Ich habe da mal eine Frage: Nach welchem Gebührenrahmen, LG oder SchwG, kann ich abrechnen?

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Und dann noch die Gebührenfrage – mal wieder auf der FB-Gruppe „Strafverteidiger“, und zwar wie folgt:

„……

ich stehe (trotz Kommentar) etwas auf dem Schlauch. in einem Sicherungsverfahren war ich beigeordnet. (Große Strafkammer nach § 76 GVG drei Berufsrichter zwei Schöffen). Ich will jetzt abrechnen, weiß aber nicht in welcher strukturellen Besetzung die Kammer entschieden hat, also ob bsp. die Gebühren Nrn. 4112/4114 VV RVG anfallen oder die aus Nrn. 4118/4120 VV RVG. Weder auf dem PV-Beschluss noch auf dem Eröffnungsbeschluss steht etwas. Ich weiß nur, dass es eine große Strafkammer war.“

Durch Nachfragen – die erforderlich waren – anderer Gruppenmitglieder, was denn der Tatvorwurf gewesen sei und ob eine Zuständigkeit nach § 74a GVG oder § 74c GVG überhaupt gegeben gewesen wäre, ist „nachgebessert“ worden: “ ….. es waren erst zwei Anklagen wegen §§ 223, 224 zum AG. Diese wurden verbunden und es wurde dem LG vorgelegt. Das hat eröffnet und verhandelt.“

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