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beA I: Personelle Reichweite der (Neu)Regelungen, oder: Anwaltszwang und Rechtsanwaltsgesellschaft

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Im „Kessel Buntes“ köchelt heute dann mal wieder etwas zum elektronischen Dokument und/oder bea. Zunächst noch einmal zwei Entscheidungen zur „personellen Reichweite“ der Regelung. Da stelle ich aber nur die Leitsätze vor:

Seit dem 01.0.2022 müssen Rechtsanwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht.

Die für Rechtsanwälte bestehende Übermittlungspflicht (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) gilt seit dem 1. Januar 2022 auch für Rechtsanwaltsgesellschaften.

Wochenspiegel für die 31. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist:

  1. Über das Abschleppen beim Parken.
  2. Kopfhörer auf dem Fahrrad – erlaubt, ja oder nein?
  3. Eine Übersicht zur Trunkenheits-/Drogenfahrt des Radfahrers hatten wir hier.
  4. Über einen etwas eigenartigen Strafverteidiger berichtet der Kollege Feltus hier.
  5. Erhöhtes Beförderungsentgelt auch bei defektem Fahrkartenautomat fragt sich der Kollege Ferner hier.
  6. Schlechter Deal, wirklich?
  7. Kein Fahrrad ohne Lichtmaschine.
  8. Über das Netz der Hungerleider berichtet die Kollegin Braun, nur: Wo ist „Bennis Bierbar“? 🙂
  9. Anwaltszwang für Bezirksrevisoren, warum eigentlich nicht?, natürlich nur beim BGH.
  10. Und: Dosenbier mit Hörnern, fand ich einfach von der Überschrift toll.