Dolmetscher I: Anhören aufgezeichneter Gespräche, oder: Wenn der Verteidiger nicht russisch spricht

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Heute beginnt dann die 40 KW., in die ich mit zwei Entscheidungen zu Dolmetscherfragen starte.

Ich stelle zunächst den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 02.09.2024 – 18 Qs 41/24 – vor. Gestritten wird um den Anspruch des/der Beschuldigten auf Beiordnung eines Dolmetschers gemäß § 187 Abs. 1 GVG. Die russischsprachige Beschuldigte möchte, dass, ihrem (wohl) nicht der russischen Sprache mächtigen Verteidiger bei durch ihn in ihrer Abwesenheit erfolgendem Anhören aufgezeichneter Gespräche in russischer Sprache – mithin bei deren Inaugenscheinnahme als Form der Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO – auf Staatskosten ein Dolmetscher (oder Sprachsachverständiger) zur Verfügung gestellt werden, damit ihr Verteidiger den Inhalt der aufgezeichneten Gespräche verstehen und nachvollziehen könne.

Das LG äußert sich zunächst zum richtigen Weg -insofern ist die Entscheidung für all diejenigen interessant, die sich mit der Frage immer wieder schwer tun. Das LG lässt die Frage dann aber offen, denn:

„2. Letztlich kann diese Frage – Antrag auf Beiordnung oder auf Feststellung der Erforderlichkeit – hier dahinstehen, weil ein Anspruch auf – in diesem Sinne gesonderte – Beiordnung eines Dolmetschers im vorliegenden Fall nicht besteht. Zur Ausübung ihrer strafprozessualen Rechte (Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 1 StPO durch ihren Verteidiger, Erörterung des Inhaltes der Gespräche mit diesem und anschließender Vortrag gegenüber den Ermittlungsbehörden) ist die (gesonderte) Heranziehung eines (zusätzlichen) Dolmetschers oder Übersetzers nicht erforderlich. Bei sachgerechter Verfahrensweise würde die Beschwerdeführerin über ihren Verteidiger beantragen, die Gespräche gemeinsam mit diesem anzuhören, deren Inhalt unter Zuhilfenahme des gleichzeitig anwesenden und bereits beigeordneten Dolmetschers erörtern und im Anschluss zu den Gesprächen über ihren Verteidiger vortragen lassen.

a) aa) § 187 Abs. 1 GVG begründet nach den Vorgaben von Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK unabhängig von der finanziellen Lage des fremdsprachigen Beschuldigten oder Verurteilten einen von Amts wegen zu beachtenden Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers für das gesamte Strafverfahren, auch außerhalb der Hauptverhandlung und damit auch für vorbereitende Gespräche mit dem Verteidiger, unabhängig davon, ob es sich um einen Wahl- oder einen Pflichtverteidiger handelt. Der Anspruch nach § 187 Abs. 1 S. 1 GVG ist aber auf das zur Wahrnehmung der strafprozessualen Rechte Erforderliche beschränkt (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, GVG § 187 Rn. 1 m. w. N.). Die Bestimmung von Art und Umfang der zur Wahrnehmung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten als erforderlich anzunehmenden Dolmetscher- und Übersetzungsleistung obliegt dem für die Hinzuziehung zuständigen Gericht unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. Simon in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2022, § 187 GVG, Rn. 4; Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 187 Rn. 14).

Seine eigentliche Bedeutung gewinnt § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG in den Fällen, in denen es über die unmittelbare gegenseitige Verständigung mit den Strafverfolgungsorganen hinaus allgemein um die Unterstützung des Beschuldigten bei der Ausübung seiner strafprozessualen Rechte geht. Soweit erforderlich, hat das Gericht einen Dolmetscher oder Übersetzer danach auch für interne Besprechungen der sprachunkundigen Person mit ihrem Verteidiger oder Beistand heranzuziehen, ebenso für die Vorbereitung und Formulierung von Prozesserklärungen, Anträgen und sonstigen Eingaben, z. B. schriftlichen Einlassungen, Anträgen auf Beweiserhebungen, Anschlusserklärungen, Adhäsionsanträgen, Rechtsmittelschriften (vgl. Kissel/Mayer/Mayer, a. a. O. Rn. 6). Ein Dolmetscher ist etwa erforderlich, wenn zu befürchten ist, der Sprachunkundige könne sich dem Verteidiger bzw. dem Beistand nicht vollständig mitteilen oder umgekehrt dessen Erklärungen nicht vollständig zur Kenntnis nehmen. Gleichermaßen ist ein Übersetzer erforderlich, wenn es (lediglich) auf die Kenntnis des Inhalts eines Schriftstücks ankommt, den vollständig zu erfassen die Person aber nicht in der Lage ist (vgl. Kissel/Mayer/Mayer, a. a. O. Rn. 14).

bb) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (§ 147 Abs. 1 StPO). Dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO entsprechend ist nur der unverteidigte Beschuldigte in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 des § 147 StPO befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Das Recht auf Einsicht in die Akten und Beweismittel konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und ist zur Verwirklichung der Rechte aus Art. 6 EMRK und aus dem Rechtsstaatsprinzip zwingend erforderlich (vgl. MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 147 Rn. 1). Der Verteidiger nimmt insoweit nicht eigene, sondern strafprozessuale Rechte des Beschuldigten wahr.

Bei den Originalaufzeichnungen einer Telefonüberwachung handelt es sich – jedenfalls soweit sie noch auf einem Server der Ermittlungsbehörde originär gespeichert sind – um Augenscheinsobjekte und damit um Beweisstücke, die nur am Ort der amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 1 StR 355/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2013 – 3 Ws 897/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 Ws 146/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2012 – 2 Ws 295/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001 – 3 Ws 853/01; LG Regensburg, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 6 Qs 29/17)

Von einer ausreichenden Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht und Besichtigung dieser amtlich verwahrten Beweisstücke ist auszugehen, wenn der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt wird, sich aufgezeichnete Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Justizbehörden oder der Polizei anzuhören, erforderlichenfalls auch mehrfach und unter Hinzuziehung von Dolmetschern sowie gegebenenfalls auch zusammen mit dem Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 1 StR 355/13; OLG Celle, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 Ws 114/16). Ein dem Art. 6 Abs. 3 EMRK entsprechendes Verfahren gebietet es, dass nicht nur der Verteidiger, sondern auch der Beschuldigte die in diesem Verfahren relevanten Gespräche als amtlich verwahrtes Beweisstück im Sinne des § 147 Abs.1 StPO „besichtigen“ kann. Der Umfang von Gesprächen, deren oftmals schlechte Qualität sowie der Umstand, dass die Gespräche nicht auf Deutsch geführt sind, können es notwendig machen, dass der Beschuldigte selbst Gelegenheit erhält, sich zur Vorbereitung eines Mandantengesprächs die Telefonate anzuhören (vgl. LG Düsseldorf, Verfügung vom 17. Januar 2008 – 11 KLs 60 Js 1789/07 – 28/07; BeckOK StPO/Wessing, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 147 Rn. 26; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, Rdnr. 19 zu § 147; Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27., neu bearbeitete Auflage 2021, § 147 StPO, Rn. 126). So darf der Verteidiger Tonbandaufzeichnungen über eine Telefonüberwachung nicht nur unter Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers, sondern auch im Beisein des Beschuldigten anhören, wenn für den Verteidiger ohne Beteiligung des Beschuldigten die Aufzeichnungen nicht hinreichend verständlich sind und nur mit dessen Hilfe zu klären ist, welche Stimmen wem zuzuordnen sind, ob Verwechslungen stattgefunden und welchen Sinngehalt bestimmte Äußerungen haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1994 – 2 Ws 400/94; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001 – 3 Ws 853/01).

b) Die hier in Rede stehenden strafprozessualen Rechte der Beschwerdeführerin bestehen bei lebensnaher Betrachtung vorliegend darin, dass ihrem Verteidiger nach den obigen Vorgaben die Möglichkeit gewährt wird, sich die noch auf einem Server der Ermittlungsbehörde originär gespeicherten und nicht auf einem gesonderten Datenträger vervielfältigten Originalaufzeichnungen als Beweisstücke anzuhören und dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Fremdsprachigkeit und möglicherweise schwerer Verständlichkeit des Zusammenhangs, in dem die Gespräche stehen, die Gelegenheit erhält, sich diese Gespräche gemeinsam mit ihrem Verteidiger anzuhören, um ein zeitgleich in diesem Zusammenhang geführtes Mandantengespräch vorbereiten und durchführen zu können, und letztlich eine Verteidigungsschrift fertigen zu lassen. Für die Ausübung dieser strafprozessualen Rechte bedarf es allerdings nicht der (zusätzlichen) Beiordnung eines Dolmetschers für die russische Sprache. Dieses ist zur Ausübung ihrer strafprozessualen Rechte – anders als es § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG voraussetzt – nicht erforderlich. Der Verteidiger hat lediglich „uneingeschränkten Zugang zu den aufgezeichneten Gesprächen im Original sowie die Genehmigung, diese Gespräche ggfls. gemeinsam mit einem Dolmetscher zur Kenntnis nehmen zu können“ beantragt. Die (rechtliche) Möglichkeit, sich die aufgezeichneten Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Justizbehörden oder der Polizei gemeinsam anzuhören, erwog er weder erkennbar noch stellte er einen entsprechenden Antrag. Anlässlich eines solchen Termins, bei dem auch der der Beschwerdeführerin bereits am 06.08.2024 für Verteidigergespräche beigeordnete Dolmetscher antragsweise zugegen wäre, könnten die in russischer Sprache geführten Gespräche von der Beschuldigten gehört und im Rahmen eines gleichzeitig unter Zuhilfenahme des beigeordneten Dolmetschers geführten Mandantengesprächs zwischen der Beschuldigten und ihrem Verteidiger erörtert werden. Hernach wäre es der Beschuldigten über ihren Verteidiger ohne Weiteres möglich vorzutragen, ob und inwiefern einzelne Gespräche durch die Ermittlungsbehörden inhaltlich falsch bewertet worden sein könnten. Der Verteidiger mag ein persönliches Interesse daran haben, unabhängig von den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen der Beschuldigten zum Inhalt der Gespräche im Rahmen einer zusätzlichen Übersetzung durch einen Sprachsachverständigen die Richtigkeit ihrer Äußerungen zu überprüfen. Für die Ausübung der strafprozessualen Rechte der Beschuldigten selbst ist dieses jedoch nicht erforderlich.

2. Unabhängig hiervon hätten die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger – wie die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg und das Amtsgericht Nürnberg zutreffend ausgeführt haben – keinen Anspruch darauf, sämtliche im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnete, in russischer Sprache geführte Telefongespräche in Übersetzung zur Verfügung gestellt zu bekommen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juni 1995 – 1 Ws 322/95). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 147 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 – 3 StR 404/07). Ein Anspruch auf Erstellung weiterer Aktenteile besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 1 StR 355/13).

3. Die durch die Beschwerde vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine andere Betrachtung.

Der Einwand, bei sinngemäßen Wiedergaben könnten der wesentliche Inhalt und der Kontext, sowie die Nuancen der Gespräche verloren gehen, was eine fundierte und faire Beurteilung des Inhalts erschwere, ist nach kriminalistischer Erfahrung zutreffend. Wortprotokolle (hier in Form einer Übersetzung) können insoweit einen detailreicheren Inhalt und höheren Beweiswert haben. Allerdings besteht zum einen nach dem Dargelegten kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Fertigung und Vorlage von Wortprotokollen, zum anderen wird erfahrungsgemäß häufig auch deren Inhalt mit der gleichen Begründung beanstandet. Selbst wenn in der vom Verteidiger beabsichtigten Vorgehensweise (Anhören der Gespräche in Anwesenheit eines – beigeordneten oder für erforderlich erklärten – Sprachmittlers und Übersetzung durch diesen) verfahren würde, wäre nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin auch die Richtigkeit dieser Übersetzung beanstanden würde.

Der Verweis auf § 168b StPO, nach dessen Absatz 1 das Ergebnis von Untersuchungshandlungen aktenkundig zu machen ist, geht fehl. Die (durchgeführte) ermittlungsbehördliche Maßnahme besteht in der Überwachung der Telekommunikation und der Übersetzung einzelner Gespräche in der geschehenen Art und Weise. Dieses ist in den Akten dokumentiert. Aus § 168b StPO kann – anders als die Beschwerde meint – kein „Recht auf eine umfassende Aufklärung der Tatsachen“ abgeleitet werden, wozu „die vollständige und wortgetreue Übersetzung der abgehörten Gespräche“ gehöre. Im Übrigen berührt dieses auch nicht die Frage, ob in dem beantragten Sinne ein weiterer Sprachmittler nach § 187 Abs. 1 GVG als erforderlich anzusehen ist.

Aus Art. 6 EMRK ergibt sich kein Anlass für eine anderslautende Entscheidung. Gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e hat jede angeklagte Person das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Im deutschen Recht ist der Umfang der nötigen Übersetzungen nunmehr in Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/64/EU in § 187 GVG geregelt (vgl. KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl. 2023, MRK Art. 6 Rn. 116), dem folgend allerdings – nach dem Dargelegten – eine Beiziehung nicht erforderlich ist. Für die Verständigung zwischen verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand sollen Dolmetschleistungen gemäß der EU-Richtlinie 2010/64/EU vom 20.10.2010 zur Verfügung gestellt werden. Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten unter anderem imstande sein, ihrem Rechtsbeistand ihre eigene Version des Sachverhalts zu schildern, auf Aussagen hinzuweisen, denen sie nicht zustimmen, und ihren Rechtsbeistand über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die zu ihrer Verteidigung vorgebracht werden sollten (Ziffer 19). Nach dem Dargelegten wäre dieses der Beschwerdeführerin möglich, auch ohne dass der Verteidiger sich anlässlich der „Besichtigung“ der Gespräche diese übersetzen ließe.

Das vom fairen Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) implizierte Prinzip der Waffengleichheit ist nicht verletzt, wenn die Staatskasse nicht die Kosten dafür übernimmt, dass der Verteidiger beim – alleinigen – Anhören der Gespräche diese übersetzt erhält. Der Angeklagte bzw. die Verteidigung soll den Strafverfolgungsbehörden verfahrensrechtlich prinzipiell gleichgestellt sein (vgl. MüKoStPO/Gaede, 1. Aufl. 2018, EMRK Art. 6 Rn. 302 m. w. N.). Die „Waffengleichheit“ kann aber nur bezüglich solcher Information einen Auskunftsanspruch gegenüber der Ermittlungsbehörde begründen, die sie tatsächlich erhoben und gesammelt hat, hingegen begründet auch das Recht auf ein faires Verfahren keine Pflicht zur Aktenerweiterung (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 202 ObOWi 1532/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2024 – 2 ORbs 35 Ss 425/23; KG Berlin, Beschluss vom 17. April 2023 – 3 ORbs 78/23). Die Ermittlungsbehörden verfügen ihrerseits aber auch nur über die auf ihrem Server originär gespeicherten und nicht auf einem gesonderten Datenträger vervielfältigten Originalaufzeichnungen (zum Teil in russischer Sprache), die sich der Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht anhören kann, und über die in den Akten enthaltenen Gesprächszusammenfassungen, in die der Verteidiger bereits Einblick genommen hat. Das Verlangen nach Fertigung zusätzlicher Wortprotokolle stellte ein Begehren nach Aktenerweiterung dar, auf die kein Anspruch besteht.“

Sorry, ist ein wenig viel – und das gleich zum Wochenanfang. Ist aber leider unter den Aktenzeichen „18 Qs“ des LG Nürnberg-Fürth häufig der Fall und leider auch nicht immer richtig. So m.E. auch hier. M.E. lässt sich das mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht vereinbaren und auch nicht mit den Akteneinsichtsrecht des Verteidigers. Aber: Was will der Verteidiger nun tun? Rechtsmittel gibt es nicht. Er wird also jetzt nicht allein die Gespräche abhören, sondern die Beschuldigte mitnehmen müssen. Viel Spaß. Die Ermittlungsbehörden werden sich freuen.

Sonntagswitz, zum „Welttourismustag“ zum Reisen

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in der vergangenen Woche wurde der „Welttourismustag“ „gefeiert“. Daher gibt es heute hier Witze zu Tourismus und/oder Reise(n), und zwar.

Im Reisebüro klingelt das Telefon.

„Haben Sie Reisen nach Ägypten?“

„Ja.“

„Welche Ferienorte bieten Sie an?“

„Alexandria, Dumanhur, Kairo …“

„Dumanhur passt.“

„Und wann möchten Sie da hinreisen?“

„Gar nicht. Ich brauche nur den Ortsnamen fürs Kreuzworträtsel.“


Eine Frau kommt zum Hausarzt, bedeckt mit Platzwunden und Blutergüssen. Sie erzählt, dass ihre Verletzungen von ihrem Mann stammen.

Wundert sich der Doktor: „Ich dachte, der sei verreist?“

Sie: „Das dachte ich auch!“


Ein Vertreter kommt vorzeitig von der Reise zurück und klingelt übermütig an der Wohnungstür. Seine Frau öffnet ihm nackt.

„Nanu“, ruft sie überrascht und taumelt ein Stück zurück, „du klingelst ja wie der Briefträger!“


Der Papst unternimmt wieder einmal eine seiner Reisen, diesmal nach Südamerika. In einem der dortigen Länder müssen die Wege zwischen den einzelnen Reisestationen mit dem Auto zurückgelegt werden. Sie fahren mit einem riesigen amerikanischen Straßenkreuzer. Unterwegs bittet der Papst, der bisher auf der Beifahrerseite saß, selbst einmal ans Steuer zu dürfen.

Natürlich darf er und der Fahrer und der Heilige Vater tauschen die Plätze. Er braust los und fährt viel zu schnell, setzt sich gleich vom ganzen Konvoi ab, so dass die Begleitfahrzeuge nicht mehr nachkommen.

Prompt gerät er in eine Geschwindigkeitskontrolle und eine Motorradstreife hält ihn an. Der Polizist stutzt, als er die Wageninsassen sieht und weiß nicht so recht, was er machen soll. Er ruft seinen Vorgesetzten an, der weiß auch nicht, wie er sich verhalten soll. Also werden nach und nach alle höheren Stellen informiert bis schließlich der Polizeipräsident am Telefon ist.

Der Polizist sagt, ein Auto sei doppelt so schnell wie es zulässig ist, gefahren. Er wisse aber nicht, ob er ein Strafmandat verhängen darf.

Der Polizeipräsident fragt, weshalb er denn wegen einer solchen Lapalie wie einer Geschwindigkeitsübertretung extra angerufen wird. Wer sei denn eigentlich in der Karosse unterwegs.

„Ja“, sagt da der Polizist, „so genau weiß ich das auch nicht, aber der Papst ist sein Chauffeur.“

Wochenspiegel für die 39. KW., das war DSGVO, Ebay, Verein, Rente, M+S und OWi-Regress

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Und dann der Wochenspiegel für die 39. KW., Und da ich wieder lesen und gucken kann/darf, gibt es dann auch wieder einen Wochenspiegel, er auf die vergangene Woche zurückblickt und nicht einen, der an frühere Zeiten „erinnert“. Hier kommen dann die Hinweise, und zwar:

  1. EuGH: Bei der Werbung mit einer Preisermäßigung ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis maßgeblich – Aldi Süd Preis-Highlight
  2. BGH: Ehemaliger Vereinsvorstand kann nach gewissem Zeitablauf gemäß Art. 17 Abs.1 DSGVO Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister haben

  3. Die verborgenen deutschen Bußgelder

  4. AG München: Neuwertige Ware bei eBay ist nicht automatisch und zwingend neue, unbenutzte Ware

  5. DSGVO-konformes Schwärzen von personenbezogenen Daten

  6. Eigenkündigung zur Rente und 140.000 € Abfindung, ein Traum…

  7. Enge Grenzen für Unfallschutz bei betrieblichem Fußballturnier

  8. Winterreifen: M+S hat ausgedient

  9. Schleswig-Holstein macht Gerichte zu

  10. und dann aus meinem Blog: OWi III: (Nicht)Verteidigung im OWi-Verfahren, oder: Dann kann man den Verteidiger in Regress nehmen

  11. und „außer Konkurrenz“ 🙂 : News: Rechtsmittel-Handbuch, 3. Auflage, erschienen

Reise II: Reisekrankenversicherung und Kreditkarte, oder: Mann zahlt nur seine Reise, Frau wird krank

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Und im zweiten „Reiseposting“ dann etwas zur Reisekrankenversicherung, und zwar zur Definition des Versicherungsfalls bei einer als Nebenprodukt eines Kreditkartenvertrages abgeschlossenen Reisekrankenversicherung

Folgender Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Auslandsreisekrankenversicherung, die mit einem Kreditkartenvertrag des Klägers verbunden ist. Der Kläger ist Inhaber einer sogenannten „Platinum Card“ des Kreditkartenunternehmens A. und versicherte Person aus einem zwischen dem Kreditkartenunternehmen und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag. Nach den Versicherungsbedingungen der „A. Platinum Card“ wird Versicherungsschutz aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung ausweislich der Überschrift in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen („AVB“) zum Abschnitt III nur in Verbindung mit einem Karteneinsatz gewährt und nur für die Dauer von max. 120 Tagen je Reise.

In den AVB ist in Abschnitt 10 u.a. geregelt, was „Reise“ bedeutet: „Eine mit Ihrer A. Platinum Card gezahlte Reise außerhalb ihres Heimatlandes oder eine mit ihrer A. Platinum Card bezahlte Reise innerhalb ihres Heimatlandes, die einen Flug oder mindestens eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb ihres Heims einschließt.“ „„Sie/Ihr/Ihrer“ bedeutet: „Alle A. Platinum Card Inhaber und deren Familien sowie deren Zusatzkarteninhaber und deren Familien.“ „Familie“ bedeutet: „Ihr Partner/Gatte, verheiratet oder unverheiratet, an der gleichen Adresse wie Sie gemeldet, und Kinder unter 25 Jahren, die rechtlich von ihnen abhängig sind, einschließlich Stiefkinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder.“

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz in einem Abschnitt geregelt, der wie folgt überschrieben und eingeleitet ist: „III. Platinum Card Reise-Versicherungsleistungen – Gültig nur mit Karteneinsatz, bis 120 Tage je Reise – Auslandsreise-Krankenversicherung – gültig nur mit Karteneinsatz, bis 120 Tage je Reise- Versicherer ist IPA. Alle Platinum Card Inhaber einschließlich der Zusatzkarteninhaber und ihrer Familien müssen während der mit Ihrer A. Platinum Card gezahlten Reise unter 80 Jahre sein, um ärztliche Hilfe und Kostenersatz zu erhalten (…).

Der Kläger, der gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem minderjährigen Kind von Deutschland aus eine Flugreise in die USA über Bremen, München, Denver, San Diego, San Francisco am 27.7.2021 sowie zurück von San Diego über Francisco, München nach Bremen am 24. und 25.8.2021 antrat, buchte hierfür seinen eigenen Flug über seine A. Platinum Card separat. Die Flüge für die gleichzeitig mitreisenden Familienangehörigen, die Ehefrau des Klägers und das minderjährige Kind, wurden nicht unter Verwendung der klägerischen Kreditkarte, sondern jener seiner Ehefrau bezahlt.

Während der Reise erkrankte die Ehefrau des Klägers plötzlich und schwer und musste mit akuten heftigen Bauchschmerzen stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden, wo noch gleichentags operativ eine Gallenblasen-Entfernung durchgeführt wurde. Für die Behandlung stellte der Krankenhausträger der Ehefrau des Klägers einen Betrag von 31.992,52 US-Dollar in Rechnung, welchen der Kläger und seine Ehefrau (zunächst) aus eigenen Mitteln beglichen. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass irgendwelche Reiseleistungen für die Ehefrau des Klägers mit der Kreditkarte des Klägers bezahlt wurden.

Nachdem der Kläger nach Rückkehr von der Reise die (zunächst) vorgestreckten Behandlungskosten bei der früheren Beklagten, der A. A. Deutschland GmbH, eingereicht hatte, lehnte diese eine Leistung mit der Begründung ab, ein Versicherungsfall nach den insoweit maßgeblichen Bedingungen läge nicht vor, die Behandlungskosten der Ehefrau des Klägers seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die daraufhin erhobene Klage hat das LG abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers. Das OLG ist der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es hat dem Kläger deshalb im OLG Bremen, Beschl. v. 21.8.2024 – 3 U 46/23 – anheim gegeben, zu prüfen, ob das Rechtsmittel nicht zurückgenommen wird:

„Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zurecht insgesamt abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Ein Deckungsanspruch des Klägers aus dem zwischen dem Kreditkarteninstitut und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag besteht nicht, da es bereits – wie es das Landgericht festgestellt hat – am Vorliegen eines Versicherungsfalles fehlt.

Unter I. auf Seite 9 der Versicherungsbedingungen ist Reise unter der Überschrift „Allgemeine Definitionen für Reise-Versicherungen“ wie folgt definiert:

„Reise“ bedeutet: Eine mit Ihrer A. Plantinum Card gezahlte Reise außerhalb Ihres Heimatlandes oder eine mit Ihrer A. Plantinum Card gezahlte Reise innerhalb Ihres Heimatlandes, die einen Flug oder mindestens eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb Ihres Heims einschließt.“

Nach den A. Plantinum Card Versicherungsbedingungen (Anlage B1, Bl. 20 ff. d.A.) Ziffer III. Nr. 1 1.1 besteht u.a. folgende Leistung des (Gruppen-) Versicherungsvertrages: „Notwendige medizinische, chirurgische und Krankenhauskosten, die sich daraus ergeben, dass Sie während Ihrer Reise krank oder verletzt werden.“

Der so definierte Versicherungsfall liegt nicht vor. In der Person des Klägers fehlt es an einer Erkrankung oder Verletzung. In der Person der Ehefrau des Klägers lag zwar eine Erkrankung vor, aber diese trat nicht während einer bedingungsgemäßen Reise auf, da die Reise der Ehefrau unstreitig nicht mit der A. Plantinum Card des Klägers bezahlt worden ist.

Die Bedingungen zur Definition des Versicherungsfalles sind gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2014 – IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038, Rn. 34). Sie sind auch weder intransparent i.S.v. § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB noch überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Liegt – wie hier – ein Gruppenversicherungsvertrag vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 289/13, VersR 2015, 318 Rn. 22 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Juli 2024 – IV ZR 129/23, BeckRS 2024, 19898 Rn. 15, beck-online). In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, NJW 2022, 872 = VersR 2022, 312 Rn. 10; stRspr).

Auf der Grundlage dieses Maßstabs legen die zitierten Klauseln die von der Beklagten geschuldete Leistung fest. Danach soll ein Versicherungsfall nur vorliegen, wenn die Reise (-Leistung) unter Verwendung der Kreditkarte bezahlt wurde. Diese Einschränkung ist weder überraschend noch intransparent. Ersteres wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Bezahlung der Reise mit einer Kreditkarte Bestandteil der Bedingungen eines direkten Versicherungsvertrages ohne Kreditkartenzusammenhang wäre. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Es handelt sich bei der hier in Rede stehenden Reisekrankenversicherung um ein Nebenprodukt eines Kreditkartenvertrages. Die angebotenen Versicherungsleistungen sollen (auch) einen Anreiz zur Verwendung der Kreditkarte darstellen. Die Versicherungsbedingungen benennen daher Versicherungsleistungen mit und ohne Karteneinsatz. Für die hier in Rede stehende Reisekrankenversicherung ist der so genannte Karteneinsatz mehrfach als Voraussetzung in den Versicherungsbedingungen genannt und andererseits klar unter I. auf Seite 9 der Versicherungsbedingungen definiert.

Ein anderes Verständnis der Versicherungsbedingungen wird dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie nicht gerecht. Danach ist es den Vertragsparteien – vorbehaltlich einer Abweichung von gesetzlichen Regelungen – freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen (vgl. BGH, NJW 2001, 1132 unter A II 1 a Rn. 20; BGH NJW 2018, 534, Rn. 15). Dies gilt auch für den vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz und damit ebenfalls für die versicherten Ereignisse. Hier ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass die Beklagte nicht schon bei jeder Reise, sondern nur bei einer Reise, die mit der Kreditkarte bezahlt wurde, (Kranken-) Versicherungsschutz gewährt. Dass bereits die Teilnahme an einer bedingungsgemäßen Reise (hier nur die Reise des Klägers selbst) einen Versicherungsschutz für die Teilnehmer, hier die Ehefrau, begründen soll, lässt sich den Bedingungen nicht entnehmen.

Fehlt es somit am Vorliegen eines Versicherungsfalles, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob die Ehefrau des Klägers versicherte Person nach den Versicherungsbedingungen ist. Ebenso kann die Frage dahingestellt bleiben, ob etwaige Leistungsansprüche auch deswegen ausgeschlossen sind, da es sich jedenfalls nicht um Kosten handelt, die vom Arzt des Assistance-Service-Erbringers genehmigt worden sind (vgl. Ziffer III, 2., Nr. 2.1 der Versicherungsbedingungen). Insgesamt hat das Landgericht die Klage daher zurecht vollständig als unbegründet abgewiesen.“

Reise I: Enteisung des Flugzeugs vor dem Start, oder: Nicht immer ein „außergewöhnlicher Umstand“

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Und im „Kessel Buntes“ heute dann „Reiserecht“, also zwei Entscheidungen, die sich mit Rechtsfragen rund um die Reise befassen.

Ich stelle zunächst das BGH, Urt. v. 27.08.2024 – X ZR 146/23 – zur Ausgleichzahlung wegen einer Flugverspätung aufgrund einer erforderlichen Enteisung des Flugzeugs vor dem Start.

Dazu folgender Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch. Die Zedentin verfügte über eine bestätigte Buchung für einen Flug von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf. Der von der Beklagten durchgeführte Flug von Minneapolis nach Amsterdam sollte planmäßig am 05.12.2021 um 21:20 Uhr (Ortszeit) starten und am Tag darauf um 12:15 Uhr (Ortszeit) landen. Wegen einer erforderlichen Enteisung in Minneapolis startete das Flugzeug verspätet und erreichte Amsterdam um 12:51 Uhr (Ortszeit). Die Zedentin versäumte ihren Anschlussflug und erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von 3 Stunden und 51 Minuten.

Die Klägerin hat die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung einer Ausgleichsleistung aufgefordert. Die Beklagte berief sich auf außergewöhnliche Umstände i.S. von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO und lehnte eine Zahlung ab. Die Klägerin hat dann ursprünglich auf Zahlung von 600 EUR nebst Zinsen geklagt. In ihrer Klageerwiderung hat sich die Beklagte ergänzend auf eine Kürzung um 50 % nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO berufen. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 300 EUR für in der Hauptsache erledigt.

Das AG hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 600 EUR nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da die Beklagte sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen könne. Die eine Enteisung erforderlich machende Wetterlage am 5.12.2021 gehöre zu den nicht mit der Durchführung des betreffenden Fluges zu vereinbarenden Wetterbedingungen im Sinne von Erwägungsgrund 14 der Verordnung und stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 300 EUR nebst Zinsen weiter. Insoweit hatte das Rechtsmittel Erfolg:

2.    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet die Notwendigkeit der Enteisung im Streitfall keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.

a)    Als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Vorkommnisse anzusehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von Fall zu Fall zu beurteilen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 23. März 2021 – C-28/20, NJW-RR 2021, 560 Rn. 23 – Airhelp; Urteil vom 7. Juli 2022 – C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 20 – SATA International – Azores Airlines).

b)    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands danach nicht aus, dass ein Problem aufgetreten ist, welches nicht nur ein einzelnes Flugzeug betroffen hat.

Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass außergewöhnliche Umstände auch im Hinblick auf solche Vorgänge vorliegen können, die grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehören, etwa das Betanken des Flugzeugs oder die Verladung von Gepäck, wenn dabei ein Problem auftritt, das auf außergewöhnlichen Umständen beruht, wie etwa auf einem allgemeinen Ausfall des Versorgungssystems oder einem allgemeinen Mangel an Personal, das vom Betreiber des Flughafens verwaltet wird (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 – C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 22 f. – SATA International – Azores Airlines SA; Urteil vom 16. Mai 2024 – C-405/23, NJW 2024, 1865 = EuZW 2024, 678 Rn. 23 f. – Touristic Aviation Services Ltd).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands in solchen Fällen jedoch nicht aus, dass eine Vielzahl von Flugzeugen von dem in Rede stehenden Problem betroffen ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass es sich um ein tatsächlich nicht beherrschbares externes Ereignis handelt. Unter diesen Begriff fallen Ereignisse, die vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 – C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 25 – SATA International – Azores Airlines SA; Urteil vom 16. Mai 2024 – C-405/23, NJW 2024, 1865 = EuZW 2024, 678 Rn. 25 – Touristic Aviation Services Ltd).

3.    Bei Anlegung dieses Maßstabs beruht die Verspätung im Streitfall nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.

a)    Wie die Revision zu Recht geltend macht und auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, gehört die Enteisung eines Flugzeugs bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens.

Die Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start dient der Gewährleistung eines technisch einwandfreien und betriebssicheren Zustands des Flugzeugs (BGHS Wien, Urteil vom 12. Oktober 2015 – 16 C 194/15v-12, BeckRS 2016, 81341 Rn. 28; Schmid (Anm.), RRa 2011, 241, 244; Führich, RRa 2012, 166, 169; Marti, Fluggastrechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, 2016, 212). Ein solcher Vorgang ist jedenfalls an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, nicht außergewöhnlich.

b)    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellen Verzögerungen bei der Enteisung nicht schon dann einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn eine Vielzahl von Flugzeugen davon betroffen ist und das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss auf den Enteisungsvorgang hat.

Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Einordnung als externes Ereignis im oben genannten Sinne allerdings auch bei Vorgängen in Betracht, die häufig auftreten (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 – C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 25 – SATA International – Azores Airlines SA; Urteil vom 16. Mai 2024 – C-405/23, NJW 2024, 1865 = EuZW 2024, 678 Rn. 25 – Touristic Aviation Services Ltd; BGH, Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 160/12, NJW 2014, 861 Rn. 16). Als Naturereignis oder als Handlung eines Dritten, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreift, können solche Vorgänge aber nur dann angesehen werden, wenn sie – ungeachtet der Häufigkeit, mit der sie auftreten können – einen Umstand bilden, der außerhalb dessen liegt, was als normale Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens anzusehen ist. Winterliche Flugbedingungen sind danach jedenfalls an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit solchen Bedingungen typischerweise zu rechnen ist, nicht als Naturereignis anzusehen.

c)    Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass ein Flugzeug, das im Dezember von Minneapolis aus startet, nicht immer enteist werden muss. Die Notwendigkeit einer Enteisung hängt vielmehr vom jeweiligen Wetter und von der Entscheidung des Piloten ab.

Daraus ergibt sich, dass die Notwendigkeit einer Enteisung unter den für den Streitfall maßgeblichen Umständen einen Umstand darstellt, mit dem typischerweise zu rechnen war. Folglich liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO vor.“