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Warum brauche ich dafür ein OLG?, oder: Urkunden/Abbildungen

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So, und dann noch einen Owi-Beschluss, der vor einiger Zeit auch schon beim Kollegen Gratz im VerkehrsrechtsBlog gelaufen ist. Es ist der OLG Naumburg, Beschl. v. 04.04.2016 – 2 Ws 60/16, der ein Frage/ein Problem behandelt, bei dem die Lösung m.E. auf der Hand liegt. Nämlich die Frage: Auf welche Unterlagen usw. kann eigentlich im straf- und damit auch im bußgeldrechtlichen Urteil Bezug genommen werden?

Die Lösung folgt unschwer aus § 267 Abs 1. Satz 3 StPO: Es kann wegen der Einzelheiten auf Abbildungen Bezug genommen werden. Und „Urkunden wie Lieferscheine, Rechnungen, Wegprotokolle, Eichscheine und sonstige Schriftstücke [sind] einer Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 OWiG nicht zugänglich„, denn das sind eben „Urkunden“ und keine „Abbildungen“. Warum man dafür ein OLG braucht, erschließt sich mir nicht. Sollte man als Amtsrichter wissen.

Urkunden oder Abbildungen, darauf kann es ankommen…

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Gerade im Bußgeldverfahren, kann es auf die Frage ankommen:Handelt es sich bei bestimmten vorliegenden schriftlichen Aufzeichnungen zu einer Messung um Urkunden oder handelt es sich um Abbildungen. Denn je nachdem, wie man die Frage beantwortet, ergeben sich darauf Folgerungen für das Verfahren. Handelt es sich um Urkunden, dann gilt für diese § 249 StPO – also der Urkundsbeweis, und die Urkunden müssen grds. verlesen werden. Handelt es sich um Abbildungen, dann erfolgt ggf. die Augenscheinseinnahme und auf die Abbildungen kann dann im Urteil nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO verwiesen werden. Das OLG Hamm sagt nun im OLG Hamm, Beschl. v. 20.03.2012 – III 3 RBs 438/11: Schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung (Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) sind keine Abbildungen – und zwar auch dann nicht, wenn diese Aufzeichnungen auf einem Radarfoto eingeblendet sind –, sondern Urkunden.

Allerdings im Ergebnis hat sich die Verweisug durch das AG auf die Abbildungen nicht ausgewirkt:

„Im vorliegenden Fall ist es unschädlich, dass das Amtsgericht in den Urteilsgründen rechtsfehlerhaft „gemäß § 273 Abs. 1 Satz 3 StPO [Anmerkung des Senats: gemeint sein dürfte § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO] in Verbindung mit § 46 OWiG“ auf das Datenfeld des Lichtbildes, das bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, verwiesen hat (vgl. S. 5 UA). Eine Verweisung ermöglicht die Regelung in § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur auf Abbildungen. Eine Abbildung ist eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt (Senat, NStZ-RR 2009, 151); hierzu zählen insbesondere Fotos – auch Radarfotos – und Abzüge von anderen Bildträgern (Senat, a.a.O.). Schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung (Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) sind keine Abbildungen – und zwar auch dann nicht, wenn diese Aufzeichnungen auf einem Radarfoto eingeblendet sind –, sondern Urkunden (Senat, a.a.O.). Dieser Rechtsfehler wirkt sich hier bei der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils indes nicht aus, weil alle für die Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlichen Angaben auch noch einmal in den Urteilsgründen selbst enthalten sind.“