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Einstellung III: Keine Zustimmung der StA zu § 153a-StPO-Einstellung, oder: Kein „Verpflichtungsantrag“

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Und dann stelle ich noch den BayObLG, Beschl. v. 06.04.2020 – 203 VAs 42/20 – vor.

Im Streit ist in dem Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG eine Einstellung nach § 153a StPO bzw. die Verweigerung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu der – auch vom Gericht vorschlagenen – Einstellung nach § 153a StPO. Gegen andere Beschuldigte war das Verfahren – u.a. mit dem Vorwurf der Wahlfälschung – eingestellt worden. Gegen den Antragsteller nicht. Die StA fand das Verfahren gegen diesen Beschuldigten „gewichtiger“.

Der Beschuldigte hat dann Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt und beantragt, die Staatsanwaltschaft dazu zu verpflichten, ihre Zustimmung zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO auch bezüglich des Antragstellers dem Grunde nach zu erteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Zustimmungsverweigerung zur Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO keine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Regensburg oder der Generalstaatsanwaltschaft zugrunde gelegen habe, sondern eine Weisung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Diese Weisung beruhe auf sachfremden Erwägungen und instrumentalisiere den Antragsteller zu einem Spielball politischer Interessen, weshalb dem Antragsteller der Rechtsweg zu einem unabhängigen Richter eröffnet sein müsse. Als endgültige und letztverbindliche Entscheidung dürfe die Zustimmungsverweigerung wegen Art. 19 Abs. 4 GG einer Anfechtung nicht entzogen werden.

Das BayObLG hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig angesehen, da er bereits nicht statthaft ist. Dazu führt es u.a. aus:

„….. Insbesondere ist auch – wie vorliegend – die Verweigerung der Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft gem. § 153a Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar (OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.1985, Az.: 1 VAs 149/84, NStZ 1985, 472; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 153a StPO Rn. 47 und § 23 EGGVG Rn. 15; Mayer in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 39; Mavany in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. § 153a Rn. 150 i.V.m. § 153 Rn. 72 m. zahlr. Nachw.; Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 111, Rn. 121 m. zahlr. Nachw., Rn. 123 m. weit. Nachw.; Peters in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. § 153a Rn. 56; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 32).

3. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzuerkennen, wenn sich eine Maßnahme als willkürlich erweist, d.h. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und schlechthin unhaltbar ist (BVerfG, Beschluss vom 08.05.1979, Az.: 2 BvR 782/78, BVerfGE 51, 176, 184 (zu § 232 Abs. 1 S. 1 StGB a.F., jetzt § 230 Abs. 1 S. 1, 2. HS StGB); BVerfG, Beschluss vom 08.11.1983, Az.: 2 BvR 1138/83, NJW 1984, 1451 (betreffend einen Auskunftsanspruch); BVerfG, Beschluss vom 19.12.1983, Az.: 2 BvR 1731/82, NStZ 1984, 228 (betr. Einleitung und Fortführung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens); BVerfG, Beschluss vom 05.11.2001, Az.: 2 BvR 1551/01, NJW 2002, 815 (zu § 153a Abs. 1 StPO); BVerfG, Beschluss vom 03.10.2003, Az.: 2 BvR 660/03, NStZ 2004, 447 (betr. Einleitung und Fortführung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens); KG, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: 1 VAs 40/09, StraFo 2010, 428 (zu § 154 Abs. 1 StPO); Mayer in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 32; Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 112 – ausdrücklich a.A. Rn. 121 betreffend u.a. §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StPO und Rn. 123 betreffend u.a. §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO -; Ellbogen in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 49).

Danach ist eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit ausnahmsweise dann geboten, wenn der Staatsanwaltschaft Willkür vorgeworfen wird, wenn also objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede steht. Alle den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle betrafen das Verfahrensstadium des Ermittlungsverfahrens vor Anklageerhebung. Zudem war in keinem dieser Fälle schlüssig dargetan, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder fortgeführt hat.

In diesem Verfahrensstadium ist zutreffend darauf abzustellen, ob im Hinblick auf behauptete Willkür im Einzelfall sofortiger Rechtsschutz geboten ist oder ob dem Beschuldigten zugemutet werden kann, den weiteren Gang und den Abschluss des Ermittlungsverfahrens abzuwarten, um sodann, wenn es nicht zur Einstellung kommt, um richterliche Überprüfung nachzusuchen (Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 112; Ellbogen in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 58, 65).

Dabei begründet es für sich allein aber noch keinen Fall der Willkür, wenn die Staatsanwaltschaft in anderen vergleichbaren Fällen anders verfahren ist (BVerfG, Urteil vom 04.04.1967, Az.: 1 BvR 126/65, BVerfGE 21, 245, 261; BVerfG, Beschluss vom 08.05.1979, Az.: 2 BvR 782/78, BVerfGE 51, 176, 184).

4. Unter diesen Vorgaben ergibt sich vorliegend, dass ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG auch unter dem Blickwinkel der Willkür nicht statthaft ist……………..“

Den Rest der umfangreichen Begründung des BayObLG überlasse ich dem Selbststudium.

Geldbuße III: Geldbuße von 50.000,– EUR, oder: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit?

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Und als dritte Entscheidung zur Geldbuße nach dem OWiG dann noch der BayObLG, Beschl. v. 11.02.2020 – 201 ObOWi 2771/20.

Das AG hatte die Betroffene wegen Verstoßes gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 50.000 EUR verurteilt. Dem BayObLG gefallen die Ausführungen des AG zur Geldbußenbemessung nicht:

b) Unbeschadet dieses nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs begegnet die Rechtsfolgenentscheidung des angefochtenen Urteils aber durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen stellt es allerdings dar, dass die Tatrichterin vorliegend einen Bußgeldrahmen zugrunde legt, der bis zu 50.000 Euro reicht, obwohl sie von einem Tatzeitraum bis Anfang Juli 2017 ausgeht und die Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 500.000 Euro in Art. 4 BayZwEWG zum 29.06.2017 in Kraft getreten ist (vgl. § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 19.06.2017). Zwar ist gemäß § 4 Abs. 2 OWiG auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tat abzustellen. Indes muss bei einer Dauerordnungswidrigkeit Beachtung finden, dass bei Erhöhung des Bußgeldrahmens während der Tatbegehung den Teilakten, die vor der Sanktionsverschärfung liegen, nur das Gewicht beigemessen werden darf, das ihnen vormals tatsächlich zukam (vgl. BayObLG NJW 1996, 1422 m.w.N. für eine Dauerstraftat). Auch wenn der Tatzeitraum bis Anfang Juli 2017 angedauert hat, kommt dem ganz geringen Teil der Dauerordnungswidrigkeit nach dem 29.06.2017 kein nennenswertes Gewicht zu.

bb) Wie die Tatrichterin zwar grundsätzlich zutreffend erkannt hat, sind gemäß § 17 Abs. 3 OWiG für die Zumessung der Geldbuße in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, maßgeblich. Die Kriterien, die sie insoweit für die Bemessung der Geldbuße herangezogen hat, lassen für sich genommen keine Rechtsfehler erkennen. Auch wenn fehlerhaft formuliert wurde, dass die Betroffene sich durch „drei Bußgeldbescheide“ nicht habe beirren lassen, ergibt sich aus den Gesamtumständen der Urteilsfeststellungen hinreichend, dass es sich hierbei um Zwangsgelder gehandelt hat. Dass sich die Betroffene auch durch Zwangsgelder nicht von der weiteren Tatbegehung hat abhalten lassen, konnte unter dem Gesichtspunkt der Hartnäckigkeit Berücksichtigung finden (vgl. KK/Mitsch17 Rn. 64). Ebenso ist es rechtlich unbedenklich, die beträchtliche Dauer der zweckfremden Nutzung von Wohnraum als Zumessungskriterium zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschl. v. 04.11.1999 – (4) 1 Ss 317/99 (130/99) bei juris für eine Dauerstraftat). Allerdings hätte das Amtsgericht bei seiner Sanktionsentscheidung berücksichtigen müssen, dass das Höchstmaß des Bußgeldrahmens für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen ist, bei denen keine Milderungsgründe vorhanden sind (vgl. Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 17 Rn. 25 m.w.N.). Schon im Hinblick auf fehlende einschlägige Vorahndungen durfte das Amtsgericht hiervon bei der Betroffenen nicht ausgehen.

cc) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken ist die Bußgeldbemessung aber vor allem deshalb ausgesetzt, weil sich die Feststellungen des Amtsgerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen als lückenhaft erweisen und ihre tatsächliche wirtschaftliche Situation nicht hinreichend erhellen.

(1) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lebt die Betroffene allein in einer 80 m² großen Eigentumswohnung mit Balkon, besitzt zwei Autos, jeweils in der Größe eines VW Polo, und hat im Übrigen zu ihren weiteren finanziellen Verhältnissen keine Angaben machen können, da sich sämtliche Unterlagen hierzu bei ihrem Steuerberater befinden. Soweit nach dem Ergebnis einer Grundbuchrecherche vom Dezember 2018 zu diesem Zeitpunkt auf die Betroffene insgesamt 23 Grundstücke, die zum Teil aus mehreren Flurstücken bestehen, eingetragen waren, war sich die Betroffene nicht sicher, ob sich all diese Grundstücke noch in ihrem Besitz befinden, und verwies auf ihren Steuerberater. Aus der Anlage V zur Einkommenssteuererklärung betreffend die gegenständliche Wohnung hatten sich für die Jahre 2014 bis 2017 Verluste zwischen 7.674 Euro und 3.866 Euro ergeben und im Jahr 2016 ein Gewinn in Höhe von 2.975 Euro. Nach ihren eigenen Angaben hatte die Betroffene von dem Zeugen F. zwischen November 2015 und Dezember 2016 noch nicht einmal Zahlungen in Höhe von 18.000 Euro erlangt, Mieteinnahmen in diesem Zeitraum hatte ausschließlich der Zeuge F. erhalten. Zum Beweis hierfür hatte die Betroffene ihren Steuerberater angeboten. Feststellungen zu regelmäßigen Einkünften oder Unterhaltsverpflichtungen der Betroffenen hat das Amtsgericht nicht getroffen.

Diese Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen tragen die verhängte Geldbuße, welche den zugrunde liegenden Bußgeldrahmen von 50.000 Euro vollumfänglich ausschöpft, nicht. Bei einer derart hohen Geldbuße muss die Leistungsfähigkeit des Täters stets berücksichtigt werden (Göhler/Gürtler § 17 Rn. 22), da von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (BayObLG, Beschl. v. 09.10.2019 – 201 ObOWi 963/19 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss v. 19.03.2018 – 3 Ss OWi 270/18 = GewArch 2018, 250 = -StraFo 2018, 309). Von daher musste sich die Tatrichterin gedrängt sehen, konkrete Feststellungen zu Einkommensverhältnissen, Vermögen, Schulden und zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen, um auf tragfähiger Grundlage zu begründen, dass die gegen die Betroffene verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung ihres Zwecks keine unverhältnismäßige Sanktion darstellt. Der Darlegungsumfang nimmt dabei mit der Höhe der Geldbuße zu (BeckOK OWiG/Sackreuther 24. Ed. [Stand: 15.09.2019] § 17 Rn. 93 m.w.N.). Eine Schätzung ist erst dann angezeigt, wenn ein Betroffener keine, unzureichende oder gar unzutreffende Angaben macht und eine Ausschöpfung der Beweismittel das Verfahren unangemessen verzögern würde oder der Ermittlungsaufwand zu der konkreten Geldbuße in einem unangemessenen Verhältnis stünde (BeckOK OWiG/Sackreuther a.a.O.). Auch hier gilt der Grundsatz, dass Schätzungen immer erst dann in Betracht kommen, wenn zuverlässige Erkenntnisquellen nicht mit zumutbarem Aufwand zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führen (vgl. auch [zu § 73d Abs. 2 StGB] Fischer StGB 67. Aufl. § 73d Rn. 9 m.w.N.). Nachdem die Betroffene ausweislich der Urteilsfeststellungen ausdrücklich zur Ermittlung ihrer konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse die Vernehmung ihres Steuerberaters angeboten hatte, durfte das Amtsgericht insoweit von einer Beweiserhebung nicht absehen. Es ist davon auszugehen, dass sich damit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen, insbesondere die Anzahl der tatsächlich in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, eventuell deren Wert, die sonstigen Einkünfte der Betroffenen und eventuell auch die von ihr zu begleichenden Kreditverbindlichkeiten mit vertretbarem Aufwand hätten feststellen lassen. Erst wenn der Steuerberater von der Betroffenen nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden wäre oder dessen Angaben unergiebig gewesen wären, hätte das Amtsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen schätzen dürfen. Aber auch in diesem Fall wären Feststellungen anhand konkreter Schätzgrundlagen zu treffen; bloße Mutmaßungen genügen nicht (vgl. nur BeckOK OWiG/Sackreuther a.a.O.). Die Schätzgrundlagen müssen dann vom Tatgericht so mitgeteilt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehen kann, von welchen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen eines Betroffenen das Tatgericht ausgeht (vgl. OLG Bamberg a.a.O.). Hierfür genügt es aber nicht, dass lediglich die Anzahl der auf die Betroffene im Grundbuch eingetragenen Grundstücke dargelegt wird. Es wäre zumindest erforderlich, dass anhand eines zeitnah zur Hauptverhandlung erholten Grundbuchauszugs festgestellt wird, welche Größe diese Grundstücke haben und ob dingliche Belastungen eingetragen sind. Es wäre dann möglich gewesen, anhand der vor Ort üblichen Immobilienpreise zu schätzen, welchen Wert diese Grundstücke haben und ob eventuelle Kreditverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind. Nach alledem ist es dem Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht möglich nachzuprüfen, ob die von dem Amtsgericht festgesetzte Höhe der Geldbuße – auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Betroffenen mit Blick auf die durch die Bußgeldbewehrung geschützten Rechtsgüter von hohem Rang wegen des Gewichts der Tat und der erheblichen Dauer der zweckfremden Nutzung des Wohnraums eine deutliche Pflichtenmahnung zu erteilen ist – ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht wird.

OWi II: Unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers, oder: Überlassungshöchstdauer

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Die zweite Entscheidung kommt aus Bayern. Das BayObLG hat im BayObLG, Beschl. v. 22.01.2020 – 201 ObOWi 2474/19 – zur unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers über 18 Monate hinaus beim selben Entleiher Stellung genommen.

Ich stelle hier dann nur die Leitsätze vor. Wer den Beschluss „ganz benötigt, bitte im Volltext nachlesen:

„1. Die Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers über 18 Monate hinaus bei demselben Entleiher stellt auch dann ordnungswidriges Verhalten des Verleihers nach §§ 1 Abs. 1b Satz 1, 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG dar, wenn der Leiharbeitnehmer eine Festhalteerklärung abgegeben hat. Diese führt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b 2.HS. AÜG lediglich dazu, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG für die Dauer von maximal weiteren 18 Monaten (zivilrechtlich) wirksam bleibt.

2. Die in § 1 Abs. 1b AÜG geregelte Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten greift weder in unzulässiger Weise in die Grundrechte von Verleihern nach Art. 12 Abs. 1 GG ein noch steht ihrer Wirksamkeit die Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit des Verleihers (Art. 49, 56 AEUV) entgegen.

3. Beruht die gleichzeitige (weitere) Überlassung mehrerer Leiharbeitnehmer an denselben Entleiher auf einem einheitlichen Tatentschluss, so liegt die Annahme von Tateinheit i. S. d. § 19 OWiG nahe.

Rechtsmittel III: Rechtsmittelbegründung durch den „Einvernehmensanwalt“, oder: Zulässig

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Und die dritte und letzte Entscheidung am heutigen Tag kommt mit dem BayObLG, Beschl. v. 02.12.2019 – 201 ObOWi 1817/19 – aus Bayern. Thematik: Rechtsbeschwerdebegründung durch den sog. Einvernehmensanwalt. Eine Thematik, mit der man nicht jeden Tag zu tun hat, aber immer mal wieder.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat gegen den in Österreich wohnhaften deutschen Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h) erlassen und dabei eine Geldbuße von 360 EUR sowie ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dieser Bußgeldbescheid ist am 28.09.2018 an den in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt M mittels Einschreiben/Rückschein zugestellt worden. Mit am 08.10.2018 eingegangenem Schriftsatz hat der Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Er hat im Laufe des Verfahrens eine schriftliche Verteidigervollmacht vom 21.07.2018 vorgelegt, die ihn auch ausdrücklich dazu ermächtigt, Klagen und andere behördliche Schriftstücke entgegenzunehmen. Die Hauptverhandlung am 11.04.2019 fand in Abwesenheit des Betroffenen statt. Das Amtsgericht hat den Betroffen entsprechend dem Bußgeldbescheid schuldig gesprochen und gegen ihn die im Bußgeldbescheid vorgesehenen Rechtsfolgen festgesetzt. Dieses mit Gründen versehene Urteil ist auf richterliche Anordnung vom 29.04.2019 dem Verteidiger am 10.05.2019 mittels Einschreiben/Rückschein zugestellt worden. Rechtsanwalt M hat darauf mit Schriftsatz vom 16.05.2019, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.06.2019, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet, wobei die Rechtfertigungsschrift allein von Rechtsanwalt M unterzeichnet ist.“

Das BayObLG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Das BayObLG sieht die Zustellung des Bußgeldbescheides und des Urteils des Amtsgerichts an den Verteidiger als wirksam an, § 31 EuRAG stehe dem nicht entgegen.

Aber:

2. Die Rechtsbeschwerde erweist sich allerdings als unzulässig, weil sie unter Verstoß gegen § 345 Abs. 2 StPO i.Vm. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht in einer von einem Verteidiger oder einem im Geltungsbereich der StPO zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts begründet worden ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.12.2017 – 3 Ss OWi 1702/17 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 345 Rn. 12 m.w.N.). Der hier tätige Verteidiger mit Kanzleisitz in Österreich erfüllt diese Voraussetzung nicht und er hat auch entgegen der gesetzlichen Regelung keinen sog. Einvernehmensanwalt eingeschaltet.

a) Ein europäischer Rechtsanwalt darf vorübergehend in Deutschland Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ausüben, § 25 Abs. 1 EuRAG. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Zusammenhang mit der Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege grundsätzlich die Stellung eines (deutschen) Rechtsanwalts, § 27 Abs. 1 Satz 1 EuRAG. Allerdings darf der dienstleistende europäische Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, in denen der Mandant sich nicht selbst verteidigen kann, als Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln, § 28 Abs. 1 EuRAG. Damit ist nicht nur der Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von § 140 StPO gemeint. Vielmehr wird hiervon auch die Begründung der Rechtsbeschwerde erfasst (vgl. LR/Franke StPO 26. Aufl. § 345 Rn. 19; OLG Bamberg a.a.O.). Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem Gericht befugt sein (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EuRAG).

Auch wenn nach § 28 EuRAG die Gestaltung des Verfahrens dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt obliegt (vgl. Henssler/Prütting BRAO 5. Aufl. § 28 EuRAG Rn. 4), so ist es Aufgabe des Einvernehmensanwalts gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 EuRAG, gegenüber dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass dieser bei der Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Die Gesetzesbestimmung lässt keine Ausnahmen zu. Dementsprechend muss auch ein der deutschen Sprache mächtiger und im deutschen Verfahrensrecht sachkundiger österreichischer Rechtsanwalt zwingend im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt bei der Fertigung der Rechtsbeschwerdebegründung handeln. Da Rechtsanwalt M vorliegend das Einvernehmen eines deutschen Rechtsanwaltes weder behauptet noch gem. § 29 Abs. 1 EuRAG dieses Einvernehmen schriftlich gegenüber dem Gericht nachgewiesen hat, liegt keine formgerechte Begründung der Rechtsbeschwerde gem. § 345 Abs. 2 StPO i.Vm. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 29 Abs. 3 EuRAG vor.

Wie § 28 Abs. 2 Satz 2 EuRAG klarstellt, hat der Einvernehmensanwalt entgegen den Ausführungen in der Gegenerklärung der Verteidigung vom 18.11.2019 nicht die Funktion, nur eine Pro-Forma-Unterschrift zu leisten. Vielmehr hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie des Rates vom 22.03.1977 (77/249/EWG) davon Gebrauch gemacht, es einem Rechtsanwalt als Bedingung aufzuerlegen, dass er im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handeln muss. Der Gesetzgeber hat bei der Änderung des § 4 Abs. 1 des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes (RADG), der der Nachfolgebestimmung des § 28 Abs. 1 EuRAG inhaltlich entspricht, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.02.1988 (Rs 427/85 = NJW 1988, 887) beachtet, wonach es gegen die vorgenannten Richtlinie verstößt, wenn der dienstleistende europäische Rechtsanwalt dazu verpflichtet wird, im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, selbst wenn nach deutschem Recht kein Anwaltszwang besteht (vgl. BT-Drucksache 11/4793, Begründung zu § 4). Dementsprechend stehen der genannten Regelung auch keine europarechtlichen Bedenken entgegen.

b) Der Betroffene hat eine Genehmigung des Gerichts, Rechtsanwalt M als Verteidiger nach § 138 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zuzulassen, nicht beantragt. Zudem konnte Rechtsanwalt M gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ohnedies nicht allein zum Verteidiger bestellt werden.

c) Der Senat setzt sich auch nicht in Widerspruch zu den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Köln vom 31.01.2017 (Az. III – 1 RBs 302/16) und vom 14.02.2017 (Az. III – 1 RBs 31/17), da dort ohne nähere Begründung lediglich ausgeführt wird, dass der Verteidiger mit Kanzleisitz in Österreich für eine eingelegte Rechtsbeschwerde postulationsfähig im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 2 StPO sei. Es lässt sich aber nicht entnehmen, ob es sich nicht um einen im Sinne von § 2 EuRAG niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt handelt. Im Übrigen steht die vorliegende Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH, Beschluss vom 11.07.2013 – III R 31/12 bei juris) und des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 15.06.2010 – B 13 R 172/10 B – bei juris), die bei bestehendem Anwaltszwang das Erfordernis eines Einvernehmensanwaltes bestätigt haben.

3. Es besteht auch kein Anlass, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Der Betroffene hat diese nicht beantragt, § 45 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine formgerechte Begründung der Rechtsbeschwerde unverändert nicht vorliegt, § 45 Abs. 2 S. 2, 3 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG.“

OWi I: Verteidigervollmacht, oder: Unwirksame Beschränkungen der Zustellungsvollmacht

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Und dann heute gleich noch einmal ein OWi-Tag. Ich habe derzeit dazu viel Material, nachdem das KG wieder im 21. Jahrhundert angekommen ist und (nach)liefert. Und so gibt es dann auch wieder zwei KG-Beschlüsse und einen Beschluss vom BayObLG.

Mit dem BayObLG, Beschl. v. 11.02.2020 – 202 ObOWi 38/20 – mache ich den Anfang. Er nimmt Stellung zur Wirksamkeit der Einschränkung der Verteidigervollmacht für Zustellungen (im Bußgeldverfahren) und führt zur Begründung seiner Auffassung, dass diese unwirksam sind, aus:

„2. Zugleich mit Blick auf die zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 09.01.2020 abgegebene Stellungnahme der Verteidigung vom 04.02.2020 bemerkt der Senat ergänzend:

a) Entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung ist – wovon das Amtsgericht zutreffend ausgeht – keine Verfolgungsverjährung eingetreten, nachdem die sog. ‚kurze‘ Verjährungsfrist von drei Monaten zunächst am 27.11.2018 gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG (Anordnung der Betroffenenanhörung) und sodann durch Erlass des Bußgeldbescheids am 11.02.2019 und seiner Zustellung an den Verteidiger des Betroffenen am 13.02.2019 gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG jeweils wirksam unterbrochen wurde. Insbesondere scheitert die Annahme der Unterbrechenswirkung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG nicht etwa daran, dass der Bußgeldbescheid – wie die Verteidigung meint – aufgrund der sich in den Akten befindlichen Vollmacht und der dort ausdrücklich aufgenommenen und durch Fettdruck hervorgehobenen Ausnahme u.a. für die „Empfangsvollmacht […] für […] Bußgeldbescheide“ (konstitutiv) ausgeschlossen und der Bußgeldbescheid deshalb nicht wirksam an die Verteidigung zugestellt werden konnte. Vielmehr erweist sich diese Ausnahme mit der der Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO entsprechenden Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz OWiG auch im Bußgeldverfahren insoweit als unvereinbar und deshalb ohne weiteres als unwirksam, als mit ihr (oder auch durch entsprechende Streichungen innerhalb einer an sich unbeschränkten Vollmachtsurkunde) von vorneherein ein vollständiger Entzug oder – wie hier – eine Begrenzung des vom Willen des Betroffenen unabhängigen, weil gesetzlichen Umfangs der sich allein aus der Stellung des Verteidigers – hier als Wahlverteidiger – ergebenden Zustellungsvollmacht herbeigeführt würde (st.Rspr.; vgl. schon BayObLG, Beschl. v. 04.07.1969 – 1 b St 161/69 = BayObLGSt 1969, 110, 111 f.; ferner OLG Dresden, Beschl. v. 10.05.2005 – Ss [OWi] 309/05 = NStZ-RR 2005, 244 = DAR 2005, 572 = BeckRS 2005, 5821 = VRS 108 [2005], 439; OLG Köln, Beschl. v. 02.04.2004 – Ss 126/04 = NJW 2004, 3196 = NStZ 2004, 647 = NZV 2004, 595 = VRS 107 [2004], 295 = BeckRS 9998, 36347; OLG Jena, Beschl. v. 06.06.2001 – 1 Ss 126/01 = NJW 2001, 3204 = OLGSt OWiG § 51 Nr 2 = VRS 101 [2001], 123 = StraFo 2001, 413 und zuletzt OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2019 – 1 RBs 42/19 bei juris; ferner LR/Lüderssen StPO 26. Aufl., § 145a Rn 2; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 145a Rn. 2; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 51 Rn. 44a; KK/Lampe OWiG 5. Aufl. § 51 Rn. 83 und KK/Willnow StPO 8. Aufl. § 145a Rn. 1; jeweils m.w.N.). Eine andere Sicht erwiese sich mit dem Gesetzeszweck, nämlich der im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit gebotenen Klarheit darüber, wann eine Zustellung an den Verteidiger des Angeklagten oder – wie hier – des Betroffenen gegen diesen wirkt, unvereinbar (BayObLG a.a.O.). Aus alledem folgt, dass es auf weitere Erwägungen, etwa zur Frage einer nach den Gesamtumständen auch rechtsgeschäftlich erteilten Zustellungsvollmacht oder einer etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit des Verteidigungsvorbringens zur vermeintlich unwirksamen Zustellung aufgrund bestimmter verfahrensrechtlicher Konstellationen (sog. ‚Verjährungsfalle‘) nicht ankommt.“

Überrascht nicht wirklich. Oder?