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Rechtzeitige Übersendung des Verwarnangebots? oder: Halterhaftung

entnommen wikimedia.org Autor: Urheber Mediatus

Heute dann Gebühren-/Auslagen-/Kostentag, und zwar zunächst mit dem AG Herne, Beschl. v. 15.08.2022 – 22 OWi 140/22 (b) – zur sog. Halterhaftung nach § 25a StVG.

Folgender Sachverhalt: Die Verwaltungsbehörde führte gegen den Betroffenen ein Verfahren wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg in Tateinheit mit Parkens im absoluten Halteverbot am 25.01.2022 zwischen 16.15 und 16.49 Uhr. Die Mitteilung über den vorgeworfenen Parkverstoß ging am 28.01.2022 bei der Stadt Herne, Fachbereich öffentliche Ordnung ein. Am 28.02.2022 wurde ehe schriftliche Verwahrung erstellt. Diese wurde am 01.03.2022 ausgedruckt. Mit Schreiben vom 07.03.2022 meldete sich der Verteidiger für den Betroffenen und teilte mit, dass der Betroffene den Pkw am Tattage nicht geführt habe und im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein und erließ den Kostenbescheid gem. § 25a StVG. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der Erfolg hatte:

„Weiterhin ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch begründet.

Dem Halter eines Kraftfahrzeugs können gem. § 25a Abs. 1 StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

Ein unverhältnismäßiger Ermittlungsaufwand liegt vor, wenn die Nachforschungen außer Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes stehen. Die Verwaltungsbehörde braucht grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen anzustellen, wenn der Halter — wie hier – den Verstoß bestreitet, ohne nähere Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu tätigen. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass die Verwaltungsbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen hat (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, § 25a StVG, Rn. 3c, 27. Auflage 2022, m.w.N.). Hierzu zählt nach h.M. die umgehende Übersendung eines schriftlichen Verwarnangebots, ggf. mit Anhörungsbogen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Hühnermann, a.a.O.; Haus/Krumm/Quarch/ Sandherr, Gesamtes Verkehrsrecht, § 25a StVG, Rn. 11 3. Auflage 2021; Münchener Kommentar zum StVR/ Weidig, § 25a StVG, Rn. 15, 1. Auflage 2016, jeweils m.w.N.). Dabei muss die Übersendung des Verwarnangebots, bzw. der nicht zwingend innerhalb einer Frist von 2.Wochen erfolgen. Die Verwaltungsbehörde muss jedoch jedenfalls innerhalb einer Frist tätig werden, innerhalb deren es dem Betroffenen möglich und zumutbar ist, sich an den Fahrzeugführer des entsprechenden Tages zu erinnern. Dabei kann auch darauf abgestellt werden, ob ggf. ungewöhnlichen Umstände (Parkverstoß in einer entfernt liegenden Stadt, etc.) hinzutreten, anhand derer es dem Halter auch nach längerer Zeit sehr wahrscheinlich noch erinnerlich sein dürfte, wem er sein Kraftfahrzeug zur Tatzeit überlassen hat. Hier liegen keine ungewöhnlichen Umstände vor, sondern der vorgeworfene Parkverstoß fand direkt an der Wohnanschrift des Betroffenen statt.

Insoweit kann nicht von einer umgehenden und rechtzeitigen Übersendung des Verwarnangebots ausgegangen werden. Zwischen dem vorgeworfenen Parkverstoß vom 25.01.2022 und dem Ausdrucken und dem – wie gerichtsbekannt ist – daran anschließenden Versendens des Verwarnangebots am 01.03.2022 liegen genau 5 Wochen. Ohne hinzutreten besonderer Umstände, kann nach Ablauf dieser Frist nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich der Halter eines an seiner Anschrift geparkten Fahrzeugs noch sicher daran erinnert, ob das Fahrzeug von ihm oder einer anderen Person, wie zum Beispiel einem Angehörigen geführt wurde. Zudem lässt sich aus der Akte auch kein im Verfahren liegender Grund erkennen, aus dem das Verwarnangebot erst 5 Wochen nach der vorgeworfenen Tat erstellt wurde.“

OWi I: Neueres zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Gesamte Messserie?, Datenschutz, Rechtsbeschwerde

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Heute dann ein Tag mit OWi-Entscheidungen. Da hat sich in der letzten Zeit einiges angesammelt. Allen Kollegen, die mir Entscheidungen geschickt haben, an dieser Stelle (noch einmal) ein herzliches Dankeschön.

Dieses erste Posting enthält verschiedene Entscheidungen zur (Akten)Einsicht bzw. besser: Zur Einsicht in Messunterlagen. Dazu stelle ich folgende Entscheidungen – hier nur mit dem Leitsatz – vor:

  • KG, Beschl. v. 20.04.2021 – 3 Ws (B) 84/21 – in dem das KG zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, mit der geltend gemacht wird, die Hauptverhandlung hätte wegen bislang nicht gewährter Einsicht in Rohmessdaten ausgesetzt werden müssen, Stellung genommen hat, und zwar:
    1. Das Recht des Betroffenen auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen hat seinen Ursprung im Recht auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK.
    2. Die zulässige Verfahrensrüge erfordert insbesondere die Darlegung, dass der Betroffene den Zugang zu nicht zur Akte genommenen Unterlagen schon rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt und im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt hat.
    1. Die geltend gemachte Verweigerung des Zugangs zu dem Gericht nicht vorliegenden (Mess-)Unterlagen stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
    2. Eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung der Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf Fälle von Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens kommt nicht in Betracht.
    3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung eines Beweisantrages kann im Zulassungsverfahren nur dann vorliegen, wenn die Ablehnung willkürlich ist.
    4. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht allein deshalb, weil das amtsgerichtliche Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen ist.

Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt sich daher, dass auch ein privater Gutachter Einsicht in die gesamte Messreihe bekommen muss.

Für die Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung benötigt der Betroffene den Zugang zu den Messunterlagen, insbesondere zu den Rohmessdaten in Form des vollständigen Messfilms. Diese sind herauszugeben. Datenschutzrechtliche Belange stehen nicht entgegen.

Die Einschätzung, ob bestimmte Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, obliegt in erster Linie der Verteidigung. Ungeachtet der Bedenken, die hinsichtlich der Relevanz der gesamten Messreihe im Hinblick auf die konkrete Messung des Betroffenen bestehen, kann die Möglichkeit aus der gesamten Messreihe potentielle Entlastungsmomente abzuleiten nicht von vorneherein und pauschal verneint werden. Die Daten sind herauszugeben. Datenschutzrechtliche Belange stehen nicht entgegen.

Absolutes Alkoholverbot (?), Verstoß aber erst bei mindestens 0,2 ‰

Seit einiger Zeit gibt es ja das sog. absolute Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (§ 24c StVG), das das Zusichnehmen alkoholischer Getränke während der Fahrt verbietet und auch den Antritt der Fahrt „unter der Wirkung alkoholischer Getränke“. Zu letzterem ist man sich einig, dass dieses Tatbestandsmerkmal nur erfüllt ist bei Vorliegen einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille.

So jetzt auch das AG Langenfeld/Rhld., Urt. v. 20. 4. 11 – 20 OWi 30 Js 1563/11(42/11). Ähnlich hatte in der Vergangenheit schon das AG Herne entschieden (vgl. VRR 2009, 114 = StRR 2009, 270 = VA 2009, 65). Verwiesen wird dazu auf die BT-Drucks. 16/5047, S. 9.

Ist ja schon eigenartig: Absolutes Alkoholverbot, aber es wird erst wirksam/sanktioniert ab mindestens 0,20 Promille.