Schlagwort-Archive: Befangenheit

Befangen III: Wenn Richter und Staatsanwältin ein Ehepaar sind, oder: Nicht allein deswegen befangen

entnommen openclipart.org

Und als dritte und letzte Entscheidung dann noch der LG Freiburg, Beschl. v. 22.01.2021 – 17/19 6 Ns 270 Js 36278/18. Auch zur Besorgnis der Befangenheit.

Das LG hatte über die Selbstablehnung eines Richters am LG zu entscheiden.Der war Berichterstatter in einem Berufungsverfahren. Der Angeklagte ist vom Jugendschöffengericht – Freiburg vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Dagegen die Berufung der Staatsanwaltschaft. Das Ziel der Rechtsmittel ist u.a. die Verurteilung des Angeklagten wegen der angeklagten Tat. Die sachbearbeitende Staatsanwältin ist die Ehefrau des nach dem Kammergeschäftsverteilungsplan zuständigen Richters RLG Dr. X. Der Kammervorsitzende zeigte in Absprache mit und für den Berichterstatter diesen Umstand den Verfahrensbeteiligten mit Mail  gem. § 30 StPO an. Der zuständige Abteilungsleiter der StA teilte daraufhin mit, der dargelegte Sachverhalt dürfte die Besorgnis der Befangenheit begründen, der Verteidiger schloss sich zunächst dieser Auffassung an. Der Vorsitzende bat daraufhin den Berichterstatter um eine dienstliche Stellungnahme. Dieser äußerte sich wie folgt:

„Ganz allgemein möchte ich zunächst klarstellen, dass die persönliche Beziehung zu meiner Frau nach meiner Auffassung keinen Einfluss auf Standpunkte nimmt, die ich in Bezug auf Sachverhalte beziehe, mit denen ich mich beruflich als Richter befasse. Ich bin überzeugt, dass meine Frau und ich, private und dienstliche Belange insofern klar voneinander zu trennen wissen. Konkret zum oben genannten Verfahren meine ich mich zu erinnern, dass meine Frau mir nach der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht von der Verhandlung und dem Ausgang des amtsgerichtlichen Verfahrens berichtet hat. Aufgrund des Zeitablaufs kann ich mich an den genauen Gesprächsablauf nicht mehr erinnern. Nach meiner Erinnerung habe ich selbst aber keine Stellung dazu bezogen, zu welcher Überzeugung ich aufgrund der Beweislage gekommen wäre. Schon mangels Aktenkenntnis und persönlichem Eindruck aus der Hauptverhandlung wäre ich dazu nicht in der Lage gewesen.“

Der Abteilungsleiter der StA hielt nach Vorliegen der Stellungnahme des Berichterstatters an seiner Auffassung fest, da unabhängig von einer tatsächlichen Beeinflussung oder Befangenheit jedenfalls vor dem Hintergrund des Informationsaustauschs aus der Sicht eines „vernünftigen“ Ablehnenden ein Grund gegeben sei, der geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter stellte der Abteilungsleiter nicht. Der Verteidiger teilte nunmehr mit, nach Kenntnisnahme von der Stellungnahme des Berichterstatters hege er keine Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich seines Einsatzes laut Geschäftsverteilungsplan. Gegebenenfalls wäre an eine Vertretung der sachbearbeitenden Staatsanwältin im vorliegenden Verfahren durch einen anderen Staatsanwalt oder Staatsanwältin zu denken. Der Angeklagte selbst hatte sich dahingehend geäußert, ihm sei diese Konstellation „egal“.

Die Kammer hatte die Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters verneint:

„Die Selbstanzeige des Berichterstatters wäre nur dann begründet, wenn die mitgeteilten Umstände vom Standpunkt eines anfechtungsberechtigten Beteiligten einen vernünftigen Grund für die Besorgnis abgeben, der betreffende Richter werde nicht unparteiisch entscheiden (vgl. Scheuten in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 30, Rn. 5 mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Persönliche Verhältnisse sind zwar grundsätzlich geeignet, die Entscheidungsfreiheit eines Richters zu beeinträchtigen oder wenigstens den Anschein zu erwecken, dies könne der Fall sein, was auch § 22 Nr. 1 bis 3 StPO aufzeigt. Die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse sind allerdings durch die Ausschließungsgründe der §§ 22, 23 StPO grundsätzlich erschöpfend geregelt, eng auszulegen und dürfen – auch angesichts des Rechts auf den gesetzlichen Richter – nicht dadurch erweitert werden, dass für bestimmte Fälle § 24 StPO „zur Lückenfüllung“ herangezogen wird (vgl. Scheuten in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 24, Rn. 7 mwN). Soweit nicht die im Gesetz aufgeführten engen persönlichen Verhältnisse vorliegen, die zu einem Ausschluss eines Richters führen, darf man folglich grundsätzlich von der Fähigkeit eines Richters ausgehen, sich von Befangenheit frei zu halten, und von der Einsicht der Prozessbeteiligten, dass der Richter dies tun werde (vgl. Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 24, Rn. 30).

Danach kann die eheliche oder verwandtschaftliche Beziehung eines Richters zu einer mit dem Verfahren befassten Staatsanwältin nicht allgemein zu dessen erfolgreicher Ablehnung führen (vgl. nur OLG Karlsruhe BeckRs 2016,11603; BGH BeckRS 2011, 24828; BGH NJW 2004, 163). Besondere individuelle Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten würden, ergeben sich aus den Stellungnahmen der Beteiligten oder aus sonstigen konkreten Umständen nicht. Allein der Umstand, dass die Staatsanwältin nach der erstinstanzlichen Verhandlung vor knapp einem Jahr ihrem Ehemann von dem Fall berichtet hat, genügt hierfür nicht. Allgemein ist von einem Berufsrichter kraft Ausbildung und berufsethischem Verständnis zu erwarten, dass er nur nach Recht und Gesetz objektiv entscheidet und sich durch persönliche Beziehungen nicht beeinflussen lässt.“

Wenn die Ehefrau des Richters mit der Beklagten eng befreundet ist, oder: Ehemann befangen!

Bild von Bansi Patel auf Pixabay

Im Kessel Buntes heute dann zunächst mal wieder etwas aus einem Zivilverfahren, und zwar zur Befangenheit.

Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – V ZB 59/20. Die Parteien des Verfahrens sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger verlangen von beiden Beklagten, es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge an einer bestimmten Stelle auf dem Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage zu parken oder abzustellen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Die Ehefrau des Vorsitzenden Richters der zuständigen Berufungskammer ist seit Jahren mit der Beklagten zu 2 befreundet. Der Vorsitzende Richter hatte davon in einem von den Klägern gegen alle übrigen Wohnungseigentümer geführten Beschlussanfechtungsverfahren 2015 Mitteilung gemacht und erklärt, selbst seit Jahren aber keinen Kontakt mit der Beklagten zu 2 zu haben.

Die Kläger haben den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LG hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die hatte beim BGH Erfolg.

„1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Kläger an der Geltendmachung des Ablehnungsgrunds nicht gehindert sind, obwohl sie den Vorsitzenden Richter der Berufungskammer in dem früheren Beschlussanfechtungsverfahren nicht abgelehnt haben. Zwar wirkt der Verlust des Ablehnungsrechts durch das Einlassen in eine Verhandlung oder durch das Stellen von Anträgen gemäß § 43 ZPO auch für einen anderen Rechtsstreit, wenn dieser mit dem Verfahren, in welchem der Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wurde, tatsächlich und rechtlich zusammenhängt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2006 – V ZB 193/05, NJW 2006, 2776 Rn. 11). An einem solchen Zusammenhang zwischen beiden Verfahren fehlt es aber. Hier werden (nur) die Beklagten auf Unterlassung nach § 1004 BGB in Anspruch genommen, während Gegenstand des früheren Verfahrens eine Beschlussanfechtung war.

2. Das Berufungsgericht sieht jedoch zu Unrecht den Umstand, dass die Ehefrau des Vorsitzenden Richters der Berufungskammer seit vielen Jahren mit der Beklagten zu 2 befreundet ist, nicht als Ablehnungsgrund gemäß § 42 ZPO an.

a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 30. Oktober 2014 – V ZB 196/13, MDR 2015, 50 Rn. 4; jeweils mwN).

b) Mit der Frage, ob eine langjährige Freundschaft des Ehepartners eines Richters mit einer Prozesspartei die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO begründet, hat sich die Rechtsprechung bislang nur vereinzelt befasst und diese, anders als das Berufungsgericht, bejaht (LG Görlitz, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 2 T 93/13, juris Rn. 12). Der Senat entscheidet sie dahingehend, dass die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, wenn zwischen dem Ehegatten des abgelehnten Richters und einer Prozesspartei eine enge bzw. langjährige Freundschaft besteht.

aa) Gründe in der Person eines anderen als der Partei lassen die Unvoreingenommenheit eines Richters dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – II ZR 237/09, WM 2011, 812 Rn. 2; Beschluss vom 15. März 2011 – II ZR 244/09, NJW-RR 2011, 648 Rn. 2). Ein Dritter in diesem Sinne ist der Ehegatte des abgelehnten Richters.

bb) Die Besorgnis der Befangenheit kann sich aus Umständen ergeben, die in der beruflichen Tätigkeit des Ehegatten des abgelehnten Richters liegen.

Das ist etwa dann anzunehmen, wenn die Ehefrau des Richters in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten einer Partei als Rechtsanwältin (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 9 u. 11) oder als Sekretärin (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, NJW 2019, 516 Rn. 13 ff.) tätig ist, oder wenn der Richter über die Berufung einer Partei gegen ein durch seine Ehefrau als Einzelrichterin erlassenes Urteil zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – III ZB 61/19, MDR 2020, 625 Rn. 13).

cc) Auch eine nahe persönliche Beziehung des Ehegatten des Richters zu einer Partei kann geeignet sein, die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist danach zu beurteilen, ob die persönliche Beziehung eine Qualität hat, die – unterhielte sie der Richter zu der Partei – bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit begründete. Das ist bei einer engen bzw. langjährigen Freundschaft mit einer Prozesspartei der Fall.

(1) Es ist anerkannt, dass nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten geeignet sein können, Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 – II ZR 304/03, juris Rn. 2; Beschluss vom 29. Juni 2009 – I ZR 168/06, juris Rn. 5; Beschluss vom 24. April 2013 – RiZ 4/12, juris Rn. 28). Eine bloße Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende nahe persönliche Beziehung dar. Anders ist es aber bei einer engen bzw. langjährigen Freundschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2009 – I ZR 168/06, juris Rn. 5 u. 7; Beschluss vom 2. Dezember 2015 – RiZ (R) 1/15, HFR 2016, 417 Rn. 3, BVerfGK 3, 297, 298 ff.; BFH, Beschluss vom 5. September 2018 – XI R 45/17, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 C 35/18, juris Rn. 6).

(2) Aus Sicht der ablehnenden Partei macht es keinen Unterschied, ob der Richter oder seine Ehefrau die enge bzw. langjährige Freundschaft mit der anderen Partei unterhält. Für sie besteht regelmäßig Anlass zu der Befürchtung, der Richter habe, weil sein Ehegatte das Freundschaftsverhältnis pflegt, ebenso wie diese eine positive Einstellung gegenüber der befreundeten Partei und übertrage diese positive Einstellung auf das Verfahren. Das gilt unabhängig davon, ob der Richter selbst Kontakt mit der Partei hat. Die ablehnende Partei hat keinen Einblick in die Verhältnisse der Eheleute; für sie ist auch nicht erkennbar, ob Gespräche zwischen dem abgelehnten Richter und seinem Ehegatten über die befreundete Partei stattfinden. Sie muss davon ausgehen, dass der abgelehnte Richter die Freundschaft seiner Ehefrau mit der Partei miterlebt, weil dies typischerweise in einer Ehe der Fall ist. Aus der Sicht der ablehnenden Partei rechtfertigt deshalb bereits das Näheverhältnis des Richters zu seinem Ehegatten die Befürchtung, der Richter sei gegenüber der anderen Partei positiv eingestellt und könne sich davon bei seiner Entscheidung – zumindest unbewusst – leiten lassen.

(3) Demgegenüber ist nicht maßgeblich, dass Richter grundsätzlich über eine innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden. Dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt, ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu geben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 30. Oktober 2014 – V ZB 196/13, MDR 2015, 50 Rn. 4; jeweils mwN).

c) Gemessen daran ist das Ablehnungsgesuch der Kläger begründet. Nach der Stellungnahme des abgelehnten Richters besteht zwischen seiner Ehefrau und der Beklagten zu 2 nicht nur eine lockere Bekanntschaft, sondern eine langjährige Freundschaft.“

Dieselskandal I: Wenn der Vorsitzende selbst Mercedes fährt, oder: Befangen

Bild von Lubmix auf Pixabay

Heute am Feiertag – Tag der Deutschen Einheit – hier dann zwei BGH Entscheidungen zum Zivilverfahrensrecht.

Bei der ersten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 28.97.2020 – VI ZB 94/19. Es geht um die Befangenheit eines Richters des OLG_Senats, bei dem eine Klage betreffend Dieselsknadal anhängig war. Der Vorsitzende Richter des Senats, der   ebenfalls Halter eines vom Dieselskandals betroffen Mercedes war/ist, hatte den Parteien angezeigt, Ansprüche gegen den Händler oder Hersteller seines Mercedes zu prüfen. Dafür habe er einen Vertragsanwalt des ADAC um Rat gebeten. Das angebotene Update am Kfz habe er wegen der ungewissen technischen Folgen nicht durchführen lassen. Die Beklagte hatte den Vorsitzenden daraufhin wegen Besorgnis zur Befangenheit abgelehnt. Das OLG hat keinen Ablehungsgrund gesehen. Anders der BGH:

„2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass der Vorsitzende Richter des Berufungssenats unter Einschaltung eines Vertragsanwalts des ADAC prüft, ob er den Händler oder den Hersteller seines Mercedes (die Beklagte) in Anspruch nimmt, zu Unrecht nicht als Ablehnungsgrund gemäß § 42 ZPO angesehen.

a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 – II ZB 14/19, MDR 2020, 303 Rn. 9; vom 7. November 2018 – IX ZA 16/17, ZIP 2018, 2503 Rn. 1 mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfG, NJW 2012, 3228 Rn. 13 mwN). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen – sei es auch nur mittelbaren – wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 – II ZB 14/19, MDR 2020, 303 Rn. 9; vom 24. November 2014 – BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3).

Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche geltend macht, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – II ZB 14/19, MDR 2020, 303 Rn. 10). Entsprechendes gilt, wenn der Richter Ansprüche gegen die Partei bislang nicht geltend gemacht hat, dies aber ernsthaft in Erwägung zieht. Zwar hat er den Sachverhalt in eigener Sache dann noch nicht abschließend gewürdigt. Aus Sicht der Partei besteht aber Anlass zu der Befürchtung, dass der Richter etwaige Erwägungen und Beweggründe, die bei seiner vorläufigen Betrachtung des Sachverhalts für eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Partei in eigener Sache sprechen, auf das Verfahren überträgt.

b) Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor.

Seiner dienstlichen Äußerung zufolge prüft der Vorsitzende Richter, nachdem er sich gegen das Software-Update entschieden hat, ob er den Händler oder den Hersteller seines Mercedes – also die Beklagte – in Anspruch nimmt. Die Ernsthaftigkeit dieser Prüfung ergibt sich daraus, dass er einen Vertragsanwalt des ADAC um Rat gebeten hat. Schon im Rahmen der Beratung zum Software-Update hat sich der ADAC zu möglichen Ansprüchen von Betroffenen gegen den Fahrzeughersteller geäußert, erklärt, ein rechtliches Vorgehen empfehle sich dann, wenn eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung bestehe, und auf die Möglichkeit hingewiesen, sich zur Klärung des weiteren Vorgehens von einem ADAC-Vertragsanwalt kostenlos beraten zu lassen. Von dieser Möglichkeit hat der Vorsitzende Richter Gebrauch gemacht. Es geht ihm damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mehr nur um ein Update und dessen technische Auswirkungen. Auch geht sein Interesse über bloße Sozialbefangenheit oder Gruppenbetroffenheit hinaus. Es besteht die Möglichkeit, dass er im vorliegenden Rechtsstreit den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen wie in eigener Sache (dort mit anwaltlicher Hilfe) zu beurteilen hat, ob nämlich Käufern von Fahrzeugen der Marke Mercedes, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind, gegen die Beklagte als Herstellerin Schadensersatzansprüche zustehen. Dies ist geeignet, vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters aufkommen zu lassen. Von welchen Erwägungen er sich bei seiner Entscheidung in eigener Sache leiten lassen wird und ob die diesbezüglichen Vermutungen des Berufungsgerichts zutreffen, ist dabei unerheblich. Denn es genügt bereits der „böse Schein“, die tatsächliche Einstellung des Richters ist nicht ausschlaggebend.“

Ablehnung III: Ablehnung eines Ermittlungsrichters, oder: „…. der Beschuldigte bleibt auf jeden Fall drin.“

Bild von PIRO4D auf Pixabay

Und als dritte Entscheidung zum Thema Ablehnung dann noch der AG Ingolstadt, Beschl. v. 10.02.2020 – 1 Gs 2523/19. Er behandelt die (begründete) Ablehnung eines Haft-/Ermittlungsrichters.

Das Geschehen und die Begründung für die erfolgreiche Ablehnung ergeben sich aus dem Beschluss:

„Gegen den Beschuldigten wurde durch das Amtsgericht Ingolstadt am 25.10.2019 wegen des Verdachts des Totschlags in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen ein Haftbefehl erlassen und am 30.10.2019 in Vollzug gesetzt.

Der Haftbefehl wurde auf Beschwerde des Beschuldigten hin durch Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 13.12.2019 unter Abänderung des Tatvorwurfs auf fahrlässige Tötung in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen außer Vollzug gesetzt. Der Beschuldigte wurde am 17.12.2019 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin wurde der Haftbefehl durch Beschluss des OLG München vom 20.01.2020 wieder in Vollzug gesetzt.

Der Beschuldigte wurde am 22.01.2020 festgenommen und um selben Tag um 14.30 Uhr dem zuständigen Ermittlungsrichter RiAG pp. vorgeführt. Im Vorfeld gab es zur Terminsabstimmung ein Telefonat zwischen RiAG pp. und der Kanzlei des Verteidigers pp., in welchem RiAG pp. sinngemäß äußerte, der Haftbefehl werde ohnehin vollzogen.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2020 beantragte der Verteidiger die Ablehnung des Richters am Amtsgericht pp. wegen Besorgnis der Befangenheit. Zur Begründung führte er aus, dass der Erlass des Haftbefehls sachfremd und diskriminierend sei und sich die Voreingenommenheit des RiAG pp. bereits aus der vor der Haftvorführung getätigten telefonischen Äußerung ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.01.2020 verwiesen.

Der Richter am Amtsgericht pp. erklärte in einer dienstlichen Stellungnahme vom 22.01.2020 folgendes:

„Es trifft zwar zu, dass ich telefonisch mitgeteilt habe, dass der Haftbefehl wohl aufrechterhalten und vollstreckt werden wird. Dies vor dem Hintergrund, dass auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft der vom LG Ingolstadt außer Vollzug gesetzte Haftbefehl durch das OLG München am 20.01.2020 wieder in Vollzug gesetzt wurde. Es wäre vom Gerechtigkeitssinn her bizarr, würde der Amtsrichter, nachdem das Verfahren über drei Instanzen hinweg entschieden worden ist, nun mittels eines Federstrichs den Haftbefehl wiederum aufheben oder die vom OLG bejahte Fluchtgefahr verneinen, obwohl sich die Sachlage nicht geändert hat. Insofern erschien es mir zum Zeitpunkt des Telefonates sehr unwahrscheinlich zu sein, dass entgegen der Tatsache, dass ich ursprünglich ohnehin den Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt habe, nach einer Entscheidung des OLG München nun plötzlich nicht mehr vom Vorliegen von Haftgründen ausgehen würde.

Die Benachrichtigung der Verteidigung erfolgte nach meiner Information durch die Familie des Beschuldigten bereits in den Morgenstunden nach Angaben der Staatsanwaltschaft. Ich hätte selbst ohne Akte auch die Verteidigung nicht selbst benachrichtigen können. Auf Betreiben der Verteidigung habe ich den Termin dann auch noch von 13.15 auf 14.30 Uhr verlegt.

Abgesehen davon, dass rechtlich fraglich ist, ob auch im vorbereitenden Verfahren der Ermittlungsrichter bereits abgelehnt werden kann, so musste jedenfalls die Eilentscheidung angesichts der eilig durchzuführenden Vorführung entschieden werden, weil das Prozedere (Dienstliche Stellungnahmen, rechtliches Gehör bezüglich letzterer durch die Verteidigung und Entscheidung durch den für die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag zuständige Richterin) länger gedauert hätte, als für die Vorführung Zeit gewesen ist. Zudem ist eine Haftvorführung besonders eilig durchzuführen.“

Die dienstliche Stellungnahme wurde dem Verteidiger mit Verfügung vom 24.01.2020 zur Stellungnahme binnen einer Woche übersandt.

II.

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschuldigten ist zulässig.

Ein Ablehnungsgesuch ist auch gegen einen Ermittlungsrichter statthaft (Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 27 StPO Rn. 17).

2. Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet.

a) Eine Besorgnis der Befangenheit besteht nach allgemeiner Auffassung, wenn aus Sicht eines vernünftigen Ablehnungsberechtigten Zweifel an der – auch verfassungsmäßig gebotenen – Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit des Richters bestehen. Befangenheit ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ein innerer Zustand des Richters, welcher seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann. Ob die Befangenheit tatsächlich vorliegt, ist hierbei ebenso unerheblich wie die Frage der Ernstlichkeit ihrer Besorgnis beim Ablehnenden. Es genügt der Anschein der Befangenheit. Bei verbleibenden Zweifeln ist zuungunsten des abgelehnten Richters zu entscheiden.

b) Bei Anwendung der oben genannten Grundsätze ist die berechtigte Besorgnis der Befangenheit vorliegend gegeben.

Aufgrund der bereits vor der Haftvorführung getätigten Äußerung des RiAG pp., der Haftbefehl werde unabhängig davon, ob der Verteidiger zum Termin erscheine, vollzogen werden, hat RiAG pp. den Eindruck vermittelt, seine Entscheidung bereits vor der Vernehmung des Beschuldigten getroffen zu haben. Der Beschuldigte durfte bei verständiger Würdigung dieses Sachverhalts Grund zu der Annahme haben, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.“

Ich frage mich, wie der abgelehnte Ermittlungsrichter auf die Idee kommt, dass ein Ermittlungsrichter nicht abgelehnt können werden soll?

Ablehnung I: Wenn die Schöffin mit der Kanzlei der Verteidigerin hat „gravierende negative Erfahrungen sammeln dürfen“, oder: Befangen?

© eyetronic Fotolia.com

Heute ist zwar Feiertag. Ich mache hier aber mal „normales Programm“, da ich so viel Material habe. Hängt mit der ausgefallenen Kreuzfahrt zusammen. Für die Zeit hatte ich gehortet. Und ich mach dann heute einen „Befangenheitstag“, also Entscheidungen zu den §§ 24 ff. StPO.

Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 02.04.2020 – 1 StR 90/20. Ergangen ist die Entscheidungen in einem Verfahren, das beim LG Deggendorf anhängig gewesen ist. Das LG hat den den Angeklagten u.a. wegen Brandstiftung verurteilt. Der Angeklagte hat Revision eingelegt. Und die hatte mit der Rüge, an der Hauptverhandlung habe eine befangene Schöffin teilgenommen, Erfolg:

„1. Die Rüge, mit welcher der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Ablehnungsantrags geltend macht (§ 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 1 StPO; vgl. auch § 336 Satz 1, 2 Alternative 2; § 26a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO), dringt durch.

a) Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Mit Schreiben vom 10. September 2019 teilte die zum Hauptverhandlungstermin geladene Schöffin V. mit, sie habe mit der Kanzlei der Verteidigerin des Angeklagten im Scheidungsverfahren, in welchem die Sozietät ihren Ehemann vertrat, „gravierende negative Erfahrungen sammeln dürfen“; daher fühle sie sich aus „privaten Gründen befangen“ und bat sie den Vorsitzenden um ihre Entpflichtung. Daraufhin lehnte der Angeklagte die Schöffin wegen Besorgnis der Befangenheit am 19. September 2019 ab. Das Ablehnungsgesuch wies die Kammer mit Beschluss vom 24. September 2019 als unbegründet zurück.

b) Der Beschwerdeführer beanstandet zurecht die Mitwirkung der Schöffin als erkennender Richterin.

aa) Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; insbesondere teilt sie den wesentlichen Inhalt des Ablehnungsantrags vom 19. September 2019 und des Zurückweisungsbeschlusses vom 24. September 2019 mit (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2005 – 2 StR 462/05 unter 1.).

bb) Der Zurückweisungsbeschluss hält rechtlicher Überprüfung am Maßstab der § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 1 StPO nicht stand. Die von der Schöffin mitgeteilten Bedenken gegen ihre Hinzuziehung zur Verhandlung lassen aus Sicht eines verständigen Angeklagten den Schluss zu, dass sie ihm wegen ihrer Erfahrungen mit der Rechtsanwaltsgesellschaft, welcher seine Verteidigerin angehört, nicht unvoreingenommen gegenübertreten werde.

(1) Zwar ist es für die Befangenheit grundsätzlich unerheblich, ob sich ein Richter für befangen hält; denn es kommt maßgeblich nicht auf dessen Sicht, sondern auf eine objektive Betrachtung der Sachlage an. Teilt der Richter dem Angeklagten aber mit, dass er ihm gegenüber voreingenommen sei, bekundet er eine innere Einstellung zum Angeklagten, die diesem – jedenfalls wenn sie mit nachvollziehbaren objektiven Umständen begründet wird – bei verständiger Würdigung Grund zur Annahme liefert, der betreffende Richter habe eine Haltung gegen seine Person eingenommen, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflusst (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 3 StR 90/17 Rn. 8).

(2) So liegt es hier. Nicht bereits wegen der Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren, aber aufgrund des Sinngehalts des Schreibens der Schöffin war zu besorgen, sie würde ihre ablehnende Haltung gegenüber der Sozietät der Verteidigerin auf den Angeklagten erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 3 StR 90/17 Rn. 3, 8); jedenfalls musste der Angeklagte befürchten, die Schöffin werde Vorbringen der Verteidigerin von vornherein abwertend beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 – 1 StR 895/92 Rn. 5, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 8). Ob die Schöffin tatsächlich befangen gewesen ist, ist nicht maßgebend; es genügt eine aus konkreten Umständen verständliche Besorgnis aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten (BGH, Urteil vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03 Rn. 18, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; Beschluss vom 28. Februar 2018 – 2 StR 234/16 Rn. 24). Bei einer solchen Verfahrenslage hätte es nahegelegen, eine dienstliche Stellungnahme der Schöffin einzuholen (§ 26 Abs. 3 StPO), mit welcher sie die durch ihr Schreiben ausgelösten Bedenken gegebenenfalls hätte ausräumen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 3 StR 208/12 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 278/05 Rn. 10). Dadurch, dass die Selbstablehnung der Schöffin weiterhin im Raum stand, musste auch ein verständiger Angeklagter ihre Befangenheit besorgen.“