Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie kann ich das „Deutschlandticket“ abrechnen?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie kann ich das „Deutschlandticket“ abrechnen?, eingestellt.

Meine Antwort:

„Ich frage mal etwas ketzerisch zurück: Meinen Sie das Ernst? 😃 . Das sind 49 EUR/Monat, richtig?

Wie wollen Sie die auf die Verfahren, in denen Sie mit dem Ticket gefahren sind, verteilen. Zum Hirnschmalz hat die Kollegin pp. schon etwas gesagt. 🙂 .

Ich füge dann noch den Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 7004 VV Rn 28 – 31 hinzu. Da finden Sie einiges an Rechtsprechung zu der streitigen Frage: Netzfahrkarte/Bahncard. Die h.M. lehnt eine (teilweise) Erstattung ab mit den Begründung „allgemeine Geschäftskosten“. Es gibt dann allerdings auch den OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2020 – 4 StE 1/17, aber der Sachverhalt dürfte kaum passen.

Also: Eis essen gehen 😀 .“

Und dann gibt es, wenn ich ihn schon zitiere, also <<Werbemodus an>> den Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann <<Werbemodus aus.

Ich habe da mal eine Frage: Wie kann ich das „Deutschlandticket“ abrechnen?

Und dann zum Tagesschluss noch die Gebührenfrage, die heute wieder aus der Facebook-Gruppe „Verteidiger“2 stammt. Dort ist zur Diskussion gestellt worden:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe eine Frage zur Geltendmachung von Reisekosten bei Besitz des Deutschlandtickets.

Ich bin Pflichtverteidiger in einer Strafsache, zu der ich mit dem Zug anreise. Was kann ich da ggü dem Gericht abrechnen außer Abwesenheitsgeld?“

.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind nach Rücknahme des Einspruchs abzurechnen?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind nach Rücknahme des Einspruchs abzurechnen?

Und der Kollege hat auf seine Frage folgende „Kurzantwort“ bekommen:

„Moin, m.E. ja. Ich sehe nichts, was dem entgegenstehen könnte.“

Und wer es nachlesen möchte, der kann es <<Werbemodus an>> hier im Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021 tun, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind nach Rücknahme des Einspruchs abzurechnen?

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Und dann noch die RVG-Frage nämlich:

„Hallo Herr Burhoff,

falls Sie trotz Urlaub und Hitze Willens und in der Lage sind, folgende Frage.

Ich war beauftragt, Wiedereinsetzung gegen einen Strafbefehl zu beantragen und freilich gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Das habe ich gemacht. Der Antrag wurde aber monatelang nicht bescheiden, da gegen meinen Mandanten bei einem  Schöffengericht weitere Verfahren anhängig sind, wo ich ebenfalls verteidige.

Ich habe den Antrag auf Wiedereinsetzung und den Einspruch  – absprachegemäß –  zurückgenommen und wir bilden beim Schöffengericht eine hübsche Gesamtstrafe.

Gehe ich recht in der Annahme, dass ich im Wiedereinsetzungsverfahren bzw. Strafbefehlsverfahren normal, mithin 4100,4106 und 4141 abrechnen kann? Ich hatte da leider die Vereinbarung versäumt 😉

Viele Grüße aus dem Süden !“

Lösung zu: Entsteht für die Teilnahme an der richterlichen Ermahnung eine Terminsgebühr?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht für die Teilnahme an der richterlichen Ermahnung eine Terminsgebühr? – in den Raum gestellt. Eine interessante Problematik, zu der ich dem Kollegen wie folgt geschrieben habe:

„……

„Sie haben Recht, die Nr. 4102 VV RVG wird restriktiv gesehen, und zwar m.E. zu Recht, so dass eine analoge Anwendung der Vorschrift ausscheidet.

Es bleibt dann nur, den Sachverhalt unter einen der geregelten Fälle einzuordnen. Und da bietet sich in der Tat die Nr. 1 an. Allerdings m.E. nur, wenn im Termin auch eine „Vernehmung“ = eine Anhörung mit Geständnis des Jugendlichen erfolgt.

Es gibt eine Entscheidung des AG Bad Kreuznach, RVGreport 2018, 259 = AGS 2018, 342 zur Vernehmung bei einer Durchsuchung. Sie finden die Entscheidung hier: AG Bad Kreuznach, Beschl. v. 23.04.2018 – 400 Cs 1023 Js 7986/16.

Vielleicht lässt sich darauf Honig saugen. Ein Versuch wäre es wert. Falls Sie eine Entscheidung erstreiten, wäre ich für deren Überlassung dankbar.“

Die Problematik ist dann in meinen RVG-Ordner gekommen für die nächste Auflage des RVG-Kommentars. Bei der Gelegenheit 🙂 – Werbemodus an: Den Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>.