Wird während laufender Hauptverhandlung Beschwerde eingelegt, droht immer deren Unzulässigkeit im Hinblick auf § 305 StPO als eine ggf. der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung. Die Tendenz ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit z.B. auch bei der Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht zu erkennen.
Das OLG Celle hat jetzt allerdings in OLG Celle, Beschl. v. 13.12.2011 – 2 Ws 341/11 eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des erkennenden Gerichts als zulässig angesehen, mit der die körperliche Untersuchung des Angeklagten zur Überprüfung seiner Verhandlungsfähigkeit angeordnet worden war. Diese sei jedenfalls dann zulässig, wenn der angefochtene Beschluss zugleich die Anwendung von eingriffsintensiven Zwangsmitteln erlaube.
Und: In diesen Fällen ist die Beschwerde nach Auffassung des OLG Celle auch bei prozessualer Überholung wegen eines fortbestehenden Feststellungsinteresses zulässig.