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StPO III: Selbstablehnung des Richters, oder: Allein enge Freundschaft zum Verteidiger reicht nicht

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So, und die Nachmittagsentscheidung kommt ebenfalls aus dem Bereich des Ablehnungsrecht. Das AG Torgau hat im AG Torgau, Beschl. v. 24.02.2020 – 2 Ds 950 Js 41188/19 – zu einer Selbstablehnung (§ 30 StPO) Stellung genommen. In einem Verfahrenn hatte sich der zuständige Amtsrichter „selbst abgelehnt“ und das mit einer engen freundschaftlichen Verbindung zum Verteidiger begründet. Das reicht aber allein nicht, sagt das AG:

„…. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2020 zeigte sich für die Angeschuldigte unter Beifügung einer Prozessvollmacht Rechtsanwalt pp. an und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht sowie die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur Anklageschrift. Mit richterlicher Verfügung vom 21.01.2020 wurde durch Richter am Amtsgericht pp. die Akteneinsicht bewilligt mit dem Zusatz, dass das Gericht gleichzeitig auch die Stellungnahmefrist zur Anklageschrift von zwei Wochen ab Eingang der Akte verlängere.

Nach gewährter Akteneinsicht erfolgte die Rückgabe der Akte an das Amtsgericht Torgau am 29.01.2020. Richter am Amtsgericht pp. hat sodann mit Verfügung vom 03.02.2020 gem. § 30 StPO mitgeteilt, dass zwischen ihm und dem die Angeschuldigte vertretenden Rechtsanwalt pp. ein enges Freundschaftsverhältnis seit dem Referat [so im Original] bestehe und man sich auch regelmäßig wöchentlich zu gemeinsamen Abendessen treffe und er auch vor wenigen Wochen auf der Geburtstagsfeier des Rechtsanwaltes pp. als Gast gewesen sei. Aufgrund dieses Näheverhältnisses scheine es ihm fraglich, ob er das Verfahren mit der gebotenen Objektivität entscheiden könne. Mit Verfügung vom 05.02.2020 wurde diese dienstliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leipzig, Zweigstelle Torgau, und dem Verteidiger Rechtsanwalt pp. zur Äußerung übersandt. Die Staatsanwaltschaft Leipzig, Zweigstelle Torgau, teilte mit Verfügung vom 06.02.2020 mit, dass aufgrund der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Amtsgericht pp. Zweifel an der notwendigen Objektivität bestehen. Seitens des Verteidigers Rechtsanwalt pp. Reiche wurde mit Schreiben vorn 11.02.2020 Stellung genommen. Er bestätigte das enge freundschaftliche Verhältnis zu Herrn Richter am Amtsgericht pp. Seiner Auffassung nach sei aber die Besorgnis der Befangenheit und damit die Berechtigung der Selbstablehnung gern. § 30 StPO nicht begründet. Ergänzend wird auf das Schreiben vom 11.02.2020 Bezug genommen.

Herr Richter am Amtsgericht pp. hat mit Verfügung vom 13.02.2020 mitgeteilt, dass eine ergänzende dienstliche Stellungnahme nicht veranlasst sei.

II.

Die von Herrn Richter am Amtsgericht pp. in seiner dienstlichen Äußerung gern. § 30 StPO mitgeteilten tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen nicht für die am Verfahren Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit.

Die Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; es ist ein individuell objektiver Maßstab anzulegen (Fischer, Karlsruhe Komm. zur StPO, 8. Aufl., München 2008 § 24 Rdnr. 3 mit einer Vielzahl von Nachweise der Rechtsprechung).

Das unbestrittene Vorliegen einer engen Freundschaft zwischen Herrn Richter am Amtsgericht pp. und dem Verteidiger, Herrn pp.,  allein reicht noch nicht aus, aus der Sicht eines der Verfahrensbeteiligten, bei vernünftiger Würdigung aller Umstände an einer Unvoreingenommenheit dieses Richters zu zweifeln (vgl. OLG Koblenz 05.05.2003 – 5 U 120/03; OLG Frankfurt 04.12.1995 -13 U 113/95- BayObLG 02.10.1986 – BReg 2 Z 113/86, OLG Frankfurt 02.03.1998 – 15 W 8/98, LG Bonn 11.10.1965 ¬4 T 460/65).

Das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände ist nicht erkennbar. Die Bearbeitung des Strafverfahrens nach Eingang beim Amtsgericht Torgau ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt pp. wurde die beantragte Akteneinsicht mit Schreiben vom 17.01.2020 ohne ihn zu bevorzugen, gewährt. Gleiches gilt auch für die gewährte Frist zur Verlängerung der Stellungnahme zur Anklageschrift. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich Herr Richter am Amtsgericht pp. mit dem Verteidiger Rechtsanwalt pp. bereits außergerichtlich in einem privaten Rahmen über das vorliegende Strafverfahren unterhalten haben könnte. Aufgrund der Darlegungen des Rechtsanwalts pp. ist hiervon auch nicht auszugehen. Ergänzend wird auf dessen Vorbringen mit Schreiben vom 11.02.2020 verwiesen. Im Ergebnis war die aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtliche Entscheidung zu treffen.“

Vernünftige Entscheidung: Sowohl vom zuständigen Richter als auch vom Entscheider.

Zwischenbericht zu den „Torgauer Zuständen“ bei der Aktenversendungspauschale

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ende April hatte ich u.a. unter: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind das “Torgauer Zustände” oder wie läuft das mit der Aktenversendungspauschale? über einen Streit eines Kollegen in Torgau mit den dortigen Ermittlungsbehörden über die Aktenversendungspauschale berichtet (ja, das war die Sache mit dem „Fladenzores-Kommentar“. Der Kollege hatte gegen den gegen ihn erlassenen Kostenbescheid Erinnerung eingelegt, über die inzwischen das AG Torgau entschieden hat. Das gibt im AG Torgau, Beschl. v. 30.04.2015 – 2 Gs 65/15 – hinsichtlich des Anfalls der Aktenversendungspauschale der Staatsanwaltschaft Recht:

„Die zulässige Erinnerung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Aktenversendungspauschale ist zu erheben. Nach Zff 9003 KV GKG ist sie zu erheben „… für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten“. Durch die Versendung der Akte an die Kanzlei des Erinnerungsführers per Post sind derartige Kosten entstanden.

Es liegt auch kein Fall des § 21 GKG vor, wonach bei unrichtiger Sachbehandlung Kosten nicht zu erheben sind. Der Erinnerungsführer kann sich nicht darauf berufen, dass er zur Vermeidung dieser Kosten die Versendung in sein Anwaltsfach beantragt hatte. Denn er unterhält bei der Staatsanwaltschaft kein solches. Ein Anspruch auf Versendung der Akte an eine andere Justizbehörde – hier das AG Torgau -, bei welcher für den Erinnerungsführer ein Anwaltsfach eingerichtet ist, besteht hingegen nicht. Zwar kann die Staatsanwaltschaft diesen Verfahrensweg unter Hinzuziehung einer nicht an dem Ermittlungsverfahren beteiligten Justizbehörde – das räumlich von der Staatsanwaltschaft Leipzig Zweigstelle Torgau ca. 3 km entfernte AG Torgau – beschreiten. Sie ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Versendung per Post zu bewerkstelligen, ist auch nicht willkürlich. Denn es existiert kein Rechtsanspruch auf Versendung der Akten an eine andere Justizbehörde, bei der der Erinnerungsführer ein Fach unterhält. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft bei Vorlage der Akten an das Gericht ausgeführt, dass allen Rechtsanwälten, die die Aktenversendungspauschale auch bei Einlage in beim Amtsgericht Torgau geführte Gerichtsfächer nicht zahlen (die Rechtmäßigkeit dieses Kostenansatzes ist streitig, das Landgericht Leipzig hat sich hierzu in mehreren dort anhängigen Verfahren noch nicht in der Sache positioniert) Akten nur noch durch Postversand überlassen werden.

Zur Vermeidung der Kostenlast hätte der Erinnerungsführer anbieten können, die Akten am Sitz der Staatsanwaltschaft, welche sich ca. 1 km von seiner Kanzlei befindet, abzuholen.“

Wir werden dazu dann demnächst aus Leipzig hören.