Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird die Beiordnung bei Abschiebehaft abgerechnet?

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Und dann am Ostermontagnachmittag noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird die Beiordnung bei Abschiebehaft abgerechnet?

Und meine Antwort:

„Das geht m.E. nach Nr. 6300 VV RVG. Und die Beiordnung müsste m.E. über § 45 Abs. 3 RVG gehen. Da heißt es „sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet.“. So AnwKomm, § 45 Rn 25 f. oder auch RVG Straf- und Bußgeldsachen, Teil a Rn 2385. Das wird als Auffangtatbestand angesehen.

Im Übrigen: Schauen Sie bitte auch mal in die BR-Drucks. 20/10090. Da ist an mehreren Stellen in Zusammenhang mit dem § 62d AufentG von „Pflichtverteidiger“ die Rede. Das spricht für die Lösung über § 45 Abs. 3 RVG.“

Und in der BR-Drucks. 20/10090 heißt es zu dem (neuen) § 62d AufenthG:

„Mit der Regelung wird dem Ausländer zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und Ausreisegewahrsam nach § 62c AufenthG ein anwaltlicher Vertreter verpflichtend durch das Gericht bestellt. Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam stellen eine Freiheitsentziehung dar und damit einen Eingriff in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Pflichtbestellung im Abschiebungshaftverfahren und Verfahren des Ausreisegewahrsams dient dazu, es dem Ausländer zu ermöglichen, mithilfe eines anwaltlichen Vertreters seine Rechte in dem für ihn in der Regel unbekannten Verfahren der Anordnung der Abschiebungshaft bzw. des Ausreisegewahrsams geltend zu machen. Aufgrund der Komplexität der Materie und der Bedeutung des Eingriffs wird es sich hierbei um einen fachkundigen Rechtsanwalt handeln müssen. Dabei wird im Regelfall ein Anwalt aus einem entsprechenden Verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer zu wählen sein. Da es sich bei der Abschiebungshaft und dem Ausreisegewahrsam nicht um eine Strafhaft handelt, sind die Regelungen in §§ 140 ff. StPO nicht anwendbar. Daher wurde eine eigenständige Regelung geschaffen, welche zur besseren Sichtbarkeit direkt in das Aufenthaltsgesetz bei den Vorschriften zur Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam aufgenommen wurde.“

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