So, heute dann mal wieder zum Wochenauftakt zwei „Corona-Entscheidungen“. Passt zu den steigenden Inzidenzen.
An der Spitze der BayObLG, Beschl. v. 24.06.2021 – 202 ObOWi 660/21 – zu Auslegung des Merkmals „triftiger Grund“ in § 4 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (fürchterliches Wort 🙂 ). Das AG hat den Betroffenen von dem gegen ihn in einem Bußgeldbescheid geamchten Tatvorwurf, vorsätzlich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung nach § 5 Nr. 9 i.V.m. § 4 Abs. 2 der BayIfSMV verstoßen zu haben, frei gesprochen. Dem Betroffenen war zur Last gelegt worden, seine Wohnung am 13.04.2020 ohne triftigen Grund verlassen, sich gegen 13:20 Uhr zusammen mit 2 anderen Personen auf einem Parkplatz eines Schnellimbissrestaurants aufgehalten und dabei einen Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten zu haben.
Das BayObLG hat auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft den Freispruch aufgehoben:
„1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deswegen der Aufhebung, weil die Darstellung der Gründe nicht den Anforderungen (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO) an ein freisprechendes Urteil genügt.
a) Das Urteil des Amtsgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil es keine ausreichenden Feststellungen enthält, welche die Beurteilung zuließen, ob der Freispruch zu Recht erfolgt ist. Auch wenn ein Gericht den Betroffenen aus Rechtsgründen freispricht, muss es Feststellungen zur Sache treffen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 22.03.2018 – 5 StR 566/17 = BGHSt 63, 107 = NJW 2018, 1767 = AnwBl 2018, 423 = StraFo 2018, 308 = wistra 2018, 346 = DNotZ 2018, 708 = JR 2018, 641 = StV 2019, 46 = WM 2019, 84 m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil nicht gerecht. Denn es wird schon nicht ausreichend mitgeteilt, welche Feststellungen zum maßgeblichen Tatgeschehen getroffen wurden. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich lediglich, dass der Betroffene sich am Tattag auf dem Parkplatz aufhielt und an Ort und Stelle zusammen mit zwei anderen Personen zuvor in einem Schnellrestaurant erworbene Speisen verzehrte. Die entscheidungserhebliche Frage, ob das Zusammentreffen und der gemeinsame Verzehr der Speisen vorher mit den anderen verabredet war oder es sich um ein zufälliges Treffen handelte, ließ das Amtsgericht ausdrücklich offen, weil es für beide Konstellationen davon ausging, dass ein Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Da dieser Ausgangspunkt des Amtsgerichts aber aus den nachfolgenden genannten Gründen nicht zutrifft, kann das angefochtene Urteil schon wegen des Mangels an hinreichenden Feststellungen keinen Bestand haben.
2. Bei der Beurteilung, ob der Betroffene durch sein Verhalten gegen die zum Tatzeitpunkt geltende Ausgangsbeschränkung verstoßen hat, kann – entgegen den Überlegungen des Tatrichters – nicht außer Betracht gelassen werden, ob der Betroffene – über das beabsichtigte Einkaufen von Speisen, das vom Amtsgericht noch ausreichend festgestellt wurde – mit dem Weggang aus der Wohnung noch weitere Ziele verfolgte.
a) Nach § 4 Abs. 2 BayIfSMV in der zur Tatzeit geltenden Fassung war das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Gemäß § 5 Nr. 9 BayIfSMV war eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung bußgeldbewehrt im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung vom 29.03.2020 (BGBl. 2020 I S. 587). Im Ansatz noch zutreffend geht das Amtsgericht unter Beachtung dieser Vorschriften davon aus, dass es aufgrund des Wortlauts der Normen allein darauf ankommt, ob im Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung triftige Gründe vorlagen oder nicht. Hätte sich der Betroffene deshalb mit triftigem Grund aus der Wohnung entfernt, wäre ein nachträglicher Motivwechsel, also ein weiteres Verweilen außerhalb der Wohnung nach Wegfall des triftigen Grunds, etwa wegen Zweckerreichung oder dergleichen, nicht von der Bußgeldvorschrift erfasst.
aa) Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde, wonach „nicht nur das bloße Verlassen der Wohnung sanktioniert ist, sondern jeder Aufenthalt im öffentlichen Raum ohne triftigen Grund“, ist mit dem Wortlaut der Regelungen zur Ausgangsbeschränkung nicht in Einklang zu bringen. Dem dort zum Ausdruck kommenden Koinzidenzprinzip in Bezug auf das Verlassen der Wohnung einerseits und das Vorliegen triftiger Gründe andererseits trägt die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte „Auslegung“ der eindeutigen und damit schon deswegen keiner Interpretation zugänglichen Norm nicht Rechnung. Eine zwar auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht prinzipiell zulässige und unter Umständen sogar gebotene Auslegung findet indes wegen des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG) ihre Grenze im möglichen Wortsinn der Vorschriften (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. v. 01.09.2008 – 2 BvR 2238/07 = StraFo 2008, 463 = DAR 2008, 641 = NJW 2008, 3627 = EuGRZ 2008, 627 = NStZ 2009, 83 = NZV 2009, 47 = StV 2009, 126 = JR 2009, 206 = BVerfGK 14, 177; BGH, Urt. v. 10.10.2017 – 1 StR 447/14 = BGHSt 63, 29 = WM 2018, 169 = NZG 2018, 156 = NJW 2018, 480 = wistra 2018, 214), die bei einer Gleichsetzung von Verweilen im öffentlichen Raum mit dem Verlassen einer Wohnung ohne triftigen Grund zweifelsfrei überschritten wäre. Die Anwendung der Vorschriften über die Ausgangsbeschränkung auf solche Fälle würde eine unzulässige Analogie in Form einer teleologischen Extension zulasten des Betroffenen darstellen. Dass aufgrund der Beachtung des Wortsinns als Grenze der Gesetzesinterpretation gegebenenfalls Ahndungslücken entstehen, muss demgegenüber hingenommen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 = BVerfGE 126, 170 = ZIP 2010, 1596 = WM 2010, 1663 = StV 2010, 564 = wistra 2010, 380 = NJW 2010, 3209 = EuGRZ 2010, 656 = NStZ 2010, 626 = NWB 2010, 3719 = NZG 2010, 1143).
bb) Die Unrichtigkeit der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung wird auch dadurch belegt, dass die Bußgeldnorm ein aktives Tun, nämlich das Verlassen der Wohnung, umschreibt, während das bloße Verweilen außerhalb der Wohnung de jure lediglich als Unterlassen gewertet werden kann, was gemäß § 8 OWiG – unbeschadet der Frage, ob das Unterlassen überhaupt dem Tun entsprechen würde – nur dann relevant wäre, wenn eine Garantenpflicht bestünde. Für eine solche Rechtspflicht zum Handeln bestehen aber im Falle einer rechtmäßigen, weil mit triftigem Grund erfolgten Entfernung aus der Wohnung, keine Anhaltspunkte. Insbesondere kommt eine Garantenposition aus Ingerenz schon deswegen nicht in Betracht, weil es beim Verlassen der Wohnung mit triftigem Grund, sollte ein solcher vorgelegen haben, an einem pflichtwidrigen Vorverhalten fehlt, was nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Begründung einer Garantenstellung aus Ingerenz aber erforderlich wäre (vgl. nur BGH Beschl. v. 24.03.2021 – 4 StR 416/20, bei juris; Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18 = BGHSt 64, 121 = NJW 2019, 3092 = GesR 2019, 638 = NStZ 2019, 662 = JZ 2019, 1042 = StV 2020, 106; FamRZ 2019, 1810 = BtPrax 2019, 250 = PflR 2019, 785 = ZMGR 2020, 48 = MedR 2020, 120 = JR 2020, 203; 09.05.2017 – 1 StR 265/16 = wistra 2017, 390 = StV 2018, 36 = BGHR AO § 371 Abs 2 Nr 2 Tatentdeckung 5 = NZWiSt 2018, 379 = ZStV 2019, 148 – m.w.N.).
b) Die Annahme des Amtsgerichts, die mit dem Verlassen der Wohnung verbundene Absicht, Nahrungsmittel zu beschaffen, stelle in jedem Fall einen triftigen Grund dar und es komme deshalb nicht darauf an, ob der Betroffene daneben weitere Zwecke verfolgt habe, trifft indessen nicht zu. Das Amtsgericht verkennt insoweit Bedeutung und Reichweite des Merkmals des „triftigen Grunds“.
aa) Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 BayIfSMV enthielt eine exemplarische Aufzählung der anerkennenswerten Gründe, wobei in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BayIfSMV „Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs“ genannt sind. Das Amtsgericht hat – isoliert betrachtet – freilich völlig bedenkenfrei die Auffassung vertreten, dass die Besorgung von Nahrungsmitteln hiervon erfasst wird. Allerdings hat der Tatrichter dann vorschnell aus dem Umstand, dass der Betroffene seine Wohnung offensichtlich zu diesem Zweck verlassen hat, den Schluss gezogen, dass jedenfalls ein triftiger Grund vorgelegen habe und deshalb eine Ahndung des Verhaltens – unabhängig von etwaigen weiteren Beweggründen, die möglicherweise keinen triftigen Grund ausmachen würden – ausscheiden müsste.
bb) Weil die Bußgeldbestimmung des § 5 Nr. 9 BayIfSMV nur das Verlassen „ohne triftigen Grund“ erfasst, schlussfolgert das Amtsgericht im Ergebnis zu Unrecht, dass weitere Motive ohne Bedeutung seien. Es spaltet ein einheitliches Geschehen in rechtlich anerkennenswerte Beweggründe einerseits und sonstige Motive des Normadressaten andererseits auf, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, und verstellt sich so den Blick auf eine am Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BayIfSMV, der Normsystematik und vor allem an der ratio legis orientierte Auslegung. Schon die – wenn auch nur exemplarische – Aufzählung der vom Normgeber insbesondere anerkannten triftigen Gründe in § 4 Abs. 3 BayIfSMV deutet auf ein eher enges Verständnis hin. Bei einer Gesamtbetrachtung der dort umschriebenen Konstellationen zeigt sich, dass es sich jeweils um wichtige Angelegenheiten handelt, die in aller Regel keinen Aufschub dulden und denen aus der Sicht des Normgebers Vorrang vor einer etwaigen Gefährdung durch eine potentielle Verbreitung des Corona-Virus zukommen sollte. Insbesondere belegt die vom Amtsgericht selbst herangezogene Bestimmung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BayIfSMV, die explizit Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs erfasste, dass es dem Normgeber darauf ankam, das Verlassen der Wohnung eben nur zu dem Zweck der Beschaffung entsprechender Güter zu gestatten. Hieraus lässt sich zwanglos ableiten, dass allein der „Gang“ zum Geschäft und zurück zur Wohnung, als ausreichender Grund anzuerkennen ist, nicht aber, wenn darüber hinaus Betätigungen beim Verlassen der Wohnung beabsichtigt waren, die ihrerseits keinen triftigen Grund darstellten, nicht in zwingendem Zusammenhang mit dem Versorgungsgang standen und den Aufenthalt außerhalb der Wohnung über das für die Beschaffung erforderliche Maß hinaus ausdehnten. Dies gebietet insbesondere der mit den Infektionsschutzmaßnahmen verbundene Zweck, Kontakte, welche die Gefahr der Ausbreitung des Corona-Virus begünstigen, weitestgehend zu untersagen und diese nur dann zuzulassen, wenn das beabsichtigte Verlassen der Wohnung insgesamt von triftigen Gründen getragen war. Einem an diesem Schutzzweck orientierten Verständnis würde es aber eklatant zuwiderlaufen, falls der Betroffene sich zum Zwecke des gemeinsamen Verzehrs noch zu erwerbender Lebensmittel mit anderen außerhalb der Wohnung verabredet haben sollte. Denn gerade derartige Zusammenkünfte sollten, wie auch ein aus Gründen der Systematik gebotener Blick auf die – freilich nicht bußgeldbewehrte – Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV belegt, unterbunden werden. Hiernach war ausdrücklich geregelt, dass „jeder angehalten wird, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.“
cc) Unzutreffend ist schließlich der vom Amtsgericht zur Stützung seiner Auffassung gezogene Umkehrschluss zu § 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV. Nach dieser Bestimmung war das Verlassen der Wohnung zum Zweck des Sports und der Bewegung an der frischen Luft erlaubt, wobei jedoch die Einschränkung gemacht wurde, dass dies ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung erfolgte. Das Amtsgericht will hieraus den (Umkehr-)Schluss ziehen, es sei nicht verboten gewesen, „zum Zweck des gemeinsamen Einkaufens von Nahrungsmitteln die Wohnung zu verlassen.“ Die darin zum Ausdruck kommende Annahme, dem Normgeber wäre es darum gegangen, nur beim Sport Gruppenbildungen zu unterbinden, bei sonstigen Betätigungen außerhalb der Wohnung aber zuzulassen, ist indes nicht vertretbar. Es liegt auf der Hand, dass der Normgeber gerade bei sportlichen Betätigungen außerhalb der Wohnung, die nicht selten in Gemeinschaft mit anderen erfolgen, eine dahingehende Einschränkung für geboten erachtete. Hieraus kann insbesondere mit Blick auf den Normzweck aber keinesfalls abgeleitet werden, die Kontaktaufnahme mit anderen Personen anlässlich von Versorgungsgängen sei vom Normgeber erwünscht gewesen oder zumindest gebilligt worden.“