Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ich habe drei Nebenkläger vertreten, welche Gebühren?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ich habe drei Nebenkläger vertreten, welche Gebühren?  Und hier dann die Antwort:

„Moin,

wenn ich es richtig sehe, müsste das ein Fall der Nr. 1008 VV RVG sein, also Erhöhung der Verfahrensgebühr.

Mehr als GG, VG + 30 % + 30 % + TG gibt es nicht. Ich denke, dass Die Staatskasse GG, VG und TG gezahlt haben. Rest müsste dann die RSV zahlen.

Soll ich mal bei Herrn Volpert fragen?“

Und ich habe bei Herrn Volpert, meinem Co-Autor gefragt. Das mache ich, wenn es um Kostenfestsetzung immer 🙂 . Und hier dann seine, etwas abweichende Antwort:

„Moin,

weil es erst drei Ermittlungsverfahren bei der Polizei gab, war er in drei Angelegenheiten tätig.

Die Staatskasse hat für Ermittlungsverfahren A bezahlt. B und C müssten die dort angefallenen Gebühren selbst zahlen, die RSV springt ja erst für das gerichtliche Verfahren ein.

Im gerichtlichen Verfahren hat die Staatskasse GG, VG und TG gezahlt. Den Rest, das ist die Erhöhung VV 1008 bei der VG – richtigerweise wohl 60 % Erhöhung -, müsste dann die RSV zahlen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den mittlerweile rechtskräftig Verurteilten müsste alles abgerechnet werden, also auch die drei Ermittlungsverfahren als eigene Angelegenheiten sowie im gerichtlichen Verfahren VG einschließlich Erhöhung. Anzurechnen auf den Erstattungsanspruch ist, was an Gebühren für Mdt. A aus der Staatskasse erhalten wurde.“

Mit den drei Angelegenheiten hat er wohl Recht.

Und ich verweise dann mal wieder auf <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsache, 6. Aufl., 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Lösung zu: Wie ist das mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld für das Abholen der Akten?

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Die Frage am Freitag war: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld für das Abholen der Akten?

Und hier die Antwort:

Moin,

ohne jetzt die Einzelheiten genau zu kennen: Ich würde es mal mit den Auslagen versuchen. Ob es sich um eine „Geschäftsreise“ gehandelt hat, kann ich ebenfalls nicht beurteilen.

Die Nr. 4102 VV RVG dürfte in der Tat nicht entstanden sein. Es war weder ein „Termin“ noch ist ja eine Vernehmung des Mandanten erfolgt. Das war eine „Besprechung“, die über die Verfahrensgebühr abgedeckt ist.

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld für das Abholen der Akten?

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Und dann hier die Freitagsfrage zum Gebührenrecht, und zwar:

„Guten Abend Herr Kollege Burhoff,

ich habe ein kleines Problem: In einem kurzfristig übernommenen Strafverfahren bin ich im Haftbefehlverkündungstermin am 27.09.2023 zur Pflichtverteidigerin bestellt worden.

Die Hauptverhandlung sollte ursprünglich am 06.10.2023 sein, wurde aber auf den 04.10.2023 vorgezogen, da ich am 06.10.2023 verhindert war. Das Gericht wollte/konnte die Akten nicht mehr schicken (per Post zu knapp wegen Wochenende und Feiertag, Fax und BeA ging vom Gericht aus nicht), so dass ich diese abgeholt habe.

Dass das wahrscheinlich nicht unter Nr. 4102 VV/RVG fällt (obwohl eine kurze Erörterung mit der Richterin vor Ort erfolgt ist), ist mir eigentlich klar. Doch was ist mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld?

Gefunden habe ich nur den LG Dessau-Roßlau Beschl. v. 30.6.2015 – 2 Ks 111 Js 24024/11. Der passt bei mir aber nicht, da ich nicht früher Akteneinsicht nehmen konnte.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Auslagenerstattung nach Einstellung der Vollstreckung?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Auslagenerstattung nach Einstellung der Vollstreckung?.

Dazu habe ich dem Kollegen wie folgt geantwortet:

„Moin,

sorry, dass es gedauert hat.

Und dann auch noch schlechte Nachrichten 🙂 : Denn m.E. ist die Auffassung des Amtsrichters im Ergebnis zutreffend, was im Kostenbescheid steht ist m.E. aber Blödsinn. Das hat mit § 18 RVG nichts zu tun. Wenn Gebühren entstanden sind, wäre das m.E. allenfalls die Nr. 5200 VV RVG – Vollstreckung im Bußgeldverfahren.

Allerdings: Wir sind noch in der „1. Instanz“. Und da läuft das m.E. wie im Strafverfahren in der Vollstreckung. Auch da gibt es keine Kostenerstattung (s. Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 Rn 63). Die Verurteilte/Betroffene bleibt also auf seinen Kosten sitzen. Aber ich denke, er wird es angesichts der Höhe der nach Nr. 5200 VV RVG ggf. entstehenden Gebühr verschmerzen können.“

Das der Kollege sich über die Antwort nicht gefreut, kann ich nachvollziehen.

Zur Erklärung des Hinweises auf § 18 RVG: Im Kostenbescheid hatte es geheißen:

„Mit der Mahnung vom 04.05.2023 und der Vollstreckungsankündigung vom 29.05.2023 hat das Vollstreckungsverfahren noch nicht begonnen. Diese Verfügungen dienen der Vorbereitung der Vollstreckung, stellen aber noch keine Vollstreckungsmaßnahme dar. Daher liegt noch keine besondere Angelegenheit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG und damit auch keine vom Bußgeldverfahren abgrenzbare verschiedene Angelegenheit nach § 17 Ziff. 4 lit. c) RVG vor. Rechtsanwaltsgebühren für ein Vollstreckungsverfahren als Auslagen des Betroffenen sind nicht entstanden.“

 

Ich habe da mal eine Frage: Auslagenerstattung nach Einstellung der Vollstreckung?

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Und dann noch die Gebührenfrage:

„Lieber Herr Kollege,

………

Ich habe hier eine interessante Konstellation und weiß nicht mehr weiter:

Gegen den Mandanten liefen zwei Bußgeldverfahren. An einem HV-Tag wurden dann beide Verfahren eingestellt. Offenbar lief bei der Behörde was schief, denn diese hatte nur ein Verfahren als eingestellt vermerkt und ging im zweiten Verfahren von Rechtskraft aus und fiel dann direkt mit einer Vollstreckungsandrohung ins Haus. Ich hatte ziemlichen Aufwand, der Behörde klarzumachen, dass das Verfahren eingestellt sei, denn sie bekommen ja bei Einstellung in HV keine Beschlussausfertigung und nehmen auch i.d.R. keine Einsicht mehr in die Akte. Und diese Akte verschwindet dann sonstwo, d.h. das Gericht kann später auch keine Akteneinsicht mehr gewähren. Also ein Riesentamtam und dann gab´s irgendwann die Einstellung der Vollstreckung.

Und nun streiten wir um die Auslagen. Die Behörde lehnte diese mit der abenteuerlichen Begründung ab, es hätte ja noch gar keine Vollstreckung gegeben. Das konnte ich mit Zitat von Ihnen umschiffen. Nun kommt aber das AG und findet keine Rechtsgrundlage. Und ich auch nicht. Und haben Sie eine Idee? Die Anlagen verdeutlichen, worum es geht.“