Und dann RVG – heute mal wieder zwei zu § 14 RVG – Rahmengebühren -, und zwar im Bußgeldverfahren.
Den Opener mache ich mit dem LG Freiburg, Beschl. v. 30.07.2024 – 2 Qs 50/24. Gestritten wird nach Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses eines Strafklageverbrauchs auf Hinweis des Verteidigers nach § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG um die Höhe der vom Verteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Terminsgebühren. Der Verteidiger hatte jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Das AG hate geringere Beträge festgesetzt, und zwar unterhalb der Mittelgebühr, nämlich einmal nur 150,00 EUR und einmal nur 100,00 EUR. Dagegen die sofortige Beschwerde des Betroffenen, die insoweit Erfolg hatte:
„Hinsichtlich der Terminsgebühren waren nach § 14 RVG vorliegend Mittelgebühren zu VV Nr. 5110 RVG in Höhe von jeweils 280,50 Euro festzusetzen.
Eine Rahmengebühr nach § 14 RVG – wie sie hier mit Rücksicht auf die Gebührentatbestände im Streit steht – ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ist die Gebühr — wie hier — von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.
Daran gemessen ist die Gebührenbestimmung des Verteidigers hinsichtlich der Terminsgebühren unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend nicht unbillig, sondern als angemessen zu betrachten. Insoweit ist trotz des relativ geringen zeitlichen Umfangs der Verhandlungstermine und des recht geringen Gewichts der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vorliegend im Hinblick auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles insbesondere die Frage des Bestehens eines Strafklageverbrauchs zu sehen.
Ob bereits die Gefahr des Eintrags eines Punktes ins Fahreignungsregister ausgereicht hätte, um das Ansetzen der Mittelgebühr zu rechtfertigen (dagegen etwa LG Würzburg, Beschluss vom 19.3.2020 — 1 Qs 48/20), kann dahinstehen.“
„Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ – dazu hätte man gern mehr gewusst. Dazu steht aber leider nichts im Beschluss. Einstellung „wegen des Verfahrenshindernisses eines Strafklageverbrauchs“ lässt aber ahnen, worum gestritten worden ist.