Archiv der Kategorie: Beweiswürdigung

Wie viel Marihuana passt in den Kofferraum eines Mercedes 350 CLS?

entnommen wikimedia.org Urheber nakhon100

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„Wie viel Marihuana passt in den Kofferraum eines Mercedes 350 CLS?“ So ähnlich hatte sich für das LG Dortmund die Frage in einem BTM-Verfahren gestellt. Da hatten die Angeklagten im Kofferraum eines Mercedes 350 CLS „zwei große schwarze Koffer vor [gefunden], die den Kofferraum fast gänzlich ausfüllten“. In denen befand sich Marihuana. Das LG hat dann zur Menge des Rauschgifts festgestellt:

„Da nicht festgestellt werden konnte, dass das später in Süddeutschland sichergestellte Marihuana auch das war, das sich in dem Fahrzeug der Angeklagten befunden hatte, hat die Kammer das Gewicht des in dem Fahrzeug des Angeklagten L gefundenen Marihuanas auf 5 kg geschätzt. Diese Schätzung beruht auf den Angaben der Angeklagten zur Größe der Koffer und deren Inhalt sowie auf den Erfahrungen der Kammer als Spezialkammer für Betäubungsmitteldelikte. Im Übrigen haben auch die Angeklagten selbst erklärt, dass es sich um mehrere Kilogramm Marihuana gehandelt habe.“

Dem OLG Hamm reicht das nicht. Es hebt im OLG Hamm, Beschl. v. 05.01.2016 – 1 RVs 96/15 – auf:

aa) Zunächst ist im vorliegenden Fall die Schätzung der Rauschgiftmenge des in den beiden Koffern im Kofferraum des Mercedes 350 CLS aufgefundenen Marihuanas durch das Landgericht zu beanstanden. Insoweit ist ausgeführt, diese beruhe auf den Angaben der beiden Angeklagten zur Größe der Koffer und deren Inhalt sowie auf den Erfahrungen der Kammer als Spezialkammer für Betäubungsmitteldelikte. Zu den konkreten Größenangaben findet sich in den Urteilsgründen hierzu lediglich die Feststellung, die beiden Koffer hätten den Kofferraum „fast gänzlich ausgefüllt“. Angaben zur tatsächlichen Größe des Kofferraums und der Koffer werden dagegen nicht gemacht. Zudem bleibt offen, ob sich diese Angabe neben Länge und Breite auch auf die Höhe der beiden Koffer bezogen hat. Insoweit ist anzumerken, dass in allgemein zugänglichen Quellen z.B. selbst für die Coupéversion des Mercedes 350 CLS die Kofferraumgröße mit 520 Litern angegeben ist (vgl. http://www.autobild.de/artikel/mercedes-cls-350-cdi-test-1288344.html), so dass unter Berücksichtigung selbst des Volumens großer Reisekoffer von bis zu 150 Litern die Feststellung, der Kofferraum sei durch zwei Koffer „fast gänzlich“ ausgefüllt gewesen, nicht ohne Weiteres schlüssig erscheint. Ferner ist auch nicht festgestellt, ob die in den Koffern aufgefundenen Plastikbeutel eher lockeres oder stark verdichtetes Pflanzenmaterial enthielten, so dass ggfls. nachvollziehbare Rückschlüsse auf ein zugrunde zu legendes spezifisches Gewicht des abgepackten Marihuana möglich wären. Die Schätzung, es habe sich im zu beurteilenden Fall um mindestens 5 kg Marihuana gehandelt, ist aber auch deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt, weil die Kammer nicht mitteilt, worin ihre konkreten Erfahrungen hierzu als Spezialkammer begründet sind (BGH NStZ-RR 2015, 77).“

Mord ohne Leiche, oder: Weiterer Sex nur bei Geständnis

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Das LG Bonn hatte den Angeklagten in einem/dem „Mord ohne Leiche“-Verfahren wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Nach den vom LG getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte seine Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch in Tötungsabsicht zunächst die Treppe hinuntergestoßen. Als dieser Tötungsversuch misslang, versuchte er, ihr das Genick zu brechen und würgte sie schließlich, bis der Tod eintrat. Das LG hat dann aber keine Feststellungen dazu treffen können, wie der Angeklagte die Leiche seiner Ehefrau, die trotz umfangreicher Suchmaßnahmen nicht gefunden worden ist, beseitigt hat. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat das Schwurgericht im Urteil dann maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin gestützt, die nach Ausstrahlung des Falles in der Fernsehsendung „Aktenzeichen XY ungelöst“ in einem Internetforum über die Täterschaft des Angeklagten spekuliert hatte und später mit dem Angeklagten nicht ausschließbar deshalb ein intimes Verhältnis eingegangen war, um auf diese Weise „etwas aus ihm herauszukriegen“. Der Angeklagte schilderte der Zeugin im Verlaufe der Beziehung die Tatbegehung und berichtete ihr, er habe die Leiche zerstückelt und beseitigt – so die Kurzfassung nach der PM des BGH zum BGH, Beschl. v. 27.10.2015 – 2 StR 4/15.

Der 2. Strafsenat des BGH hat das LG-Urteil wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache an das LG Bonn zurückverwiesen. Der BGH hatte einiges an der Beweiswürdigung des LG auszusetzen, So hatte das LG u.a. nicht hinreichend begründet, warum es die Schilderung des Angeklagten zum Tatgeschehen als Indiz für dessen Täterschaft herangezogen hat, während es der Darstellung des Angeklagten zur Leichenbeseitigung nicht gefolgt ist. Und:

„ee) Soweit die Kammer den Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin A. Beweiswert mit der Erwägung beigemessen hat, schon der Umstand, dass der Angeklagte die Tötung eines Menschen gegenüber einem Dritten eingeräumt habe, sei ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Tatbegehung, und dies damit begründet hat, dass die Beziehung zu dem Dritten durch eine solche Mitteilung „immer“ schwer belastet werde, lassen diese Ausführungen besorgen, dass die Kammer den Besonderheiten des Einzelfalls nicht hin-reichend Rechnung getragen hat. Denn der Angeklagte hatte sich – soweit ersichtlich nicht unplausibel und unwidersprochen – dahin eingelassen, dass die Zeugin A. den Fortbestand der intimen Beziehung zu ihm davon abhängig gemacht hatte, dass er ihr gestehe, seine Ehefrau getötet zu haben. Mit diesen Besonderheiten hätte sich das Schwurgericht auseinander setzen müssen.“

Einfacher wird es im zweiten „Rechtsgang“ sicher nicht….