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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird die Beiordnung bei Abschiebehaft abgerechnet?

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Und dann am Ostermontagnachmittag noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird die Beiordnung bei Abschiebehaft abgerechnet?

Und meine Antwort:

„Das geht m.E. nach Nr. 6300 VV RVG. Und die Beiordnung müsste m.E. über § 45 Abs. 3 RVG gehen. Da heißt es „sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet.“. So AnwKomm, § 45 Rn 25 f. oder auch RVG Straf- und Bußgeldsachen, Teil a Rn 2385. Das wird als Auffangtatbestand angesehen.

Im Übrigen: Schauen Sie bitte auch mal in die BR-Drucks. 20/10090. Da ist an mehreren Stellen in Zusammenhang mit dem § 62d AufentG von „Pflichtverteidiger“ die Rede. Das spricht für die Lösung über § 45 Abs. 3 RVG.“

Und in der BR-Drucks. 20/10090 heißt es zu dem (neuen) § 62d AufenthG:

„Mit der Regelung wird dem Ausländer zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und Ausreisegewahrsam nach § 62c AufenthG ein anwaltlicher Vertreter verpflichtend durch das Gericht bestellt. Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam stellen eine Freiheitsentziehung dar und damit einen Eingriff in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Pflichtbestellung im Abschiebungshaftverfahren und Verfahren des Ausreisegewahrsams dient dazu, es dem Ausländer zu ermöglichen, mithilfe eines anwaltlichen Vertreters seine Rechte in dem für ihn in der Regel unbekannten Verfahren der Anordnung der Abschiebungshaft bzw. des Ausreisegewahrsams geltend zu machen. Aufgrund der Komplexität der Materie und der Bedeutung des Eingriffs wird es sich hierbei um einen fachkundigen Rechtsanwalt handeln müssen. Dabei wird im Regelfall ein Anwalt aus einem entsprechenden Verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer zu wählen sein. Da es sich bei der Abschiebungshaft und dem Ausreisegewahrsam nicht um eine Strafhaft handelt, sind die Regelungen in §§ 140 ff. StPO nicht anwendbar. Daher wurde eine eigenständige Regelung geschaffen, welche zur besseren Sichtbarkeit direkt in das Aufenthaltsgesetz bei den Vorschriften zur Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam aufgenommen wurde.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie wird die Beiordnung bei Abschiebehaft abgerechnet?

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Und dann die Freitagsfrage, die mal wieder zeigt: Neue gesetzliche Regelungen bringen neue gebührenrechtliche Probleme/Fragen, und zwar:

„Hat jemand schon Erfahrung mit der Abrechnung der neuen Beiordnung bei Abschiebehaft, die seit dem 01.03.24 gilt?

Der Rechtsausschuss hat diese nicht für zu Ende gedacht, weil es keinen Abrechnungsverweis in 62d AufenthG gibt und auch nichts in § 39 und 45 RVG? Hat jemand dankenswerterweise eine Idee?“

Na, jemand eine Idee?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angefallen?

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Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angefallen?

Meine Antwort darauf:

„Nach dem Wortlaut der Nr. 5115 VV RVG nicht.

Siehe aber Burhoff/Volpert, RVG, Teil A 2566 und Burhoff RVGreport 2016, 362.“

Den aus RVGreport zitierten Aufsatz gibt es hier: Anwaltsvergütung für die Verteidigung im bußgeldrechtlichen Verwarnungsverfahren nach §§ 56 ff. OWiG und <<Werbemodus an>> den zitierten RVG-Kommentar kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>

Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angefallen?

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Und dann noch das Gebührenrätsel, und zwar heute zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG:

Gefragt wurde:

Betroffener sieht sich im behördlichen Anhörungsverfahren einem eintragungspflichtigen Vorfahrtsverstoß ausgesetzt.

Nach anwaltlicher Einlassung „erlässt“ die Bußgeldstelle lediglich eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld(angebot). Dies hat der Betroffene akzeptiert.

Ist in diesem Fall die Nr. 5115 VV RVG angefallen?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Nach welchem Gebührenrahmen, LG oder SchwG, kann ich abrechnen?

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Am vergangenen Freitag hatte ich üner: Ich habe da mal eine Frage: Nach welchem Gebührenrahmen, LG oder SchwG, kann ich abrechnen?, berichtet.

Hier meine Antwort, die auch einige andere Kollegen gegeben hatten, nachdem der Sachverhalt „nachgebessert“ war:

„Die Frage verstehe ich nicht und auch die Antwort des Kollegen nicht, die Sie im Ohr haben.

Es kann doch nach dem Wortlaut der Nr. 4118 VV RVG nur darum gehen, ob beim Schwurgericht verhandelt worden ist oder bei einer Strafkammer nach den §§ 74a, 74c GVG. Angeklagt war nach §§ 223, 224 StGB. Dann ist doch im Zweifel zur normalen großen Strafkammer vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, den Sie ja nun sicherlich auch gelesen haben, etwas anderes? Wahrscheinlich nicht.

Die Frage des Sicherungsverfahrens spielt insoweit keine Rolle. Sie spielt nur dann eine Rolle, wenn das Schwurgericht ggf. im Sicherungsverfahren verhandelt hat, weil man dann fragen könnte, ob das dann die Nrn. 4118 ff. RVG ausschließt?. Die Frage stellen heißt aber, sie verneinen.

Mir erschließt sich nicht, woraus der Kollege, dessen „Antwort Sie im Ohr haben“, aus dem Umstand: „normales“ Sicherungsverfahren schließt, dass dann Gebühren nach den Nrn. 4118 ff. RVG entstehen.“