Der Nebenkläger und seine Revision: Ein Dauerbrenner, der wegen § 400 StPO immer wieder zu obergerichtlichen Entscheidungen führt (vgl. auch hier und hier und hier).
Die Vorschrift des § 400 StPO und die sich daraus ergebenden Einschränkungen wird leider häufig übersehen. So ist es auch nicht ausreichend, wenn die Nebenklägerrevision allein beanstandet, dass der den Nebenkläger betreffende Tatkomplex wegen einer Beschränkung gem. § 154a StPO entgegen § 397 Abs. 2 StPO (a.F. = § 395 Abs. 5 StPO n.F.) nicht weiterverfolgt wurde. Denn damit wird ein Verfahrensfehler rügt und das genügt nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (so OLG Hamm, Beschl. v. 15.04.2010 – 2 RVs 25/10), weil nicht deutlich wird, dass der Nebenkläger mit seiner Revision ein zulässiges Ziel (Änderung des Schuldspruchs) verfolgt. Es kann ja auch nur ums Strafmaß gehen.
Na ja, 🙂