Die Begründung der Verfahrensrüge ist immer wieder einen Post wert. Vor allem, wenn es sich um einen Beschl. handelt, in dem von einem Obergericht die Messlatte mal wieder höher – lassen wir hier dahingestellt, ob zu hoch – gelegt wird. So das KG in seinem Beschl. v. 30. 6. 2010 – 3 Ws (B) 213/10 – 2 Ss 99/10 zum erforderlicher Umfang der Begründung beim schweigenden Angeklagten/Betroffenen. Das KG führt aus, dass dann, wenn mit der Rechtsbeschwerde beanstandet wird, dass dem Betroffenen trotz seines Schweigens in der Hauptverhandlung eine Erklärung seines Verteidigers zur Fahrereigenschaft zugerechnet worden ist, zum zulässigen Rügevorbringen nicht nur der Hinweis auf das Schweigen des Betroffenen gehört, sondern auch die Mitteilung, dass eine Bestätigung der Erklärung des Verteidigers durch den Betroffenen nicht erfolgt ist.
Wie gesagt: Die Entscheidung stellt eine weitere Verschärfung der Rechtsprechung der Obergerichte zum erforderlichen Umfang der Verfahrensrüge dar. Verlangt wird der Vortrag einer sog. Negativtatsache (vgl. dazu auch BVerfG NJW 2005, 1999). Der Verteidiger muss in diesen Fällen also durch entsprechende Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich klarstellen, dass eine Bestätigung seiner Angaben durch den Betroffenen in keiner Weise erfolgt ist. Das ist in etwas vergleichbar der Konstellation, wenn geltend gemacht wird, dass im Urteil eine in der HV nicht verlesene Urkunde verwertet worden ist. Auch da muss ja vorgetragen werden, dass die Urkunde auch sonst nicht zum Gegenstand der HV gemacht worden ist. Diese Rechtsprechung ist im Übrigen vom BVerfG abgesegnet worden. Da der Fall mit dem schweigenden Angeklagten vergleichbar ist, kann man die Entscheidung des KG so gerade noch durchgesehn lassen. Die Messlatte wackelt, aber sie fällt nicht.