Heute beginnt dann die 40 KW., in die ich mit zwei Entscheidungen zu Dolmetscherfragen starte.
Ich stelle zunächst den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 02.09.2024 – 18 Qs 41/24 – vor. Gestritten wird um den Anspruch des/der Beschuldigten auf Beiordnung eines Dolmetschers gemäß § 187 Abs. 1 GVG. Die russischsprachige Beschuldigte möchte, dass, ihrem (wohl) nicht der russischen Sprache mächtigen Verteidiger bei durch ihn in ihrer Abwesenheit erfolgendem Anhören aufgezeichneter Gespräche in russischer Sprache – mithin bei deren Inaugenscheinnahme als Form der Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO – auf Staatskosten ein Dolmetscher (oder Sprachsachverständiger) zur Verfügung gestellt werden, damit ihr Verteidiger den Inhalt der aufgezeichneten Gespräche verstehen und nachvollziehen könne.
Das LG äußert sich zunächst zum richtigen Weg -insofern ist die Entscheidung für all diejenigen interessant, die sich mit der Frage immer wieder schwer tun. Das LG lässt die Frage dann aber offen, denn:
„2. Letztlich kann diese Frage – Antrag auf Beiordnung oder auf Feststellung der Erforderlichkeit – hier dahinstehen, weil ein Anspruch auf – in diesem Sinne gesonderte – Beiordnung eines Dolmetschers im vorliegenden Fall nicht besteht. Zur Ausübung ihrer strafprozessualen Rechte (Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 1 StPO durch ihren Verteidiger, Erörterung des Inhaltes der Gespräche mit diesem und anschließender Vortrag gegenüber den Ermittlungsbehörden) ist die (gesonderte) Heranziehung eines (zusätzlichen) Dolmetschers oder Übersetzers nicht erforderlich. Bei sachgerechter Verfahrensweise würde die Beschwerdeführerin über ihren Verteidiger beantragen, die Gespräche gemeinsam mit diesem anzuhören, deren Inhalt unter Zuhilfenahme des gleichzeitig anwesenden und bereits beigeordneten Dolmetschers erörtern und im Anschluss zu den Gesprächen über ihren Verteidiger vortragen lassen.
a) aa) § 187 Abs. 1 GVG begründet nach den Vorgaben von Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK unabhängig von der finanziellen Lage des fremdsprachigen Beschuldigten oder Verurteilten einen von Amts wegen zu beachtenden Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers für das gesamte Strafverfahren, auch außerhalb der Hauptverhandlung und damit auch für vorbereitende Gespräche mit dem Verteidiger, unabhängig davon, ob es sich um einen Wahl- oder einen Pflichtverteidiger handelt. Der Anspruch nach § 187 Abs. 1 S. 1 GVG ist aber auf das zur Wahrnehmung der strafprozessualen Rechte Erforderliche beschränkt (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, GVG § 187 Rn. 1 m. w. N.). Die Bestimmung von Art und Umfang der zur Wahrnehmung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten als erforderlich anzunehmenden Dolmetscher- und Übersetzungsleistung obliegt dem für die Hinzuziehung zuständigen Gericht unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. Simon in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2022, § 187 GVG, Rn. 4; Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 187 Rn. 14).
Seine eigentliche Bedeutung gewinnt § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG in den Fällen, in denen es über die unmittelbare gegenseitige Verständigung mit den Strafverfolgungsorganen hinaus allgemein um die Unterstützung des Beschuldigten bei der Ausübung seiner strafprozessualen Rechte geht. Soweit erforderlich, hat das Gericht einen Dolmetscher oder Übersetzer danach auch für interne Besprechungen der sprachunkundigen Person mit ihrem Verteidiger oder Beistand heranzuziehen, ebenso für die Vorbereitung und Formulierung von Prozesserklärungen, Anträgen und sonstigen Eingaben, z. B. schriftlichen Einlassungen, Anträgen auf Beweiserhebungen, Anschlusserklärungen, Adhäsionsanträgen, Rechtsmittelschriften (vgl. Kissel/Mayer/Mayer, a. a. O. Rn. 6). Ein Dolmetscher ist etwa erforderlich, wenn zu befürchten ist, der Sprachunkundige könne sich dem Verteidiger bzw. dem Beistand nicht vollständig mitteilen oder umgekehrt dessen Erklärungen nicht vollständig zur Kenntnis nehmen. Gleichermaßen ist ein Übersetzer erforderlich, wenn es (lediglich) auf die Kenntnis des Inhalts eines Schriftstücks ankommt, den vollständig zu erfassen die Person aber nicht in der Lage ist (vgl. Kissel/Mayer/Mayer, a. a. O. Rn. 14).
bb) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (§ 147 Abs. 1 StPO). Dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO entsprechend ist nur der unverteidigte Beschuldigte in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 des § 147 StPO befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Das Recht auf Einsicht in die Akten und Beweismittel konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und ist zur Verwirklichung der Rechte aus Art. 6 EMRK und aus dem Rechtsstaatsprinzip zwingend erforderlich (vgl. MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 147 Rn. 1). Der Verteidiger nimmt insoweit nicht eigene, sondern strafprozessuale Rechte des Beschuldigten wahr.
Bei den Originalaufzeichnungen einer Telefonüberwachung handelt es sich – jedenfalls soweit sie noch auf einem Server der Ermittlungsbehörde originär gespeichert sind – um Augenscheinsobjekte und damit um Beweisstücke, die nur am Ort der amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 1 StR 355/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2013 – 3 Ws 897/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 Ws 146/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2012 – 2 Ws 295/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001 – 3 Ws 853/01; LG Regensburg, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 6 Qs 29/17)
Von einer ausreichenden Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht und Besichtigung dieser amtlich verwahrten Beweisstücke ist auszugehen, wenn der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt wird, sich aufgezeichnete Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Justizbehörden oder der Polizei anzuhören, erforderlichenfalls auch mehrfach und unter Hinzuziehung von Dolmetschern sowie gegebenenfalls auch zusammen mit dem Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 1 StR 355/13; OLG Celle, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 Ws 114/16). Ein dem Art. 6 Abs. 3 EMRK entsprechendes Verfahren gebietet es, dass nicht nur der Verteidiger, sondern auch der Beschuldigte die in diesem Verfahren relevanten Gespräche als amtlich verwahrtes Beweisstück im Sinne des § 147 Abs.1 StPO „besichtigen“ kann. Der Umfang von Gesprächen, deren oftmals schlechte Qualität sowie der Umstand, dass die Gespräche nicht auf Deutsch geführt sind, können es notwendig machen, dass der Beschuldigte selbst Gelegenheit erhält, sich zur Vorbereitung eines Mandantengesprächs die Telefonate anzuhören (vgl. LG Düsseldorf, Verfügung vom 17. Januar 2008 – 11 KLs 60 Js 1789/07 – 28/07; BeckOK StPO/Wessing, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 147 Rn. 26; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, Rdnr. 19 zu § 147; Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27., neu bearbeitete Auflage 2021, § 147 StPO, Rn. 126). So darf der Verteidiger Tonbandaufzeichnungen über eine Telefonüberwachung nicht nur unter Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers, sondern auch im Beisein des Beschuldigten anhören, wenn für den Verteidiger ohne Beteiligung des Beschuldigten die Aufzeichnungen nicht hinreichend verständlich sind und nur mit dessen Hilfe zu klären ist, welche Stimmen wem zuzuordnen sind, ob Verwechslungen stattgefunden und welchen Sinngehalt bestimmte Äußerungen haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1994 – 2 Ws 400/94; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001 – 3 Ws 853/01).
b) Die hier in Rede stehenden strafprozessualen Rechte der Beschwerdeführerin bestehen bei lebensnaher Betrachtung vorliegend darin, dass ihrem Verteidiger nach den obigen Vorgaben die Möglichkeit gewährt wird, sich die noch auf einem Server der Ermittlungsbehörde originär gespeicherten und nicht auf einem gesonderten Datenträger vervielfältigten Originalaufzeichnungen als Beweisstücke anzuhören und dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Fremdsprachigkeit und möglicherweise schwerer Verständlichkeit des Zusammenhangs, in dem die Gespräche stehen, die Gelegenheit erhält, sich diese Gespräche gemeinsam mit ihrem Verteidiger anzuhören, um ein zeitgleich in diesem Zusammenhang geführtes Mandantengespräch vorbereiten und durchführen zu können, und letztlich eine Verteidigungsschrift fertigen zu lassen. Für die Ausübung dieser strafprozessualen Rechte bedarf es allerdings nicht der (zusätzlichen) Beiordnung eines Dolmetschers für die russische Sprache. Dieses ist zur Ausübung ihrer strafprozessualen Rechte – anders als es § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG voraussetzt – nicht erforderlich. Der Verteidiger hat lediglich „uneingeschränkten Zugang zu den aufgezeichneten Gesprächen im Original sowie die Genehmigung, diese Gespräche ggfls. gemeinsam mit einem Dolmetscher zur Kenntnis nehmen zu können“ beantragt. Die (rechtliche) Möglichkeit, sich die aufgezeichneten Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Justizbehörden oder der Polizei gemeinsam anzuhören, erwog er weder erkennbar noch stellte er einen entsprechenden Antrag. Anlässlich eines solchen Termins, bei dem auch der der Beschwerdeführerin bereits am 06.08.2024 für Verteidigergespräche beigeordnete Dolmetscher antragsweise zugegen wäre, könnten die in russischer Sprache geführten Gespräche von der Beschuldigten gehört und im Rahmen eines gleichzeitig unter Zuhilfenahme des beigeordneten Dolmetschers geführten Mandantengesprächs zwischen der Beschuldigten und ihrem Verteidiger erörtert werden. Hernach wäre es der Beschuldigten über ihren Verteidiger ohne Weiteres möglich vorzutragen, ob und inwiefern einzelne Gespräche durch die Ermittlungsbehörden inhaltlich falsch bewertet worden sein könnten. Der Verteidiger mag ein persönliches Interesse daran haben, unabhängig von den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen der Beschuldigten zum Inhalt der Gespräche im Rahmen einer zusätzlichen Übersetzung durch einen Sprachsachverständigen die Richtigkeit ihrer Äußerungen zu überprüfen. Für die Ausübung der strafprozessualen Rechte der Beschuldigten selbst ist dieses jedoch nicht erforderlich.
2. Unabhängig hiervon hätten die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger – wie die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg und das Amtsgericht Nürnberg zutreffend ausgeführt haben – keinen Anspruch darauf, sämtliche im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnete, in russischer Sprache geführte Telefongespräche in Übersetzung zur Verfügung gestellt zu bekommen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juni 1995 – 1 Ws 322/95). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 147 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 – 3 StR 404/07). Ein Anspruch auf Erstellung weiterer Aktenteile besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 1 StR 355/13).
3. Die durch die Beschwerde vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine andere Betrachtung.
Der Einwand, bei sinngemäßen Wiedergaben könnten der wesentliche Inhalt und der Kontext, sowie die Nuancen der Gespräche verloren gehen, was eine fundierte und faire Beurteilung des Inhalts erschwere, ist nach kriminalistischer Erfahrung zutreffend. Wortprotokolle (hier in Form einer Übersetzung) können insoweit einen detailreicheren Inhalt und höheren Beweiswert haben. Allerdings besteht zum einen nach dem Dargelegten kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Fertigung und Vorlage von Wortprotokollen, zum anderen wird erfahrungsgemäß häufig auch deren Inhalt mit der gleichen Begründung beanstandet. Selbst wenn in der vom Verteidiger beabsichtigten Vorgehensweise (Anhören der Gespräche in Anwesenheit eines – beigeordneten oder für erforderlich erklärten – Sprachmittlers und Übersetzung durch diesen) verfahren würde, wäre nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin auch die Richtigkeit dieser Übersetzung beanstanden würde.
Der Verweis auf § 168b StPO, nach dessen Absatz 1 das Ergebnis von Untersuchungshandlungen aktenkundig zu machen ist, geht fehl. Die (durchgeführte) ermittlungsbehördliche Maßnahme besteht in der Überwachung der Telekommunikation und der Übersetzung einzelner Gespräche in der geschehenen Art und Weise. Dieses ist in den Akten dokumentiert. Aus § 168b StPO kann – anders als die Beschwerde meint – kein „Recht auf eine umfassende Aufklärung der Tatsachen“ abgeleitet werden, wozu „die vollständige und wortgetreue Übersetzung der abgehörten Gespräche“ gehöre. Im Übrigen berührt dieses auch nicht die Frage, ob in dem beantragten Sinne ein weiterer Sprachmittler nach § 187 Abs. 1 GVG als erforderlich anzusehen ist.
Aus Art. 6 EMRK ergibt sich kein Anlass für eine anderslautende Entscheidung. Gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e hat jede angeklagte Person das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Im deutschen Recht ist der Umfang der nötigen Übersetzungen nunmehr in Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/64/EU in § 187 GVG geregelt (vgl. KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl. 2023, MRK Art. 6 Rn. 116), dem folgend allerdings – nach dem Dargelegten – eine Beiziehung nicht erforderlich ist. Für die Verständigung zwischen verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand sollen Dolmetschleistungen gemäß der EU-Richtlinie 2010/64/EU vom 20.10.2010 zur Verfügung gestellt werden. Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten unter anderem imstande sein, ihrem Rechtsbeistand ihre eigene Version des Sachverhalts zu schildern, auf Aussagen hinzuweisen, denen sie nicht zustimmen, und ihren Rechtsbeistand über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die zu ihrer Verteidigung vorgebracht werden sollten (Ziffer 19). Nach dem Dargelegten wäre dieses der Beschwerdeführerin möglich, auch ohne dass der Verteidiger sich anlässlich der „Besichtigung“ der Gespräche diese übersetzen ließe.
Das vom fairen Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) implizierte Prinzip der Waffengleichheit ist nicht verletzt, wenn die Staatskasse nicht die Kosten dafür übernimmt, dass der Verteidiger beim – alleinigen – Anhören der Gespräche diese übersetzt erhält. Der Angeklagte bzw. die Verteidigung soll den Strafverfolgungsbehörden verfahrensrechtlich prinzipiell gleichgestellt sein (vgl. MüKoStPO/Gaede, 1. Aufl. 2018, EMRK Art. 6 Rn. 302 m. w. N.). Die „Waffengleichheit“ kann aber nur bezüglich solcher Information einen Auskunftsanspruch gegenüber der Ermittlungsbehörde begründen, die sie tatsächlich erhoben und gesammelt hat, hingegen begründet auch das Recht auf ein faires Verfahren keine Pflicht zur Aktenerweiterung (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 202 ObOWi 1532/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2024 – 2 ORbs 35 Ss 425/23; KG Berlin, Beschluss vom 17. April 2023 – 3 ORbs 78/23). Die Ermittlungsbehörden verfügen ihrerseits aber auch nur über die auf ihrem Server originär gespeicherten und nicht auf einem gesonderten Datenträger vervielfältigten Originalaufzeichnungen (zum Teil in russischer Sprache), die sich der Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht anhören kann, und über die in den Akten enthaltenen Gesprächszusammenfassungen, in die der Verteidiger bereits Einblick genommen hat. Das Verlangen nach Fertigung zusätzlicher Wortprotokolle stellte ein Begehren nach Aktenerweiterung dar, auf die kein Anspruch besteht.“
Sorry, ist ein wenig viel – und das gleich zum Wochenanfang. Ist aber leider unter den Aktenzeichen „18 Qs“ des LG Nürnberg-Fürth häufig der Fall und leider auch nicht immer richtig. So m.E. auch hier. M.E. lässt sich das mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht vereinbaren und auch nicht mit den Akteneinsichtsrecht des Verteidigers. Aber: Was will der Verteidiger nun tun? Rechtsmittel gibt es nicht. Er wird also jetzt nicht allein die Gespräche abhören, sondern die Beschuldigte mitnehmen müssen. Viel Spaß. Die Ermittlungsbehörden werden sich freuen.