Kategoriearchiv: Gesetzesvorhaben

News: Schafft die Ampel noch erhöhte RVG-Gebühren?, oder: Auf einmal ist Druck auf dem Kessel

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Manchmal kommt es dann unerwartet. So heute auch mal wieder etwas. Denn ich hatte nun wahrlich nicht mehr damit gerechnet, dass diese (Rumpf)Regierung noch die Änderung der anwaltlichen Gebühren auf die Reihe bekommt. Geplant war ja ein KostRÄndG 2025. Dazu gab es aber bislang nicht mehr als einen Referentenentswurf, der seit Mitte Juni 2024 auf der Homepage des BMJ „herumdümpelte“. Es tat sich nichts. Und ich war davon ausgegangen, dass sich in der Sache in dieser Legislaturperiode auch nichts mehr tun würde.

Das sieht nun anders aus. Denn gerade erhalte ich einen Newsletter, dessen Inhalt mich dann doch ein wenig überrascht. Ich zitiere:

Höhere Gebühren für Rechtsanwälte, Gerichtssachverständige und Verfahrensbeistände – Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe

Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren sollen erhöht werden. Damit soll den gestiegenen Personal- und Sachkosten von Rechtsanwaltskanzleien Rechnung getragen werden. Die Rechtsanwaltsgebühren sind seit Anfang 2021 nicht erhöht worden. Auch die Honorarsätze für Sachverständige und Sprachmittler, die von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft herangezogen werden, sollen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Gleiches gilt für die Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren und die Vergütung von Verfahrensbeiständen in familiengerichtlichen Verfahren. Diese sollen ebenfalls angepasst werden. Dies sieht eine vom Bundesminister der Justiz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf vor, die das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

Pressemitteilung
11. Dezember 2024
Bundesjustizminister Dr. Volker Wissing erklärt:

„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte leisten einen wesentlichen Beitrag für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht. Um ihre wichtige Tätigkeit ausüben zu können, müssen sie angemessen vergütet werden. Die geltenden Gebührensätze stellen dies nicht mehr sicher. Sie müssen an die Preisentwicklung der letzten Jahre angepasst werden. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wollen wir die wirtschaftliche Grundlage für die Anwaltschaft sichern – und damit zugleich den Rechtsstaat stärken. Auch qualifizierte Sachverständige, Sprachmittler und Gerichtsvollzieher sowie durchsetzungsstarke Verfahrensbeistände in familiengerichtlichen Verfahren sind essenziell für eine leistungsfähige Justiz. Und auch sie sind auf eine faire und ausgewogene Vergütung angewiesen. Unser Gesetzentwurf sieht deshalb auch insoweit Anpassungen vor. Es liegt im Interesse unseres Rechtsstaats und der Rechtspflege in Deutschland, dass dieser Gesetzentwurf noch vor der Bundestagswahl verabschiedet wird.“

Die Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Justizkostenrechts sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (sogenanntes Kostenrechtsänderungsgesetz 2025) sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

  • Bei der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung wird eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren vorgeschlagen. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 Prozent und die Wertgebühren um 6 Prozent steigen. Damit wird den gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb Rechnung getragen.
  • Zudem sollen die Vergütungs- und Entschädigungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Sachverständige und Sprachmittler, die von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft herangezogen werden, um 9 Prozent erhöht werden.
  • Zum Ausgleich der gestiegenen Kosten der Justiz sollen auch die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) um 9 Prozent bei den Fest-, Mindest- und Höchstgebühren sowie um 6 Prozent bei den Wertgebühren angehoben werden. Gleiches gilt für die Gebühren nach der Gebührentabelle A des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Auch die Gerichtsvollziehergebühren sollen um 9 Prozent steigen.
  • Die Entschädigungstatbestände für die Telekommunikations-überwachung sollen an die geänderten technischen Rahmen-bedingungen und die Entschädigungssätze an die veränderten Personal- und Sachkosten angepasst werden.
  • Auch die im Jahre 2009 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführte Pauschalvergütung für Verfahrens-beistände soll angehoben werden. Mit der Vergütungserhöhung soll die Stellung des Verfahrensbeistands gestärkt werden. Gleichzeitig wird eine Geschwisterpauschale eingeführt. Diese soll Synergieeffekten Rechnung tragen, wenn der Verfahrensbeistand für mehrere Kinder in demselben Haushalt bestellt wird. Zugleich wird eine Regelung für die Erstattung von Auslagen bei der Hinzuziehung von Dolmetschern geschaffen.
  • Die Formulierungshilfe wird nun den Koalitionsfraktionen für die Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfes aus der Mitte des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.
  • Die Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf ist hier abrufbar.“

Den Inhalt der Formulierungshilfe kennt man. Das ist, wenn ich es richtig sehe, der Referentenentwurf zum KostRÄndG 2025.

Und wie geht es nun weiter? Wir haben noch in 2024 eine Sitzungswoche im Bundestag, und zwar vom 16.12- – 20.12.2024, die letzte Bundesratssitzung ist am 20.12.2024. Offenbar will man das Gesetz bis dahin noch „durch haben“. Jedenfalls scheint jetzt – endlich – Druck auf dem Kessel zu sein. Ich bin gespannt, wie es weitergeht und ob wir tatsächlich noch ein KostRÄndG bekommen.

Inkrafttreten wäre dann Anfang 2025. Zwar nicht mehr der 01.01., aber ggf. der 01.02. oder 01.03. Denn das das Gesetz soll weitegehend am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.

Edit: Natürlich sind nach der Mitteilung die Wellen hoch geschlagen über diese Wendung. Und es wird natürlich auch gemutmaßt, was denn nun wann kommt. Ich stelle hier mal die Nachricht aus beck-aktuell ein, wonach die Änderungen keineswegs sicher sind. Das ist sicherlich richtig, aber: Wenn es nicht kommt, kann ich die Sinnhaftigkeit dieser „Formulierungshilfe“ nicht nachvollziehen. Was soll das denn? Es ist sicherlich keine Ruhmesblatt für die Restampel – für die anderen Parteien aber auch nicht.

Update zum Zwischenstand zum KostRÄndG 2025, oder: Man tritt weiter auf der Stelle – 01.02.2025 sicher nicht

Smiley

Ich hatte ja neulich über den Zwischenstand beim KostRÄndG berichtet (vgl. News, „besser“ Zwischenstand, zum KostRÄndG 2025, oder: Nichts Gutes hört man aus Berlin).

Dazu kann ich dann heute ein Update geben. Es kommt aber nichts Erfreuliches. Sondern:

Gestern war ja nun der Stichtag bis zu dem der Gesetzesentwurf im Bundeskabinett hätte behandelt werden müssen, wenn das KostRÄndG am 01.01.2025 in Kraft treten soll. Nun, passiert ist – leider – nichts, was mich bei diesem Gehhampel in Berlin nicht wundert. Auf der Homepage des BMJ wird daher auch immer noch der Referentenentwurf als Stand der Dinge angezeigt.

Nach mir vorliegenden Informationen soll der Gesetzesnetwurf jetzt erst am 06. oder 13.11.2024 im Kabinett beraten werden (wenn es das bis dahin noch gibt). Das bedeutet, dass das Inkrafttreten am 01.01.2025 ausgeschlossen sein dürfte.

Ich kommentiere das jetzt nicht. Darüber mag sich jeder seine eigenen Gedanken machen. Nur so viel: Unfassbar und nicht nachvollziebar.

News, „besser“ Zwischenstand, zum KostRÄndG 2025, oder: Nichts Gutes hört man aus Berlin

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So, hier – mal wieder „zwischendurch“ – „News zum KostRÄndG 2025“. Wirklich? Na ja, nicht ganz bzw. schön wäre es, wenn man dazu etwas Neues berichten könnte: Daher lieber „Zwischenstand“.

Und der ist schlecht. Denn nach wie vor ist man über einen Referentenentwurf nicht hinausgekommen (zum Entwurf: Referentenentwurf des BMJ zum KostRÄndG 2025, oder: Kein Grund zum Jubeln, sondern „Gebührenfrechheit“? ).

Ich kann hier leider nur das weitergeben,was ich aus „gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen“ erfahren habe:

Danach muss man wohl davon ausgehen, dass der Start des KostRÄG 2025 zum 01.01.2025 auf der Kippe steht. Zwar soll der Regierungsentwurf seit Wochen fertig sein – wirklich?, aber die Ressortabstimmung hakt. Insbesondere hat ein Ministerium noch nicht zugestimmt. Welches Ministerium da blockiert, habe ich aber nicht erfahren.

Für den weiteren Ablauf gilt: Wenn der Regierungsentwurf bis zum 09.10.2024 im Bundeskabinett behandelt werden kann und wenn im Bundesrat die Fristverkürzung nach Art. 76 Abs. 2 GG durchgeht, dann könnte es noch ein In-Kraft-Treten des KostRÄndG zum 01.01.2025 geben. Im BMJ ist man aber selbst skeptisch.

Fachlich scheint das Gesetz in trockenen Tüchern, es hakt also mal wieder politisch – aus welchen Gründen auch immer, denn ein Knaller ist der Entwurf nun so oder so nicht. Was ich davon halte, habe ich in dem o.a. Blogbeitrag deutlich gemacht. Und daran hat sich nichts geändert, wenn man nicht noch einiges gegenüber dem Referentenentwurf geändert hat, wovon ich nicht ausgehe. Denn dann müsste man sich ja bewegen und das scheint schwierig zu sein.

Also: Daumen drücken, dass wenigstens diese Miniveränderungen kommen und vor allem: Daumen drücken, dass der „Herbst der Entscheidungen“ nicht so früh kommt, dass das Gesetz noch nicht durch den Bundestag war. Denn, wenn die Ampel platzen sollte, wäre es das. Dann dürfen/müssen wir warten, was eine ggf. neuer Bundestag macht. Und das wird sicherlich nicht als erstes ein KostRÄndG sein.

Neues aus Berlin II: Strafverfolgungsentschädigung, oder: Kommt endlich eine Reform des StrEG?

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Und im zweiten Posting weise ich hier auf den Referentenentwurf des BMJ zu einem „Gesetz zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze (Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz – StrERG)“ hin. Der sieht – endlich – eine durchgreifende Änderung des StrEG vor, dass im Grunde seit seiner Einführung im Jahr 1971 nur punktuell immer wieder geändert worden ist. Insbesondere wurde die als Ersatz für immaterielle Schäden bei Freiheitsentziehung zu leistende Haftentschädigungspauschale mehrfach angehoben, viel mehr ist aber auch nicht passiert.

Jetzt soll es weitergehenden Reformen des StrEG geben, insbesondere im Hinblick auf Verbesserungen für Personen, die wegen letztlich zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung zu entschädigen sind. Ziele des Entwurfs sind die materielle Besserstellung und Unterstützung von Personen, die für eine auf Grund gerichtlicher Entscheidung erfolgte und letztlich zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen sind, sowie die Stärkung der Rehabilitierung zu Unrecht Verurteilter. Im Interesse aller (potentiell) Entschädigungsberechtigten sollen darüber hinaus das Entschädigungsverfahren und das sich gegebenenfalls anschließende Rechtsbehelfsverfahren vereinfacht werden.

Der Entwurf sieht dazu insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Anhebung der Haftentschädigungspauschale um weitere 25 EUR auf 100 EUR für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung und ab einer Haftdauer von sechs Monaten nochmals auf 200 Euro für jeden weiteren angefangenen Tag der Freiheitsentziehung,
  • die Anrechnung von durch die Freiheitsentziehung ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auf den Entschädigungsanspruch soll ausgeschlossen werden und
  • es soll ein Anspruch auf eine kostenlose anwaltliche Erstberatung im Betragsverfahren eingeführt werden.
  • im RVG soll im Hinblick auf die letztgenannte Änderung flankierend ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der die Erstberatung durchgeführt hat, gegen die Staatskasse vorgesehen werden.
  • Durch weitere Änderungen des StrEG sollen Erleichterungen für das Entschädigungsverfahren und das sich ggf. anschließende Klageverfahren eingeführt werden, namentlich erweiterte Belehrungspflichten, die Verlängerung von Antrags- und Klagefrist sowie die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antrags- oder Klagefrist.
  • Mit einer Änderung der StPO sollen schließlich zu Unrecht Verurteilte dadurch besser rehabilitiert werden, dass sie bei erfolgreicher Wiederaufnahme auch nach erneuter Hauptverhandlung einen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des früheren Urteils erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten hier das Informationspapier des BMJ.

Auch hier: Mal sehen, was daraus wird.

 

Neues aus Berlin I: Geschäftsverteilung und Schöffen, oder: Beschränkung der Laienverteidigung

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Und dann starte ich in die neue Woche mal nicht mit Entscheidungen, sondern mit zwei Beiträgen zu Gesetzesvorhaben, die in Berlin in der Pipeline sind.

Zunächst der Hinweis auf einen am 30.08.2024 veröffentlichen Referentenentwurf des BMJ zu geplanten Änderungen im GVG. Vorgesehen sind zwei Änderungen, und zwar.

  • In Zukunft sollen Gerichte verpflichtet sein, ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet zu veröffentlichen.
  • Zudem soll der Zugang zum Schöffenamt strenger reguliert werden. Es sollen Personen als Schöffen ausgeschlossen sein, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Bisher lag die Schwelle bei sechs Monaten Freiheitsstrafe, Geldstrafen hatten gar keine Bedeutung.

Und dann gibt es noch einen Gesetzesentwurf zur Änderung der StPO aus Bayern (BR-Drucksache 206/24), und zwar zur Beschränkung der Laienverteidigung. Hintergrund ist § 138a Abs. 2a StPO. Danach darf ausnahmsweise vom Gericht im Einzel-
fall auf Antrag eine andere Person als ein Rechtsanwalt oder Hochschullehrer, der die Befä-
higung zum Richteramt hat, als Verteidiger zugelassen werden (sogenannte
Laienverteidiger). Diese muss kein Rechtsanwalt oder Volljurist sein. Es genügt,
dass sie nach Ansicht des Gerichts ausreichend sachkundig und vertrauenswürdig
für eine ordnungsgemäße Verteidigung ist und keine sonstigen Bedenken gegen die
gewählte Person bestehen.

Vorgeschlagen wird, eine Genehmigung nur noch folgenden Personen zu erteilen:

„1. Volljährigen Angehörigen des Beschuldigten,
2. Personen mit Befähigung zum Richteramt, wenn die Vertretung nicht im
Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit für den Beschuldigten
steht,
3. Vertretern von Berufsverbänden, Gewerkschaften oder Vereinigungen von
Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände für ihre
Mitglieder oder für andere Verbände oder Vertreter von Zusammenschlüssen mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder
4. Vertretern von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaft-
lichen Eigentum einer der in Nummer 3 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit ihrer Vertreter haftet.“

Mal sehen was aus den beiden Vorhaben wird.