Lösung zu: Entsteht für die Teilnahme an der richterlichen Ermahnung eine Terminsgebühr?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht für die Teilnahme an der richterlichen Ermahnung eine Terminsgebühr? – in den Raum gestellt. Eine interessante Problematik, zu der ich dem Kollegen wie folgt geschrieben habe:

„……

„Sie haben Recht, die Nr. 4102 VV RVG wird restriktiv gesehen, und zwar m.E. zu Recht, so dass eine analoge Anwendung der Vorschrift ausscheidet.

Es bleibt dann nur, den Sachverhalt unter einen der geregelten Fälle einzuordnen. Und da bietet sich in der Tat die Nr. 1 an. Allerdings m.E. nur, wenn im Termin auch eine „Vernehmung“ = eine Anhörung mit Geständnis des Jugendlichen erfolgt.

Es gibt eine Entscheidung des AG Bad Kreuznach, RVGreport 2018, 259 = AGS 2018, 342 zur Vernehmung bei einer Durchsuchung. Sie finden die Entscheidung hier: AG Bad Kreuznach, Beschl. v. 23.04.2018 – 400 Cs 1023 Js 7986/16.

Vielleicht lässt sich darauf Honig saugen. Ein Versuch wäre es wert. Falls Sie eine Entscheidung erstreiten, wäre ich für deren Überlassung dankbar.“

Die Problematik ist dann in meinen RVG-Ordner gekommen für die nächste Auflage des RVG-Kommentars. Bei der Gelegenheit 🙂 – Werbemodus an: Den Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert