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OWi III: Fahrverbot beim „Wiederholungstäter“, oder: Irgendwann ist Schluss, auch nach Zwischenfahrverbot

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Und als letzte und dritte Entscheidung dann noch der BayObLG, Beschl. v. 10.05.2021 – 201 ObOWi 445/21 – zum Absehen vom Fahrverbot wegen Vollstreckung eines verfahrensfremden Fahrverbotes zwischen Tat und Urteil bei einem „Wiederholungstäter“. Das AG hatte den Betroffenen wegen eines (wiederholten)  „Handyverstoßes“ (§ 23 Abs. 1a StVO)  zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotes hat es abgesehen, weil ein solches zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht (mehr) geboten sei, nachdem dieser aktuell ein zweimonatiges Fahrverbot aus einem anderen Verfahren verbüße. Das lässt natürlich Bayern die Staatsanwaltschaft nicht durchgehen. Sie hat Rechtsbeschwerde eingelegt, die dann auch beim BayObLG Erfolg hatte.

Das BayObLG verweist darauf, dass ein beharrlicher Verstoß vorliegt, da gegen den Betroffenen bereits wegen zweier früherer, am 07.05.2018 bzw. am 26.06.2019 begangener „Handyverstöße“‘ die Regelgeldbuße von 100 EUR bzw. eine erhöhte Geldbuße von 150 EUR verhängt worden war. Darüber hinaus war der Betroffene wegen einer am 29.04.2019 als Führer eines PKW außerorts fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h  mit einer erhöhten Geldbuße von 105 Euro belegt worden. Bereits diese drei vorgenannten Verstöße rechtfertigen nach Auffassung des BayObLG im Hinblick auf den weiteren Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, welcher nicht einmal sieben Monate nach Rechtskraft der letzten Vorahndung begangen worden sei, die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes.

Und weiter:

2. Soweit indes das Amtsgericht besondere Umstände für ein Absehen von der Verhängung des an sich verwirkten Fahrverbotes darin sieht, dass dieses infolge der zeitnahen Verbüßung des zweimonatigen Fahrverbotes aus der vorgenannten Vorahndung zur verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen nicht mehr erforderlich sei, begegnet dies vorliegend durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zwar kann ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes, das vom Gesetz- und Verordnungsgeber als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgestaltet ist, dann berechtigt sein, wenn dieses seinen Zweck verloren hat (zur fehlenden Präventionsnotwendigkeit vgl. etwa MüKo/Asholt StVR § 25 StVG Rn. 26). Ob der Betroffene in diesem Sinne der verkehrs-erzieherischen Einwirkung durch ein Fahrverbot noch oder nicht mehr bedarf, lässt sich nur im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung seines tatsächlichen Verhaltens im Straßen-verkehr zuverlässig beurteilen. So kann ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes etwa dann berechtigt sein, wenn die Tat lange Zeit zurückliegt, der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten und dadurch gezeigt hat, dass er einer weiteren Pflichtenmahnung nicht mehr bedarf (vgl. nur OLG Bamberg DAR 2017, 384 m.w.N.).

Demgegenüber vermag bei einem Wiederholungstäter ein zwischen Tat und Urteil vollstrecktes Fahrverbot aus einem anderen Bußgeldverfahren regelmäßig nicht zum Wegfall eines an sich verwirkten Fahrverbotes zu führen. Insoweit erscheint schon die Annahme eher fernliegend, dass die zeitnahe Vollstreckung des verfahrensfremden Fahrverbotes eine so weitgehende verkehrserzieherische Wirkung entfalten könnte, dass ein weiteres Fahrverbot entbehrlich wird (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 25 Rn. 25; vgl. auch unveröffentlichte Senatsentscheidung vom 09.10.2020 – 201 ObOWi 1159/20; OLG Bamberg a.a.O.; a.A. ohne Begründung Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht 2. Aufl. § 25 StVG Rn. 49).

b) Indes bleibt das angefochtene Urteil eine tragfähige Begründung dafür schuldig, dass weitere gleichgerichtete Maßnahmen vorliegend gegen den Betroffenen mit Blick auf das zeitnah vollstreckte verfahrensfremde Fahrverbot ihren Sinn verloren haben. Insbesondere lässt das Amtsgericht in diesem Zusammenhang völlig unberücksichtigt, dass der Betroffene vor dem verfahrensgegenständlichen Verstoß bereits zweimal einschlägig und darüber hinaus in eben-falls engem zeitlichen Abstand mit einem Geschwindigkeitsverstoß in Erscheinung getreten ist. Zudem geht das Amtsgericht selbst davon aus, ohne seine Feststellungen freilich tragfähig zu belegen (vgl. oben II. 1 b), dass der Betroffene mit dem verfahrensgegenständlichen Verstoß auch die Warnfunktion einer noch nicht rechtskräftigen Vorahndung wegen eines gravierenden Abstandsverstoßes missachtet hat. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hat ihn darüber hin-aus auch eine mit Blick auf zahlreiche vorangegangene Geschwindigkeitsverstöße ergangene Abmahnung seines Arbeitgebers vom 15.10.2019 nicht von der Begehung der hier inmitten stehenden, vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit abzuhalten vermocht. Die Annahme des Amtsgerichts, dass allein die zeitnahe Verbüßung des verfahrensfremden Fahr-verbotes ausreichend auf den Betroffenen einwirkt, um der Gefahr weiterer Verkehrsverstöße wirksam vorzubeugen, erscheint nach alledem nicht vertretbar, selbst wenn der Betroffene geständig war bzw. sonst in der zunächst angesetzten Hauptverhandlung einen günstigen Eindruck hinterlassen haben sollte. Die gegenteilige Auffassung liefe auf eine ungerechtfertigte Privilegierung von sich über wiederholte Warnappelle beharrlich hinwegsetzende „Wiederholungstäter“ hinaus, was mit der vom Verordnungsgeber etwa mit der ausdrücklichen Um-schreibung des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes für Geschwindigkeitsverstöße unmissverständlich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV zu entnehmenden Wertung als unvereinbar anzusehen wäre.

c) Soweit das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass im Falle einer gemeinsamen Aburteilung des verfahrensgegenständlichen Handyverstoßes sowie des voraus-gegangenen Abstandsverstoßes ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen gewesen wäre, bei dem die Dauer der einzeln verwirkten Fahrverbote nicht etwa addiert hätte werden dürfen, sondern sich grundsätzlich nach dem höchsten verwirkten Fahrverbot gerichtet hätte, vermag auch dieser Hinweis auf den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit das Absehen vom Fahrverbot nicht zu rechtfertigen. Denn die unterschiedlichen sanktionsrechtlichen Folgen einer verfahrensmäßig gemeinsamen oder gesonderten Verhandlung mehrerer Ordnungswidrigkeiten sind vom Gesetzgeber ersichtlich so gewollt und stellen keine Besonderheit dar, die allein es rechtfertigen könnte, bei getrennter Aburteilung von der Anordnung eines an sich verwirkten Fahrverbotes abzusehen. Auch im Strafrecht bleibt es bei den in getrennten Verfahren festgelegten Sanktionen, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vor der vollständigen Vollstreckung aller für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommender Straftaten nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wird der Umstand, ob eine gemeinsame Verhandlung mehrerer Ordnungswidrigkeiten erfolgt oder nicht, häufig nicht lediglich auf Zufall beruhen. Besteht zwischen den Ordnungswidrigkeiten – wie hier allerdings gerade nicht – ein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang, so wird eine gemeinsame Verhandlung regelmäßig nahe liegen und auch der Sinn und Zweck des § 25 StVG für die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbotes sprechen (vgl. nur BGHSt 61, 100). Im Übrigen aber zeigt auch die zum 24.08.2017 in Kraft getretene Neuregelung des § 25 Abs. 2b StVG, dass mehrere Fahrverbote generell nacheinander vollstreckt werden, sich also nach dem Willen des Gesetzgebers nicht etwa „erzieherisch“ gegenseitig „vertreten“ sollen (vgl. König DAR 2018, 361, 364).

 

OWi I: Absehen vom Fahrverbot bei drohender Kündigung, oder: Sind die StVO-Änderungen wirksam?

In die 27. KW. starte ich dann mit zwei OWi-Entscheidungen.

Den Opener macht der OLG Zweibrücken,  Beschl. v.  01.04.2020 – 1 OWi 2 Ss Bs 114/19. Der nimmt noch einmal zum Absehen von einem Fahrverbot wegen drohender Kündigung des Arbeitsverhältnisses Stellung. Das AG hatte abgesehen und das wie folgt begründet:

„Der Betroffene wohnt in Heilbronn und arbeitet im 2- bzw. 3-Schicht-Betrieb in Lehrensteinsfeld als Gruppenführer. Die Frühschicht beginnt um 05:30 Uhr, die Spätschicht endet um 22:00 Uhr. Zu diesen Zeiten ist es dem Betroffenen nicht möglich, die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, wie sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Bus- und S-Bahn-Plan ergibt. Da er auch nicht zwei Monate Urlaub nehmen kann, hat ihm sein Arbeitgeber – wie sich aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt – angedroht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, da er ihn anderweitig – etwa im Tagdienst – nicht einsetzen kann.

Für den Betroffenen wäre das Fahrverbot deshalb mit dem zumindest zeitweisen Verlust der wirtschaftlichen Existenz verbunden. Das Gericht hat wegen der Voreintragung im Fahreignungsregister von der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV Gebrauch gemacht und die Geldbuße auf 1.320 Euro verdreifacht, und zugleich von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen.“

Dem OLG hat das nicht gefallen:

„2.  Mit diesen Ausführungen hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot nicht hinreichend belegt.

a) Zwar ist anerkannt, dass die Verhängung eines Fahrverbots unter Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkataloges nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dann unangemessen sein kann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, insbesondere wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden. Ebenso ist anerkannt, dass das dem Tatgericht insoweit eingeräumte Ermessen vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob es deshalb fehlerhaft ausgeübt worden ist, weil es die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt oder die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. Dem tatrichterlichen Ermessensspielraum sind indes der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbotes innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab anzulegen. Der Tatrichter ist gehalten, die Einlassung eines Betroffenen, mit der er eine unverhältnismäßige Härte geltend macht, einer kritischen Prüfung zu unterziehen (KG Berlin, Beschluss vom 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19, juris Rn. 13 f. mwN.).

b) Nach diesen Maßstäben reichen bloße Vermutungen oder Befürchtungen eines Arbeitnehmers hinsichtlich einer fahrverbotsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes nicht aus. Erforderlich ist die Feststellung einer konkreten und akuten Gefahr einer solchen Folge (Deutscher in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1334 m.w.N.), die regelmäßig nicht allein auf die nicht näher belegten Angaben des Betroffenen gestützt werden kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/2006, zfs 2006, 533; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 67/18, juris Rn. 21). Hat der Betroffene – wie hier – eine Bescheinigung vorgelegt, in welcher ihm sein Arbeitgeber die Kündigung androht, ist es zwar regelmäßig nicht erforderlich, dass das Amtsgericht überprüft, ob die angedrohte Kündigung arbeitsrechtlich tatsächlich auch durchsetzbar wäre; denn eine Härte, die es rechtfertigt, von einem – nach der Bußgeldkatalogverordnung indizierten – Fahrverbot abzusehen, kann schon darin bestehen, dass der Betroffene das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes zu tragen hat. Es kann danach bereits die ernstliche Gefahr des Arbeitsplatzverlustes ausreichen, um ein Fahrverbot als unverhältnismäßige Härte bewerten zu können (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13.03.2003 – 2 Ss (OWi) 126 B/02, juris Rn. 5). Daraus folgt aber nicht, dass der Tatrichter seiner Entscheidung, von der regelhaften Anordnung eines Fahrverbots abzuweichen, jede Kündigungsdrohung zu Grunde legen darf, ohne zu prüfen, ob sie rechtlichen Bestand hätte, falls sie verwirklicht wird. Ist offensichtlich, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig wäre, darf er nicht wegen dieser Drohung auf ein (Regel-)Fahrverbot verzichten. Denn bei einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung trägt der Betroffene, gegen den trotz Kündigungsdrohung ein Fahrverbot verhängt wird, in Wirklichkeit kein Risiko des Arbeitsplatzverlustes oder aber ist dieses Risiko so gering, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (KG Berlin, Beschluss vom 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19, juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass selbst bei Berufskraftfahrern kurzfristige Fahrverbote eine außerordentliche Kündigung nur im Ausnahmefall rechtfertigen werden (KG Berlin aaO.).

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter diese Grundsätze beachtet und anhand welcher objektivierten Umstände und Gegebenheiten er ausgeschlossen hat, dass die vom Arbeitgeber des Betroffenen ausgestellte Kündigungsandrohung rechtlich nicht durchsetzbar ist bzw. dass es sich bei dieser nicht lediglich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Weshalb es seinem Arbeitgeber nicht möglich und zumutbar sein soll, den Betroffenen für eine vorübergehende Zeit ausschließlich im Tagdienst zu beschäftigen, erklärt sich jedenfalls ohne nähere Darstellung der Tätigkeit, die dieser ausübt, und von dessen Einbindung in den Betrieb, nicht von selbst.

c) Hinzu tritt, dass das Amtsgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob dem Betroffenen die arbeitstägliche Anmietung eines Zimmers in der Nähe seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.03.2009 – 3 Ss OWi 196/2009, juris Rn. 14). Das Amtsgericht hat zudem keine Feststellungen zu der tatsächlichen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort getroffen. Aus allgemein zugänglichen Quellen (google.maps) kann der Senat entnehmen, dass die Entfernung zwischen Heilbronn und Langensteinsfeld lediglich ca. 11 km beträgt und diese Strecke mit dem Fahrrad in ca. 45 Minuten zurückgelegt werden kann. Der Verweis auf diese Möglichkeit erscheint jedenfalls nicht ohne weiteres unzumutbar. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme eines Taxis im Bedarfsfall. Letztlich hätte der Tatrichter vor dem vollständigen Entfall des Fahrverbots auch die Möglichkeit in den Blick nehmen müssen, dessen Dauer auf einen Monat abzukürzen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.07.2018 – 3 Ss OWi 754/18, juris Rn. 5). Die Annahme, dass der Betroffene, dem zudem die Vergünstigung des § 25 Abs. 2a StVG zu Gute kommen dürfte, nicht in der Lage ist, diesen Zeitraum durch Einsatz von Urlaub und einer Tätigkeit in der Tagschicht zu überbrücken, liegt in diesem Zusammenhang eher fern.“

Und wenn wir schon über Fahrverbote reden 🙂 . Ich erinnere an die Ende April in Kraft getretenen Änderungen in der StVO und auch bei den Fahrverboten. Inzwischen wird die Frage diskutiert, ob die Änderungen überhaupt wirksam sind. Dazu hier mehr.

OWi II: Absehen vom Fahrverbot, oder: Nicht beim „gut abgesicherten“ Pensionär/ehrenamtlichen Vorstand

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Die zweite Entscheidung ist dann eine Fahrverbotsentscheidung, und zwar das AG Dortmund, Urt. v. 15.11.2019 – 729 OWi-267 Js 1718/19-287/19. Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt und (kurz) begründet, warum es nicht von der Festsetzung des Fahrverbotes absieht:

„Ferner hat der Betroffene einen Regelfahrverbotstatbestand verwirklicht, so dass ein 1-monatiges Fahrverbot zu verhängen war. Der Verstoß des Betroffenen war grob pflichtwidrig im Sinne des § 25 Abs. I Satz 1 StVG. Als Härten hat der Betroffene geltend gemacht, dass er sich ehrenamtlich bei der besagten gemeinnützigen Stiftung engagiere. Derartige ehrenamtliche Tätigkeit des Betroffenen ist jedoch nicht geeignet, ein Absehen vom Fahrverbot begründen zu können.

Dies gilt umso mehr, als der Betroffene als Pensionär im öffentlichen Dienst gut abgesichert ist und ihm zudem eine sogenannte Schonfrist nach § 25 Abs.II a StVG gewährt werden konnte.

Dem Gericht war dabei klar, dass grundsätzlich nach § 4 Abs. IV Bußgeldkatalogverordnung ein Absehen vom Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Regelgeldbuße möglich ist. Das Gericht hat hiervon jedoch angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung im Verhältnis zu der zulässigen Geschwindigkeit keinen Gebrauch gemacht.“

Schön, wenn es dem Gericht „klar war“ 🙂 .

Fahrverbot III: Wiederholte Handynutzung, oder: Ggf. Fahrverbot wegen Beharrlichkeit

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Und auch von der dritten Entscheidung des Tages, dem BayObLG, Beschl. v. 29.10.2019 – 202 ObOWi 1997/19 -, der sich mit der Verhängung eines Fahrverbotes wegen wiederholter verbotener Nutzung elektronischer Geräte befasst, bringe ich nur den (amtlichen) Leitsatz, der da lautet:

Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO steht wegen seiner regelmäßig durch Blick-Abwendung bedingten gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nrn. 246.2 und 246.3 BKat nicht gegeben sind. Bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen wird deshalb die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach naheliegen. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene bereits wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1a StVO einschlägig vorgeahndet ist

So hatte das BayObLG auch schon im BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19 – entschieden. Also nichts Wesentlich Neues.

Fazit des Tages: In Bayern braucht man es gar nicht erst zu versuchen gegen ein Fahrverbot anzukämpfen bzw. die Amtsrichter, die gegen die „hohen Herren“ beim BayOBLG entscheiden erleiden Schiffbruch wie schon früher beim OLG Bamberg. Eher geht ein Kamel durchs Nadelöhr als dass dort von einem Fahrverbot abgesehen wird. Und das alles immer „gewichtigen“ Formulierungen. Sind eben die Bayern. Mia san mia :-).

Fahrverbot II: Der berufsbedingte Vielfahrer, oder: Beharrlichkeitsprüfung

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Die zweite Fahrverbotsentscheidung kommt dann auch aus Bayern. Das BayObLG nimmt im BayObLG, Beschl. v. 01.10.2019 – 202 ObOWi 1797/19 – zur Frage der sog. Beharrlichkeitsprüfung Stellung. Das AG hatte „Beharrlichkeit“ bejaht, dass aber aufgrund personen- und tatortbezogener Kriterien vom Fahrverbot abgesehen.

Auch hier nur die Leitsätze zu der die amtsgerichtlichen Entscheidung aufhebenden Beschluss des BayObLG:

1. Dass ein Betroffener berufsbedingt stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit ausgesetzt ist, rechtfertigt ein Abweichen von einem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV verwirkten Regelfahrverbot auch bei einer geständigen Einlassung oder einem sonst günstigen, ggf. in einer Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zum Ausdruck gebrachten Eindruck oder einer aus sonstigen Gründen positiven Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verkehrsverhaltens grundsätzlich nicht (st.Rspr.; u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr 5 und 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 bei juris); dies liefe auf eine ungerechtfertigte Privilegierung von sich über wiederholte Warnappelle beharrlich hinwegsetzenden ‚Wiederholungstätern‘ hinaus, was mit der vom Verordnungsgeber mit der Umschreibung des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes zu entnehmenden Wertung unvereinbar wäre.

2. Die Wertung eines Pflichtenverstoßes als „beharrlich“ wird nicht mit den tatortbezogenen Argumenten in Frage gestellt, dass sich der Geschwindigkeitsverstoß auf einer „autobahnähnlich ausgebauten Strecke“ ereignete, auf der üblicherweise eine Geschwindigkeit von 120 km/h statt wie zur Tatzeit wegen Nässe nur 80 km/h erlaubt seien, oder die Strecke wegen einer eingerichteten Baustelle regulär mit einer ohne das angebrachte Zusatzzeichen „bei Nässe“ deutlich höheren Geschwindigkeit hätte befahren werden dürfen.“ Einzelrichter.