Zwischenbericht zu den „Torgauer Zuständen“ bei der Aktenversendungspauschale

© Gina Sanders - Fotolia.com

© Gina Sanders – Fotolia.com

Ende April hatte ich u.a. unter: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind das “Torgauer Zustände” oder wie läuft das mit der Aktenversendungspauschale? über einen Streit eines Kollegen in Torgau mit den dortigen Ermittlungsbehörden über die Aktenversendungspauschale berichtet (ja, das war die Sache mit dem „Fladenzores-Kommentar“. Der Kollege hatte gegen den gegen ihn erlassenen Kostenbescheid Erinnerung eingelegt, über die inzwischen das AG Torgau entschieden hat. Das gibt im AG Torgau, Beschl. v. 30.04.2015 – 2 Gs 65/15 – hinsichtlich des Anfalls der Aktenversendungspauschale der Staatsanwaltschaft Recht:

„Die zulässige Erinnerung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Aktenversendungspauschale ist zu erheben. Nach Zff 9003 KV GKG ist sie zu erheben „… für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten“. Durch die Versendung der Akte an die Kanzlei des Erinnerungsführers per Post sind derartige Kosten entstanden.

Es liegt auch kein Fall des § 21 GKG vor, wonach bei unrichtiger Sachbehandlung Kosten nicht zu erheben sind. Der Erinnerungsführer kann sich nicht darauf berufen, dass er zur Vermeidung dieser Kosten die Versendung in sein Anwaltsfach beantragt hatte. Denn er unterhält bei der Staatsanwaltschaft kein solches. Ein Anspruch auf Versendung der Akte an eine andere Justizbehörde – hier das AG Torgau -, bei welcher für den Erinnerungsführer ein Anwaltsfach eingerichtet ist, besteht hingegen nicht. Zwar kann die Staatsanwaltschaft diesen Verfahrensweg unter Hinzuziehung einer nicht an dem Ermittlungsverfahren beteiligten Justizbehörde – das räumlich von der Staatsanwaltschaft Leipzig Zweigstelle Torgau ca. 3 km entfernte AG Torgau – beschreiten. Sie ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Versendung per Post zu bewerkstelligen, ist auch nicht willkürlich. Denn es existiert kein Rechtsanspruch auf Versendung der Akten an eine andere Justizbehörde, bei der der Erinnerungsführer ein Fach unterhält. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft bei Vorlage der Akten an das Gericht ausgeführt, dass allen Rechtsanwälten, die die Aktenversendungspauschale auch bei Einlage in beim Amtsgericht Torgau geführte Gerichtsfächer nicht zahlen (die Rechtmäßigkeit dieses Kostenansatzes ist streitig, das Landgericht Leipzig hat sich hierzu in mehreren dort anhängigen Verfahren noch nicht in der Sache positioniert) Akten nur noch durch Postversand überlassen werden.

Zur Vermeidung der Kostenlast hätte der Erinnerungsführer anbieten können, die Akten am Sitz der Staatsanwaltschaft, welche sich ca. 1 km von seiner Kanzlei befindet, abzuholen.“

Wir werden dazu dann demnächst aus Leipzig hören.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert