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Die mit der Rückabwicklung einer strafprozessualen Beschlagnahme zusammenhängenden Fragen stellen sich in der Praxis häufig, und zwar meist bzw. häufig in BtM-Verfahren, in denen nicht selten „Dealgeld“ beschlagnahmt und sicher gestellt wird. Da stellt sich dann nach Beendigung des Verfahrens die Frage: Wer bekommt das Geld. So auch in einem Strafverfahren, das seinen zivilrechtlichen Abschluss im BGH, Urt. v. 14.11.2014 – V ZR 90/13 – gefunden hat. Postings zu diesem Urteil sind schon an anderen Stellen gelaufen, nun liegt aber der Volltext zu der BGH-Entscheidung vor, die sich kurz dahin zusammenfassen lässt: Die Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes nach dem Ende einer förmlichen Beschlagnahme zu Beweiszwecken stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden dar. Es ist der Zustand wiederherzustellen, der vor der Beschlagnahme bestand. Bargeld, das in einem Strafverfahren als Beweismittel beschlagnahmt wird, ist daher nach Verfahrensende im Grundsatz an den letzten Gewahrsamsinhaber auszuhändigen. Bestand bei der Beschlagnahme Mitgewahrsam mehrerer Personen, hat die Rückgabe – bzw. die Leistung von Wertersatz – an diese gemeinschaftlich zu erfolgen.
Ausgangspunkt des Verfahrens (so die PM des BGH) war eine von der StA im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Ehemann der Klägerin wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeordnete Durchsuchung der Wohnung der Eheleute. Dabei wurden in der Küche – versteckt in einer Kunststoffdose – 42.300 € in bar gefunden. Das Geld wurde als Beweismittel sichergestellt, beschlagnahmt und auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Der Ehemann wurde zu einer Haftstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dabei wurde der sog. Wertersatzverfall in Höhe von 30.500 € angeordnet. Die Staatsanwaltschaft erklärte hinsichtlich des sichergestellten Betrags die Aufrechnung mit den Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem Wertersatzverfall. Die Klägerin behauptete jedoch, nicht ihr Mann, sondern sie sei Eigentümerin des Geldes gewesen. Es habe sich um Arbeitslohn gehandelt, den sie in der Ehewohnung versteckt habe, weil sie aufgrund ihrer Lebensgeschichte kein Vertrauen zu Banken habe. Die Hälfte des Geldes hat die Klägerin zurückerhalten. Sie hat dann auf Zahlung des Restes geklagt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auch beim OLG hatte sie dann mit der Berufung keinen Erfolg. Das OLG hat zwar nicht feststellen können, ob das Geld dem Ehemann oder der Ehefrau gehörte, war aber der Meinung, der Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse könne aufgeteilt werden und die Klägerin habe den ihr zustehenden hälftigen Anteil bereits erhalten.
Der BGH hat dann aufgehoben und zurückverwiesen. Kurzbegründung siehe oben. Und: Weil der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand wiederherzustellen sei, könne der Schuldner nicht nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten oder die Leistung aufteilen. Vielmehr könne die Zahlung nur an die Eheleute gemeinsam erfolgen. Die Aufteilung im Innenverhältnis sei allein deren Sache. Infolgedessen sei die Aufrechnung der Staatsanwaltschaft mit den nur von dem Ehemann geschuldeten Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem Wertersatzverfall erfolglos, weil es an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche fehle. Selbst (durch)entscheiden konnte der BGH allerdings nicht: Die Ehefrau hatte bislang Zahlung an sich verlangt. Sie muss nun entweder Zahlung an sich und ihren Ehemann beantragen oder eine Erklärung ihres Ehemannes beibringen, wonach dieser keine Ansprüche an dem Geld erhebt.
Da sag noch mal einer, als Strafrechtler habe man nichts mehr mit dem BGB zu tun.