Die Justiz ist in den vergangenen Jahren mit Blick auf die Erfordernisse der Praxis umfassend „digitalisiert“ worden. Insbesondere der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten ist ausgebaut worden. Nun hat die Bundesregierung am 06.03.2024 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der durch weitere Rechtsanpassungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung die bereits fortgeschrittene Digitalisierung in der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter fördern soll (vgl. BT-Drucks. 20/10943).
Ich habe über die wesentlichen geplanten Änderungen ja schon in meinen Beiträgen Regierungsentwurf zu einem „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ – Die wichtigsten geplanten Änderungen (VRR 3/2024, 13 = StRR 4/2024, 10) berichtet, will aber dennoch heute hier die Änderungen auch noch einmal vorstellen. Damit man weiß, worauf man sich einstellen muss:
Vorgesehen sind u.a. folgende allgemeine Änderungen:
- Papierakten, die vor dem 1.1.2026 angelegt wurden, dürfen als Hybridakte derart weitergeführt werden, dass in Papier angelegte Aktenteile weiterhin in Papier geführt werden, die Weiterführung der Akte elektronisch jedoch möglich ist (vgl. dazu z.B. § 32 Abs. 1a StPO-E).
- Bestimmten Verfahrensbeteiligten soll es in allen Verfahrensordnungen ermöglicht werden, die prozessuale Schriftform für von Naturalbeteiligten oder Dritten in Papierform unterzeichnete Anträge oder Erklärungen, z.B. Insolvenzanträge, durch elektronische Übermittlung als Scan zu wahren. Die Regelung im Straf- und Bußgeldverfahren soll auf professionelle Verfahrensbeteiligte, Verteidiger und Rechtsanwälte, beschränkt werden.
Folgende Änderungen in der StPO sind vorgesehen:
- Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 32d Satz 2 StPO auf die Rücknahme der Berufung und der Revision sowie den Einspruch gegen den Strafbefehl und dessen Rücknahme erstreckt
- Ersetzung von Schriftformerfordernissen bei Stellung eines Strafantrages/einer Strafanzeige.
- Wegfall der Schriftformerfordernisse in den §§ 81f, 81g, 81h, § 114b, 424 Abs. 2 StPO
- Audiovisuelle Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung (§ 350 StPO)
Folgende Änderungen im OWiG ist vorgesehen:
- Erweiterung des § 110c OWiG, der auch für den durch einen Rechtsanwalt eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gelten soll.
Folgende Änderung des RVG ist beabsichtigt:
- § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG soll so geändert werden, dass für die Vergütungsberechnung künftig die Textform genügt.
Wegen der Einzelheiten und weiterer Änderungen, die man an anderen Stelle erwarten kann/muss, verweise ich auf die BT-Drucksache und die o.a. Beiträge-