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Wo ist die Beute? Sag es mir – sonst gibt es keine Bewährung – das OLG Düsseldorf legt noch einen drauf…

Häufig übersehen wird § 57 Abs. 6 StGB, wonach das Gericht von der an sich gebotenen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes absehen kann, weil/wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder – wie hier – nur deshalb nicht unterliegen, weil den Verletzten aus den Taten Ansprüche der in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezeichneten Art erwachsen sind (§ 57 Abs. 6 StGB). Dem liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass sich Straftaten nicht positiv auf die Finanzlage des Delinquenten auswirken sollen. Deshalb sieht es der Gesetzgeber als einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, zumutbar an, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken.

So weit, so gut. Das OLG Düsseldorf hat diese Vorschrift jetzt m.E. noch verschärft (vgl. Beschl. v. 07.07.2010 – III-4 Ws 573/09), wenn es ausführt:

„Der Verurteilte hat diejenigen Tatsachen mitzuteilen, die ihm bekannt sind (Hubrach in LK, 12 Aufl., § 57 Rn. 62). Der Senat geht darüber hinaus davon aus, dass die Kenntnis von Tatsachen deren Kennenmüssen gleich steht. Denn es kann nicht angehen, dass sich der Verurteilte absichtlich in Unkenntnis des Verbleibs der Beute hält und zumutbare Nachforschungen während der Inhaftierung unterlässt, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wissen im Hinblick auf § 57 Abs. 6 StGB offenbaren zu müssen. Wie bereits in dem Urteil des Landgerichts Osnabrück festgestellt, kam dem Verurteilten innerhalb der Bande im Zuge des arbeitsteiligen Vorgehens u.a. die Aufgabe zu, den Verbleib der erzielten Erlöse durch Gründung eines umfangreichen Firmengeflechts, in dem Gelder hin- und hergeleitet wurden, zu verschleiern. Da in derartigen Fällen der Verbleib der aus der Straftat erlangten Beute ohne umfängliche Mitwirkung des Verurteilten nicht möglich ist, besteht im Gegenzug für diesen eine gesteigerte Aufklärungspflicht, wohin die Gelder gelangt sind. Diese Pflicht hat der Verurteilte bisher nicht erfüllt. Der Senat ist überzeugt, dass der Verurteilte über die noch vorhandene Beute nicht umfassend Auskunft erteilt hat.“

Also eine gesteigerte Mitwirkungspflicht, die man als Verteidiger im Auge haben/behalten muss/sollte. Allerdings hatte im entschiedenen Fall der Verurteilte nun auch sehr wenig zur Aufklärung beigetragen.