Ein Kollege hat mir das Schreiben des Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport vom 08.03.2012 zur Verfügung gestellt, das sich mit der Frage der Überlassung von Bedienungsanleitungen u.a. an Verteidiger befasst. Darin heißt es u.a. – hier der Volltext – Erlass IM Niedersachsen Gebrauchsanweisungen GMG 08_03_2012 -:
„In diesem Zusammenhang hat die ZPD erhoben, dass alle Hersteller den Schutz des Urheberrechtsgesetzes für die Bedienungsanleitungen und die Zulassungen ihrer Geräte in Anspruch nehmen.
In Abstimmung mit den Herstellern wird daher folgende Verfahrensweise zum Umgang mit Bedienungsanleitungen von GMG für verbindlich erklärt:
Die Niedersächsische Polizei ist nicht berechtigt, die Bedienungsanleitungen und die Zulassungsscheine für Bußgeldbehörden, Sachverständige, Betroffene und deren Rechtsvertreter zu vervielfältigen. Sie werden von den Herstellern nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
Eine Vervielfältigung der Bedienungsanleitungen und Zulassungsscheine ist der Niedersächsischen Polizei nur für interne Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gestattet.
Auf Anforderung werden die benötigten Unterlagen den Gerichten von den Herstellern in Kopie zur Verfügung gestellt.
Betroffene und deren Rechtsvertreter können daneben Einsicht in die Bedienungsanleitung und den Zulassungsschein beim zuständigen Gericht oder direkt bei der Polizeidienststelle nehmen.“
Ist angesichts der vorliegenden amtsgerichtlichen Rechtsprechung schon erstaunlich. Ok, es geht bei den amtsgerichtlichen Entscheidungen nicht um Akteneinsicht, die die Polizei gewährt, sondern um Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde. Aber im Zweifel werden sich die Verwaltungsbehörden jetzt sicherlich in Niedersachsen gern auf dieses Schreiben zurückziehen.
Und was heißt,
„dass alle Hersteller den Schutz des Urheberrechtsgesetzes für die Bedienungsanleitungen und die Zulassungen ihrer Geräte in Anspruch nehmen. In Abstimmung mit den Herstellern wird daher folgende Verfahrensweise zum Umgang mit Bedienungsanleitungen von GMG für verbindlich erklärt:“
Besteht nun ein Urheberrecht und/oder wird dieses „konkludent“ anerkannt?
In NRW sieht man es wohl anders (vgl. dazu unseren Blogbeitrag v. 08.03.2012). Kann man sich da nicht abstimmen? Es kann doch nicht sein, dass ich in Münster – NRW – Akteneinsicht bekomme, in Osnabrück – Niedersachsen – aber ggf. nicht.