Archiv der Kategorie: Advent/Weihnachten

Adventskalender Tür 15: Strafrechtsklausur in Reimen – was es nicht alles gibt

© Jan Engel - Fotolia.com

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Nun, die (Vor)Weihnachtszeit/Adventszeit lebt (auch) von Gedichten und Reimen. Und da gibt es eine Menge und es gibt auch einiges, bei dem man denkt: Was es nicht alles gibt? Nach dem gereimten Urteil des AG Höxter (vgl. Adventskalender Tür 10: Und noch ein Gedicht, bzw.: Da mache ich einen Reim drauf) habe ich dann zu der Thematik eben auch eine Strafrechtsklausur in Reimen. Irgendwo gefunden, leider ohne Quellenangabe abgelegt, die Quelle möge es mir bitte nachsehen. Ja, was es nicht alles gibt….

Es handelt sich um eine Strafrechtsklausur aus dem Wintersemester 2011/2012, die man hier findet: Strafrechtsklausur in Reimen. Ist wohl wirklich geschrieben worden, oder sitze ich einem Joke auf? 🙂 Wenn ja, ist er gut. Allerdings hat das Reimen nicht mehr als 5 Punkte gebracht und die abschließende Bewertung: „Insgesamt durchweg sehr oberflächlich/allg.“ Ja ok, mag sein. Aber wie soll man auch noch in die Tiefe gehen, wenn man reimt. Beides geht nicht. 🙂

Adventskalender Tür 14: Heute der Sonntagswitz, mit: Dämliche Diebe XXXIV

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Mal weg von Plätzchen, Glühwein, Geschenkpapier und Weihnachtsliedern, hin ins pralle Leben. Am 3. Advent daher keine Adventswitze, sondern mal wieder die „Dämlichen Diebe“, und zwar mit:

Leicht dämlich stellten sich zwei Männer in Hamburg an, die einen Raub begehen wollten. Sie versuchten einen Möbelladen auszurauben. Kurz vor Ladenschluss gingen sie auf die beiden Kassiererinnen zu. Einer schrie “Dies ist ein Überfall! Geld her!”, und betätigte den Abzug seiner Waffe.

Das einzige, was dann jedoch zu hören war, war ein lautes Klicken. Die Angestellten merkten schnell, dass es sich bei der Waffe um eine Plastikpistole handelte, und forderten die beiden Täter auf, zu verschwinden.

Bei der Flucht aus dem Laden rannte einer der erfolglosen Räuberdann  auch noch gegen die Glastür, die noch nicht richtig geöffnet war.

Anmerkung: Doppelt dämlich, übrigens auch schon gelaufen bei der Kollegin Braun.

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Und auch nicht schlecht:

Ein Mann betrat morgens um fünf Uhr eine Filiale von Burger King, zog eine Pistole und verlangte den Inhalt der Kasse. Der Angestellte erklärte, die Kasse nicht öffnen zu können, ohne zuvor eine Bestellung eingegeben zu haben. Als der Mann daraufhin Zwiebelringe bestellte, antwortete ihm der Angestellte, diese seien zum Frühstück nicht erhältlich, woraufhin der Mann frustriert das Lokal verließ.

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Vor dem Duisburger Amtsgericht musste sich ein Mann verantworten, der ein Kaufhaus um 33 Armbanduhren erleichtert hatte. Als der Richter ein Protokoll verlas, in dem der Name eines zweiten Tatbeteiligten genannt wurde, erhob sich plötzlich ein junger Mann im Zuhörersaal und winkte höflich: „ja, hier.“ Eine Minute später saß er zwei Reihen weiter vorn – auf der Anklagebank.

Anmerkung: So wohl nicht ganz richtig, denn so schnell geht es dann doch nicht mit dem Platzwechsel.

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Und dann noch:

Ein 24-Jähriger hat sich nach einem Einbruch in eine Arztpraxis in Minden versehentlich mit einem Betäubungsmittel in den Schlaf gespritzt. Wie die Polizei  berichtete, hatten alarmierte Beamte den drogensüchtigen Mann schlafend in einem Behandlungszimmer entdeckt und festgenommen. Neben ihm lag eine leere Einwegspritze. Der junge Mann hatte laut Polizei offensichtlich ein Rauschmittel mit einem Betäubungsmittel verwechselt.

Adventskalender Tür 13: Blinkende Tannenbäume verboten – im Kfz

entnommen wikimedia.org Author: Jorge Barrios

entnommen wikimedia.org Author: Jorge Barrios

Alle Jahre wieder, oder: Es ist Vorweihnachtszeit und da sind sie wieder: Die Touristen/Besucher, die die Innenstädte bevölkern, teilweise mehr oder weniger angetrunken, und sich auf Weihnachten einstimmen, die unzählige Pakete schleppenden Postboten (nennt man die heute eigentlich noch so oder haben die in Zeiten der „Sales Manager“ u.a. einen anderen Namen) und all die anderen dienstbaren Geister. Aber es erscheinen auch die Lichterdekorationen in/an Häusern und Wohnungen und ….. an/in Pkws und Lkws.

Und dazu muss man sagen: Blinkende Christbäume in Fahrzeugen sind verboten, so sagt es zumindest Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland, gefunden auf der Homepage von „Verkehrsrecht aktuell„, oder auch kurz VA, aus dem IWW Verlag, zur PM des TÜV Rheinland dann hier.

Da heißt es:

„Nicht nur zur Weihnachtszeit blinkt der Mini-Tannenbaum auf den Armaturentafeln einiger Autos. Am Innenspiegel baumelt mitunter ein buntes LED-Leuchtband. Viele Lkw-Lenker montieren auch gerne grelle Displays, Namensschilder, Firmenlogos oder beleuchtete Reklamefiguren an die Windschutzscheibe. Häufig sind sogar komplette Fahrerkabinen in indirektes Licht getaucht.

Blendgefahr für den Fahrer

Solche Illuminationen sind im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten. „An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein. Dazu zählen unter anderem die Begrenzungsleuchten an Lkw“, erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Der Gesetzgeber befürchtet, dass auffällige, illegale „Lichtspiele“ leicht mit Warnzeichen verwechselt werden können. Außerdem können sie den Fahrer blenden und andere Verkehrsteilnehmer ablenken.

Auf die korrekte Farbe kommt es an

Das bedeutet: Alle zusätzlichen Lichtquellen, die nicht in der StVZO genannt werden beziehungsweise nicht die vorgeschriebene Farbe haben, sind unzulässig. Dazu zählen zum Beispiel rote Kennzeichenbeleuchtungen oder blaue Begrenzungsleuchten. Auf dem Index stehen darüber hinaus Unterbodenleuchten oder angestrahlte Radkästen und illuminierte Scheibenwaschdüsen. „Das Verbot bezieht sich auch auf Innenleuchten mit Außenwirkung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lichtquelle direkt zu sehen ist oder es sich um eine indirekte Projektion handelt“, betont Sander.“

Adventskalender Tür 12: Die „Nacktfahrt“ mit „Feuer unter dem Hintern“ hat (vorerst) ein Ende

© Thaut Images - Fotolia.com

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Schon zweimal hat der der „Flitzer“ von Münster dieses Blog beschäftigt. Ausgangspunkt war der Bericht über die Wette der besonderen Art, über die die “Westfälischen Nachrichten“ am 19.12.2013 berichtet haben. Es geht um einen jungen Mann aus Münster, der ein Video von einer „Nacktfahrt auf einem Motorrad“ ins Internet gestellt hatte (das Video ist inzwischen bei YouTube“ gelöscht (vgl. dazu den Beitrag Feuer unter dem Hintern, oder: Nackt durch Münster). Die Fahrt endete in einem sog. “Burnout” vor einem der münsterischen Weihnachtsmärkte 2013. Und dann habe ich die sache noch ein zweites Mal zum Gegenstand eines Posting gemacht. Da ging es in dem Posting: Nackt durch Münster, oder: Hosen runter, ja oder nein? um die Ermittlungen in der Sache.

Heute melden die „Westfälischen Nachrichten“ nun vom Ermittlungserfolg der münsterischen Polizei. Man hat den Fahrer bzw. den „Nacktflitzer“ ermittelt (vgl. hier Nacktfahrt mit bitterem Ende„. Allerdings war auch – wie oft – Kommissar Zufall im Spiel. Dazu heißt es:

Im August überholte er zusammen mit seinem Kumpel Autos mit hoher Geschwindigkeit auf dem Standstreifen, setzte sich dann vor die Fahrzeuge und bremste die Autos auf 30 Stundenkilometer ab. „Ein Wunder, dass es nicht zu einem schweren Unfall gekommen ist“, so Verkehrspolizeichef Udo Weiss. Der Autofahrer konnte sich das Kennzeichen der Kräder notieren und lieferte so quasi als „Kommissar Zufall“ den letzten Mosaikstein für die Ermittlungsakte, die schon wegen Mangel an Beweisen zur Seite gelegt worden war.

Nun ist der Ball bei der StA Münster, die die Frage beantworten muss: Straftat oder OWI – die Nacktfahrt, die anderen Fahrten bleiben mal außen vor. Irgendwo habe ich auch noch gelesen, dass ggf. auch ein Fahren ohne Führerschein in Betracht kommen soll. Nun, dann wäre es einfach mit der Nacktfahrt, würde dann ja auch passen :-).

Ach so: schön im heutigen WN-Bericht auch:

Bei einer Pressekonferenz am Donnerstag ging Weiss auch auf Meldungen ein, nach der sich damals „eine halbe Hundertschaft“ um die Aufklärung des Falls gekümmert habe. Weiss: „Wir haben nur einen Sachbearbeiter damit beauftragt. Das war nie gekränkte Eitelkeit, sondern immer professionelle Ermittlungsarbeit.“

Na, das glaube ich so nicht. Wenn nicht „gekränkte Eitelkeit“, dann aber „Ehrgeiz“. Den wollte man haben….

Nachtrag am 17.12.2014: Den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung auf der BAB hat die Polizei inzwischen zurückgenommen, vgl, WN v. 17.12.2014

Adventskalender Tür 11: Zum Weihnachtsmann bitte ohne Eintrittsgeld….

© Jan Engel Fotolia .com

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Um die Frage: Darf der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg von den Besuchern kein Eintrittsgeld verlangen, ging es im Verfahren VG Berlin, Beschl. v. 04.12.2014 – VG L 381.14. Hintergrund dieses Verfahrens ist/war die vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf erteilte Genehmigung zur Abhaltung des Weihnachtsmarkts vor dem Charlottenburger Schloss. Diese basierte auf dem Grünanlagengesetz (GrünanlG). Der Veranstalter wollte Eintrittsgelder für den Weihnachtsmarkt erheben und Absperrmaßnahmen zur Durchsetzung des Eintrittsgeldes einrichten. Das hat das Bezirksamt untersagt. Dagegen dann der Eilantrag zum VG.

Und: Das VG hat dem Bezirksamt Recht gegeben. Eintrittsgelder für die Benutzung des Weihnachtsmarktes verstoßen nach seiner Auffassung gegen das GrünanlG:

„…Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG dürfen öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Eine Benutzung, die über dies hinausgeht, bedarf nach § 6 Abs. 5 Satz 1 GrünanlG der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Es bestehen im vorläufigen Rechtschutzverfahren keine Zweifel daran, dass sich der Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg auf einer hierfür gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlage im Sinne von § 1 GrünanlG befindet. Nach eigenem Vorbringen des Antragstellers hat er deshalb am 23. Juli 2014 eine Genehmigung für die Errichtung des Weihnachtsmarktes auf dieser Fläche nach § 6 Abs. 5 GrünanlG beantragt und mit Bescheid vom 5. November 2014 erhalten.

Die Erhebung von Eintrittsgeldern und das Absperren der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage widersprechen jedoch der Zweckbestimmung, eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage grundsätzlich für jedermann ohne Erhebung von Eintrittsgeldern zur Erholung nutzen zu können. Diese Zweckbestimmung ist durch die Errichtung des vorübergehenden Weihnachtsmarktes nicht geändert worden. Die Benutzung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage, für die Eintrittsgelder erhoben werden, geht über die Zweckbestimmung hinaus und bedarf daher einer behördlichen Erlaubnis nach § 6 Abs. 5 GrünanlG, die der Antragsteller nicht hat und voraussichtlich auch nicht erhalten wird.“

Auf den Weihnachtsmarkt/zum Nikolaus kommt also auch ohne Eintrittsgeld. Wäre ja auch noch schöne, ist eh schon alles teuer genug 🙂 .