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Auch gebührenrechtlicher Nachschlag, oder: Nachtragsanklage

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Und als zweites gebührenrechtliches Schmankerl dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2107 – 2 Ws 136/17, der eine gebührenrechtliche Probmeatik in Zusammenhang mit der Erhebung einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) löst. Folgender Sachverhalt:

In einem beim LG anhängigen Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft unter dem 05.082009 Anklage wegen sexuellen Missbrauchs in 33 Fällen in der Zeit von 1991 bis Anfang 2005 erhoben. In der Hauptverhandlung vom 29.07. 2010 erhob sie Nachtragsanklage wegen weiterer vier Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Zeit von 1991 bis 2000. Mit Beschluss vom 24.09.2010 bezog das LG die Nachtragsanklage nach vorheriger Zustimmung durch den früheren Angeklagten in das Verfahren ein. Der Verteidiger hat bei der Vergütungsfestsetzung auch Grundgebühr, Hauptverfahrensgebühr und Auslagenpauschale für die in dem Verfahren unter dem 29.07.2010 erhobene Nachtragsanklage geltend gemacht. Die sind nicht festgesetzt worden. Das OLG sieht das anders:

„Dem Verteidiger stehen auch die für die Nachtragsanklage geltend gemachten Gebühren zu.

Ob dem Verteidiger im Falle der Erhebung einer Nachtragsanklage und deren Einbeziehung in ein laufendes Verfahren dafür eigene Gebühren verlangen kann, hängt davon ab, ob es sich bei der Nachtragsanklage um einen selbständigen Rechtsfall im Sinne der Anm. 1 zu Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zum RVG (VV RVG), mithin um eine selbständige Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt (vgl. dazu Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 4100 VV Rn. 37). Der Senat bejaht diese Frage.

Entscheidend ist insoweit der strafrechtliche Vorwurf, der dem Angeklagten gemacht wird und die Art und Weise seiner Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden. Dabei gilt im Grundsatz, dass jedes von diesen betriebene Ermittlungsverfahren ein eigenständiger Rechtsfall ist, solange die Verfahren nicht verbunden sind (vgl. Burhoff a.a.O.). Umgekehrt stellen mehrere Tatvorwürfe in demselben Ermittlungsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG dar (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 19).

Bei der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) besteht die Besonderheit, dass sie ermöglicht, weitere Vorwürfe gegen den Angeklagten in einer bereits laufenden Hauptverhandlung in das Verfahren einzubeziehen. Dies dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sowie auch der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 266 Rn. 1) und erspart dem Angeklagten ein weiteres Verfahren. Dabei ist die Nachtragsanklage die einzige gesetzlich zulässige Möglichkeit, den Gegenstand eines laufenden Hauptverfahrens zu erweitern. Ihre Erhebung steht aber im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Sie kann die Verfolgung der neuen Vorwürfe auch einem gesonderten Verfahren vorbehalten (vgl. Stuckenberg a.a.O. Rn. 8). Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft für letzteres oder stimmt der Angeklagte einer Einbeziehung der Vorwürfe aus der Nachtragsanklage nicht zu, kann nicht zweifelhaft sein, dass das dann zu führende neue Verfahren eine eigenständige Angelegenheit darstellt.

Die Erhebung der Nachtragsanklage und deren Einbeziehung hängt vom Verhalten der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ab. Sie stellt eine Ausnahme dar, die ein sonst regelmäßig gesondert zu führendes Verfahren erspart. Es ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, beides gebührenrechtlich verschieden zu behandeln. Es kann deshalb insoweit nicht darauf ankommen, welches verfahrensmäßige Schicksal neue Tatvorwürfe letztlich nehmen, wenn sie doch im Grundsatz Gegenstand verschiedener Verfahren wären (so im Ergebnis auch Burhoff, RVGreport 2014, 293).“

Zutreffend, klar. Und: Es ist immer wieder schön, sich selbst zitiert zu sehen. 🙂

 

Auch Kleinvieh macht Mist – 20 € haben oder nicht haben…

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Es gibt ein paar gebührenrechtliche Fragen, die beschäftigen Rechtsprechung und Literatur seit Inkrafttreten des RVG, also seit nunmehr acht Jahren. Dazu gehört die Frage, ob im Strafverfahren (Teil 4) das vorbereitende Verfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren bzw. im Bußgeldverfahren (Teil 5)  das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten sind. Die Antwort hat Auswirkungen auf die Abrechnung des Verteidigers. Denn handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt nach der Anm. zur Nr. 7002 VV RVG in jeder die Postentgeldpauschale in Höhe von 20 € abrechnen.

Welche Antwort richtig ist, ist höchst umstritten. Die Literatur geht weitgehend übereinstimmend davon aus, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Die Rechtsprechung kommt im Strafverfahren wohl überwiegend dazu, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, während im Bußgeldverfahren m.E. die Auffassung überwiegt, die von verschiedenen Angelegenheiten ausgehen. Und die RSV? Nun, die Antwort liegt, wie ich es von Kollegen immer wieder höre, auf der Hand: Natürlich dieselbe Angelegenheit.

Das Hin und Her hat nun demnächst ein Ende. Denn der Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG sieht – abweichend vom Referentenentwurf – vor, die Frage gesetzlich zu regeln, und zwar durch einen neuen § 17 Nr. 10b bzw. Nr. 11 RVG. Danach handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten. Demnächst kann dann immer mindestens zweimal die Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden. Ist nicht viel mehr, eben  nur 20 €. Aber auch Kleinvieh macht Mist.

Eins muss man allerdings beachten: Das gilt wegen der Übergangsregelungen in §§ 60, 61 RVG nur für die Mandate, in denen der unbedingte Auftrag ab 01.07.2013  erteilt worden ist. In den laufenden Mandaten gilt das noch nicht. Es sei denn, die Staatskasse, der Mandant und die RSV sind großzügig.

Ach so: Solche Änderungen machen natürlich auch RVG-Kommentatoren Freude. Zumal, wenn sie die Auffassung, die jetzt Gesetz werden soll, vertreten haben :-).

„Wunderbare Brotvermehrung“; oder was? – ein Schreiben 12-mal Gebühren?

Aus dem Neuen Testament kennen wir die wunderbare Brotvermehrung (vgl. Matthäus Kapitel 14, Verse 15 bis 21). Nun, ganz so ist es mit dem gebührenrechtlichen Fall, den das LG Bonn im LG Bonn, Beschl. v. 01.03.2012 – 22 Qs 71/11 entschieden nun doch nicht, aber immerhin:

Folgender Sachverhalt: Gegen den Betroffene wurden von der Verwaltungsbehörde in zwölf Bußgeldverfahren Bußgeldbescheide erlassen. Der Verteidiger legitimierte sich und legte gegen die zwölf Bußgeldbescheide Einspruch ein. Dieser Schriftsatz und alle weiteren an die Verwaltungsbehörde gerichteten Schriftsätze des wiesen jeweils die Aktenzeichen aller Bußgeldverfahren auf. Es wurde dabei jeweils nur ein einheitlicher Schriftsatz verfasst. Von der Verwaltungsbehörde wurde im Laufe des Verfahrens alle Bußgeldbescheide zurückgenommen und die Verfahren gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt. Der Rechtsanwalt hat gegenüber der Verwaltungsbehörde in allen zwölf Bußgeldverfahren die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG und die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG, jeweils auf der Grundlage der hälftigen Mittelgebühr geltend gemacht. Von der Verwaltungsbehörde sind nur die Gebühren für ein Verfahren festgesetzt worden. Sie ist von nur einer Angelegenheit ausgegangen.

Der LG Bonn, Beschl. sagt: Falsch. Die Abrechnung des Rechtsanwalts ist richtig. Denn: Wird ein Rechtsanwalt in mehreren gleichartigen Bußgeldverfahren für einen Betroffenen tätig, so handelt es bei jedem Verfahren um eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass in jedem Verfahren Gebühren und Auslagenpauschale gesondert entstehen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt jeweils nur ein einziges Schreiben verfasst, in dem er auf alle Verfahren einheitlich Bezug nimmt.

Die Auffassung ist zutreffend und entspricht der h.M. Als kein „wunderbare Brotvermehrung“, sondern Ausfluss der gesetzlichen Regelung in § 15 RVG.

Nun ist der BGH dran….

Eine heftig umstrittene (gebührenrechtliche) Frage ist, ob im Strafverfahren das vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Verfahren bzw. im Bußgeldverfahren das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe oder verschiedenen Angelegenheiten sind mit der Folge, dass dann zweimal nach der Anm. zu Nr. 7002 VV RVG die Auslagenpauschale geltend gemacht werden könnte. Darum streiten sich OLG, LG und AG und die Literatur. Dazu gibt es dann jetzt das LG Dortmund, Urt. v. 15.09.2011 – 2 S 11/11, das von derselben Angelegenheit ausgeht. Insofern nichts Besonderes. Berichtenswert aber deshalb, weil das LG die Revision zum BGH zugelassen hat. Der ist also jetzt ggf. dran und muss entscheiden.