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Akteneinsicht des Verletzten, oder: Nur teilweise bei Aussage-gegen-Aussage

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Und als dritte „Akteneinsichtsentscheidung“ dann der AG Hamburg-Barmbek, Beschl. v.13.07.2018 – 846 Ds 92/17. Er hat mal nicht die erweiterte (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren zum Gegenstand, also kein Aufreger aus dem Bereich. Sondern es geht mal wieder um die Akteneinsicht bzw. den Umfang der Akteneinsicht des Nebenklägers/des Verletzten in den Fällen der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, und zwar hier bei einem Beleidigungsvorwurf.

Und dazu meint das AG: Grudnsätzlich besteht ein Akteneinsichtsrecht, aber das ist eingeschränkt:

„Zwar steht der Nebenklägerin und Verletzten nach §§ 406e Abs. 1, 395 StPO über ihre Rechtsanwältin auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Akteneinsicht zu. Dieses Recht war ihr vorliegend jedoch nach § 406e Abs. 2 StPO nur mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen zu gewähren, da bei einer umfassenden Akteneinsicht der Untersuchungszweck gefährdet wäre.

Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis der Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung zu besorgen ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2014 – 1 Ws 110/14, BeckRS 2014, 20813, m.w.N.; siehe auch OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2018 – 5 Ws 1/18).

Der Verletzten ist eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten regelmäßig in solchen Konstellationen zu versagen, in denen ihre Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt (siehe nur OLG Hamburg, a.a.O.).

So liegt es hier. Die Kenntnis der Verletzten vom gesamten Akteninhalt könnte die Zuverlässigkeit und die Wahrheitsfindung einer von ihr noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen. Die Verletzte hat die körperlichen Misshandlungen durch den Angeklagten beschrieben. Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen und die behaupteten Misshandlungen bestritten. Nach vorläufiger Würdigung liegen weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel nicht vor; lediglich die Verletzungsfolgen sind durch Urkunden und Lichtbilder teilweise dokumentiert. Die Verletzte ist einziger Zeuge des unmittelbaren Tatgeschehens.

Eine unbeschränkte Akteneinsicht der Verletzten ist damit mit der gerichtlichen Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung unvereinbar. Die Kenntnis vom Akteninhalt begründet die Gefahr einer gezielten Vorbereitung auf etwaige neuralgische Punkte in der Aussage und eines strategischen Aussageverhaltens. Entsprechend waren die Akteninhalte von der begehrten Akteneinsicht auszunehmen, deren Kenntnisnahme geeignet ist, die Angaben der Verletzten in der Hauptverhandlung zu beeinflussen. Dies ist bei Angaben in früheren Vernehmungen oder weiteren dokumentierten Sachverhaltsschilderungen der Fall. Eine Würdigung der Aussagekonstanz kann bei Kenntnis von Inhalten früherer Aussagen nicht mehr vollständig erfolgen.

Im Übrigen ist Akteneinsicht zu gewähren.“

Die Argumentation gilt natürlich auch bei anderen Tatvorwürfen.

Und dann <<Werbemodus an>>: Die mit der Akteneinsicht zusammenhängenden Frage, auch die der Akteneinsicht des Verletzten, sind – natürlich – umfassend dargestellt in Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, dessen 8. Auflage vor der Tür steht. Das Werk ist fast schon auf dem Weg in die Druckerei – es wird im Oktober erscheinen. Vorbestellung – auch des Pakets zusammen mit dem Handbuch für die Hauptverhandlung, dessen 9. Auflage alsbald folgen wird, ist hier möglich. <<Werbemodus aus >>.

Unfall am/im Kreisverkehr – wie wird gehaftet?

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Aus der Serie: Wie wird die Haftung bei Verkehrsunfällen verteilt? heute ein „Kreisverkehrunfall“. Der hatte sich im Einfahrtsbereich eines Kreisverkehrs ereignet. Das AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 11.04.2014 – 815 C 248/12 – kommt zu einer 100-igen Haftung des Einfahrenden.

„Eine Abwägung der Mitverursachungs- und verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG führte im vorliegenden Fall zu einer 100%-igen Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner.

Denn dem Unfall liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 1 zugrunde. Hierfür streitet zugunsten der Klägerin ein Beweis des ersten Anscheins. Nach den Unfallskizzen beider Parteien (Anlage 1 und Anlage 2 zu dem Protokoll vom 01.11.2012) ereignete sich der Unfall noch innerhalb des Einfahrtbereichs des Beklagten zu 1 in den Kreisverkehr. Dieses typische Geschehen rechtfertigt aufgrund der Lebenserfahrung die Annahme, dass der Beklagte zu 1 die Vorfahrt der Klägerin verletzt hat. Kommt es im Bereich einer vorfahrtsgeregelten Einmündung zu einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen und dem vorfahrtsberechtigten Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dafür, dass der Wartepflichtige den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung verursacht hat, jedenfalls wenn sich die Kollision im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich ereignet hat (BGH. Urteil vom 15. Juni 1982 – VI ZR 119/81). Dies gilt im Grundsatz auch für die Vorfahrtsverletzung im Kreisverkehr (LG Saarbrücken, Urteil vorn 28.03.2014 – 13 S 196/13). Die Anordnung der Vorfahrt innerhalb des Kreisverkehrs in § 8 Abs. la StVO führt insoweit gegenüber der Regelung in § 8 Abs. 1 StVO nicht zu einer anderen Bewertung.

Aufgrund des geschilderten Anscheinsbeweis ablag es den Beklagten, Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Kausalverlaufs ergibt. Dies ist nicht gelungen.

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold

wenigstens gebührenrechtlich – so die Schlußfolgerung aus dem Urt. des AG Hamburg-Barmbek v. 04.02.2011 – Az.: 820 C 511/10, in dem das AG sich auch mit der Entscheidung des BGH v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 auseinandergesetzt hat.

Der Verteidiger hatte dem Mandanten zum Schweigen geraten, dieser hatte den Rat angenommen und das Verfahren ist dann später eingestellt worden. Der Verteidiger hat dann die Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht, die das AG jedoch nicht ausgeurteilt hat. Begründung: Nur interner Rat zum Schweigen reicht nicht. So weit, so gut, oder auch nicht. Denn das AG setzt sich nicht mit der Frage auseinander, warum denn nun eigentlich das Verfahren eingestellt worden ist. Es muss ja nicht der Rechtsanwalt seine Mitwirkung an der Erledigung beweisen, sondern es wird eine Mitwirkung des Rechtsanwalt vermutet. Es dann ist Aufgabe des Gebührenschuldners, also hier der beklagten Rechtsschutzversicherung, das Fehlen der Mitwirkung darzulegen und zu beweisen (so zutreffend KG AGS 2009, 324; AG Unna JurBüro 1998, 410; AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126 m. Anm. Madert; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn. 11; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG 19., Aufl., VV 4141 Rn. 12. Und das ist mehr, als einfach nur die Zahlungspflicht zu bestreiten.

Dem Verteidiger kann man nach der Entscheidung nur raten: Nicht schweigen, sondern den Rat zum Schweigen und die Entscheidung des Mandanten mitteilen. Dann geht an der Mitwirkung i.S. der Nrn. 4141 bzw. 5115 VV RVG kein Weg vorbei.