Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Nach welchem Gebührenrahmen, LG oder SchwG, kann ich abrechnen?

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Und dann noch die Gebührenfrage – mal wieder auf der FB-Gruppe „Strafverteidiger“, und zwar wie folgt:

„……

ich stehe (trotz Kommentar) etwas auf dem Schlauch. in einem Sicherungsverfahren war ich beigeordnet. (Große Strafkammer nach § 76 GVG drei Berufsrichter zwei Schöffen). Ich will jetzt abrechnen, weiß aber nicht in welcher strukturellen Besetzung die Kammer entschieden hat, also ob bsp. die Gebühren Nrn. 4112/4114 VV RVG anfallen oder die aus Nrn. 4118/4120 VV RVG. Weder auf dem PV-Beschluss noch auf dem Eröffnungsbeschluss steht etwas. Ich weiß nur, dass es eine große Strafkammer war.“

Durch Nachfragen – die erforderlich waren – anderer Gruppenmitglieder, was denn der Tatvorwurf gewesen sei und ob eine Zuständigkeit nach § 74a GVG oder § 74c GVG überhaupt gegeben gewesen wäre, ist „nachgebessert“ worden: “ ….. es waren erst zwei Anklagen wegen §§ 223, 224 zum AG. Diese wurden verbunden und es wurde dem LG vorgelegt. Das hat eröffnet und verhandelt.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie geht man mit der (Verlängerungs)Pause um?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie geht man mit der (Verlängerungs)Pause um?

Und ich hatte dem Kollegen, den ich gut kenne, geantwortet:

„Lies mal bitte RVG Kommentar Vorbem. 4.1 VV Rn 57 und 58, wenn du es nicht schon getan hast. :-).

Zusammenfassung danach: Es werden mehrere Unterbrechungen an einem Tag nicht zusammengerechnet, jede hat ihr eigenes Schicksal. Das bedeutet hier: Die 70 Minuten waren angekündigt, die zählen nicht als HV-Zeit bzw. werden abgezogen. Danach wir neu gezählt. Und dann hast du nur 30 Minuten, die werden als HV-Zeit gerechnet, also nicht abgezogen. Denn auf die hast du dich nicht zusätzlich noch einrichten können.“

Und hier dann der <<Werbemodus ein>> obligatorische Hinweis auf: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann, um solche Fragen klaären zu können. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Wie geht man mit der (Verlängerungs)Pause um?

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Und dann noch die Gebührenfrage. und zwar heute aus einer FB-Gruppe: „Sachliche Sachverteidiger“. Es geht um die (neue) Pausenregelung in Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG. Neu, weil die Regelung ja erst duch das KostRÄndG 2021 ins RVG gekommen ist. Eine „weise“ Entscheidung, weil sich durch die Regelung m.E. viele Fragen geklärt haben. Das merkt man auch daran, dass es seitdem nur wenig Entscheidungen gibt, die sich mit der „Pausenproblematik“ befassen (müssen).

So, und gestellt worden ist folgende Frage:

„Wie würdet Ihr bei Anwendung von der Vorbemerkung 4.1 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 1 zum RVG:

„Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.“

vorgehen, wenn das Folgende geschieht: Es wird eine Pause von zunächst 70 Minuten angeordnet. Bei Wiederkehr wird eine weitere Pause (Verlängerung) von 30 Minuetn angeordnet.

Sind nun (nur) 70 oder 100 Minuten abzuziehen?“

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Beiordnung für die Vernehmung im Hauptverfahren fort?

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Und dann noch, wie immer am Montagnachmittag, die Lösung zur Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Beiordnung für die Vernehmung im Hauptverfahren fort?

Meine Antwort:

„M.E. löst sich die Frage über § 406h Abs. 1 und 3 StPO.

Lesen Sie den doch noch einmal. Abs. 1 Satz 1: Anschluss auch schon vor Erhebung der Klage, Abs. 1 Satz 2 erwähnt die Rechte in der HV, nach Abs. 3 gilt § 397a StPO entsprechend, also wie beim Nebenklagevertreter.

Daraus muss man den Schluss ziehen: Gilt fort.

Ich kenne auch keinen Beschluss, der das anders gesehen hat. Aber: Sicher ist sicher. Daher empfiehlt es sich in der Tat in solchen Sachen immer, auf Klarstellung zu drängen, um keinen Ärger im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu bekommen.

Zu den Gebühren antworte ich mit einer Gegenfrage: Warum sollten die nicht angefallen sein?

M.E. löst sich die Frage über § 406h Abs. 1 und 3 StPO. Lesen Sie den doch noch einmal. Abs. 1 Satz 1: Anschluss auch schon vor Erhebung der Klage, Abs. 1 Satz 2 erwähnt die Rechts in der HV, nach Abs. 3 gilt § 397a StPO entsprechend, also wie beim Nebenklagevertreter. Daraus muss man den Schluss ziehen: Gilt fort. Ich kenne auch keinen Beschluss, der das anders gesehen hat. Aber: Sicher ist sicher. Daher empfiehlt es sich in der Tat in solchen Sachen immer, auf Klarstellung zu drängen, um keinen Ärger im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu bekommen.

Zu den Gebühren antworte ich mit einer Gegenfrage: Warum sollten die nicht angefallen sein? 🙂 „

Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Beiordnung für die Vernehmung im Hauptverfahren fort?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute mal wieder aus der FB-Gruppe, und zwar:

„Nebenklage/ Beistand.

Meine Mandantin wurde von ihrem Vater sexuell missbraucht bzw. sexuell belästigt. Ich wurde nach § 406 h StPO beigeordnet und habe Mandantin zur richterlichen Vernehmung begleitet.

Meine Frage jetzt: gilt die Beiordnung im Hauptverfahren fort oder muss da Beiordnung als NK Beistand nochmal beantragt werden? Sind jetzt schon Grundgebühr, Gebühr für vorbereitendes Verfahren und richterliche Vernehmung angefallen?“