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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich bei zögerlicher Gebührenfestsetzung tun?

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Und dann die Lösung zur ersten Gebührenfrage in 2024, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich bei zögerlicher Gebührenfestsetzung tun?

Meine Antwort:

„Moin,

…..

Zu Ihrem Problem: Wenn Sie nach § 11 RPflG vorgehen, wäre das eine Art Untätigkeitsbeschwerde. Ob es die noch gibt, ist nicht ganz unstreitig. M.E. ja, aber in der Rechtsprechung wird das zum Teil anders gesehen.

Sie können aber nach den §§ 198, 199 GVG mit der Verzögerungsrüge tätig werden. Das würde Ihnen dann ggf. später Ersatzansprüche schaffen. Ich würde die erheben und außerdem mal beim Präsidenten anrufen – ggf. vorher beim Vorsitzenden der Kammer – und fragen, wo das Problem ist.

Wenn das alles nicht hilft: Dienstaufsichtsbeschwerde.“

Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich bei zögerlicher Gebührenfestsetzung tun?

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Und dann die erste Gebührenfrage/das erste RVG-Rätsel des Jahres 2024, und zwar etwas zur zögerlichen Bearbeitung eines Festsetzungsantrages:

„….

Am Landgericht pp. fand ein umfangreicher Prozess wegen einer Steuerhinterziehung und dem Verstoß gegen das AMG statt. Der Arrest über 4.031.422,82 Euro wurde angeordnet und die Einziehung wurde nach 14 Hauptverhandlungen durch die Staatsanwaltschaft beantragt. Ich war als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mir ist es gelungen, einen rechtskräftigen Freispruch zu erzielen. Der Mandant hat mir seine Ansprüche gegen die Staatskasse abgetreten. Den Antrag zur Festsetzung und zur Verzinsung habe ich vor 7 (!) Monaten gestellt. Ich habe immer wieder die Bearbeitung angemahnt. Bis heute ohne Erfolg. Über den Antrag wird nicht entschieden. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben mir? Wie kann ich die Bearbeitung erreichen? Wäre § 11 RPflG ein möglicher Rechtsbehelf? Bleibt nur die Dienstaufsichtsbeschwerde?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4141 VV RVG entstanden?

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Und dann die erste Rätsellösung 2024 zum letzten Rätsel 2023, das lautete: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4141 VV RVG entstanden?

Ich habe wie folgt geantwortet:

„Es kommt darauf an. Es ist weder „ganz klar“ „ja“ ,noch „ganz klar“ „nein“. Nach der Rechsprechung, u.a. BGH NJW 2011, 3166, ist die Gebühr in den Fällen grds. nicht entstanden.

Allerdings vertreten N. Schneider und ich die Auffassung (s. RVG-Kommentar, RVG, Nr. 4141 VV Rn 45 Ziffer 9), dass die Gebühr, wenn der Verteidiger noch einmal tätig wird/werden muss, ggf. entsteht.

BtW: Bei solchen Fragen einfach mal im Kommentar nachschauen. Meist ergibt sich daraus dann die Lösung. So wie hier.2

Und für den Fall, dass nun jemand im Kommentar nachschauen möchte, den aber noch nicht vorliegen hat <<Werbemodus an>>: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, kann man hier bestellen 🙂 <<Werbemodus aus>>.

 

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4141 VV RVG entstanden?

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Und dann noch das letzte Gebührenrätsel des Jahres 2023. Das stammt aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ und befasst sich mal wieder mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG, und zwar:

„VV Nr 4141 entstanden?

In der Hauptverhandlung wurde vorläufig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Auflage: 450 EUR in 6 Monaten.

Nach einem Jahr meldet sich der Nachfolger des damaligen Richters und meint: Ist ja noch gar nicht gezahlt worden … ob das bewußt so ist und wir doch eine neue Verhandlung wollen? Ich sage Aufklärungsbemühungen zu.

Ich frage den Mandanten. Der dachte, er bekommt noch irgendwie eine Zahlungsaufforderung mit Kontoverbindung und Überweisungszweck und so und hat dann wegen schwererer Krankheit das Ganze vergessen. Ich erläutere dies dem Richter. Er will mit der StA sprechen, ob sie trotz Zeitablauf weiterhin zustimmt. StA stimmt zu und Richter sagt mir, sie soll jetzt einfach schnell zahlen. Es folgt die endgültige Einstellung.

Ist die Nr. 4141 VV RVG entstanden? Nach einem Jahr wäre ja eine neue Hauptverhandlung notwendig und nicht nur ein Fortsetzungstermin. Habe ich genug mitgewirkt, damit die neuerliche Hauptverhandlung entbehrlich wurde? Oder ist das ein Fall von Absatz 2?2

Auflösung dann im nächsten Jahr am Dienstag, 02.01.2024

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der hohen Auslagenforderung?

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Am Freitag vor Weihnachten hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der hohen Auslagenforderung?

Hier dann meine Antwort:

„Es handelt sich um den Kostenansatz. Rechtsmittel dagegen laufen über § 66 GKG.

Niederschlagung der Kosten kann über § 21 GKG erfolgen, dessen Anwendungsbereich ich im Moment nicht sehe. Dann kann es gehen über § 10 KostVfG:

Die zu erbringenden Tätigkeiten werden nicht mehr von der Bestellung zum Pflichtverteidiger erfasst. Die Tätigkeiten werden für den Pflichtverteidiger in Teil 4 VV nicht mit einem Festbetrag genannt (s.a. Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4 Rn 133 m.w.N.).“