Archiv der Kategorie: Advent/Weihnachten

Adventskalender Tür 12: Die „Nacktfahrt“ mit „Feuer unter dem Hintern“ hat (vorerst) ein Ende

© Thaut Images - Fotolia.com

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Schon zweimal hat der der „Flitzer“ von Münster dieses Blog beschäftigt. Ausgangspunkt war der Bericht über die Wette der besonderen Art, über die die “Westfälischen Nachrichten“ am 19.12.2013 berichtet haben. Es geht um einen jungen Mann aus Münster, der ein Video von einer „Nacktfahrt auf einem Motorrad“ ins Internet gestellt hatte (das Video ist inzwischen bei YouTube“ gelöscht (vgl. dazu den Beitrag Feuer unter dem Hintern, oder: Nackt durch Münster). Die Fahrt endete in einem sog. “Burnout” vor einem der münsterischen Weihnachtsmärkte 2013. Und dann habe ich die sache noch ein zweites Mal zum Gegenstand eines Posting gemacht. Da ging es in dem Posting: Nackt durch Münster, oder: Hosen runter, ja oder nein? um die Ermittlungen in der Sache.

Heute melden die „Westfälischen Nachrichten“ nun vom Ermittlungserfolg der münsterischen Polizei. Man hat den Fahrer bzw. den „Nacktflitzer“ ermittelt (vgl. hier Nacktfahrt mit bitterem Ende„. Allerdings war auch – wie oft – Kommissar Zufall im Spiel. Dazu heißt es:

Im August überholte er zusammen mit seinem Kumpel Autos mit hoher Geschwindigkeit auf dem Standstreifen, setzte sich dann vor die Fahrzeuge und bremste die Autos auf 30 Stundenkilometer ab. „Ein Wunder, dass es nicht zu einem schweren Unfall gekommen ist“, so Verkehrspolizeichef Udo Weiss. Der Autofahrer konnte sich das Kennzeichen der Kräder notieren und lieferte so quasi als „Kommissar Zufall“ den letzten Mosaikstein für die Ermittlungsakte, die schon wegen Mangel an Beweisen zur Seite gelegt worden war.

Nun ist der Ball bei der StA Münster, die die Frage beantworten muss: Straftat oder OWI – die Nacktfahrt, die anderen Fahrten bleiben mal außen vor. Irgendwo habe ich auch noch gelesen, dass ggf. auch ein Fahren ohne Führerschein in Betracht kommen soll. Nun, dann wäre es einfach mit der Nacktfahrt, würde dann ja auch passen :-).

Ach so: schön im heutigen WN-Bericht auch:

Bei einer Pressekonferenz am Donnerstag ging Weiss auch auf Meldungen ein, nach der sich damals „eine halbe Hundertschaft“ um die Aufklärung des Falls gekümmert habe. Weiss: „Wir haben nur einen Sachbearbeiter damit beauftragt. Das war nie gekränkte Eitelkeit, sondern immer professionelle Ermittlungsarbeit.“

Na, das glaube ich so nicht. Wenn nicht „gekränkte Eitelkeit“, dann aber „Ehrgeiz“. Den wollte man haben….

Nachtrag am 17.12.2014: Den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung auf der BAB hat die Polizei inzwischen zurückgenommen, vgl, WN v. 17.12.2014

Adventskalender Tür 11: Zum Weihnachtsmann bitte ohne Eintrittsgeld….

© Jan Engel Fotolia .com

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Um die Frage: Darf der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg von den Besuchern kein Eintrittsgeld verlangen, ging es im Verfahren VG Berlin, Beschl. v. 04.12.2014 – VG L 381.14. Hintergrund dieses Verfahrens ist/war die vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf erteilte Genehmigung zur Abhaltung des Weihnachtsmarkts vor dem Charlottenburger Schloss. Diese basierte auf dem Grünanlagengesetz (GrünanlG). Der Veranstalter wollte Eintrittsgelder für den Weihnachtsmarkt erheben und Absperrmaßnahmen zur Durchsetzung des Eintrittsgeldes einrichten. Das hat das Bezirksamt untersagt. Dagegen dann der Eilantrag zum VG.

Und: Das VG hat dem Bezirksamt Recht gegeben. Eintrittsgelder für die Benutzung des Weihnachtsmarktes verstoßen nach seiner Auffassung gegen das GrünanlG:

„…Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG dürfen öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Eine Benutzung, die über dies hinausgeht, bedarf nach § 6 Abs. 5 Satz 1 GrünanlG der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Es bestehen im vorläufigen Rechtschutzverfahren keine Zweifel daran, dass sich der Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg auf einer hierfür gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlage im Sinne von § 1 GrünanlG befindet. Nach eigenem Vorbringen des Antragstellers hat er deshalb am 23. Juli 2014 eine Genehmigung für die Errichtung des Weihnachtsmarktes auf dieser Fläche nach § 6 Abs. 5 GrünanlG beantragt und mit Bescheid vom 5. November 2014 erhalten.

Die Erhebung von Eintrittsgeldern und das Absperren der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage widersprechen jedoch der Zweckbestimmung, eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage grundsätzlich für jedermann ohne Erhebung von Eintrittsgeldern zur Erholung nutzen zu können. Diese Zweckbestimmung ist durch die Errichtung des vorübergehenden Weihnachtsmarktes nicht geändert worden. Die Benutzung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage, für die Eintrittsgelder erhoben werden, geht über die Zweckbestimmung hinaus und bedarf daher einer behördlichen Erlaubnis nach § 6 Abs. 5 GrünanlG, die der Antragsteller nicht hat und voraussichtlich auch nicht erhalten wird.“

Auf den Weihnachtsmarkt/zum Nikolaus kommt also auch ohne Eintrittsgeld. Wäre ja auch noch schöne, ist eh schon alles teuer genug 🙂 .

Adventskalender Tür 10: Und noch ein Gedicht, bzw.: Da mache ich einen Reim drauf

© Lucky Dragon Fotolia.com

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Die Advents- und Weihnachtszeit ist die Zeit der Gedichte. Daher tauchen um diese Zeit in den Blogs immer wieder „juristische Gedichte“ auf, quasi als Dauerbrenner – passt auch zu den Kerzen am Adventskranze. Zu diesen „Gedichten“ – Postings – gehört das AG Höxter, Urt. v. 21.06.1995 – 8 Cs 47 Js 655/95 -, das gerade auch beim Kollegen Jansen gelaufen ist (vgl. hier das Posting: Urteil als Gedicht – die Trunkenheitsfahrt des AG Höxter). Und hier dann das „Gedicht“:

Am 3. 3. 95 fuhr mit lockerem Sinn
der Angeklagte in Beverungen dahin.

Daheim hat er getrunken, vor allem das Bier
und meinte, er könne noch fahren hier.

Doch dann wurde er zur Seite gewunken.
Man stellte fest, er hatte getrunken.

Im Auto tat’s duften wie in der Destille.
Die Blutprobe ergab 1,11 Promille.

Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt,
eine Straftat, und mag das auch klingen hart.

Es steht im Gesetz, da hilft kein Dreh,
§ 316 I und II StGB.

So ist es zum Strafbefehl gekommen.
Auf diesen wird Bezug genommen.

Der Angeklagte sagt, den Richter zu rühren:
„Das wird mir in Zukunft nicht wieder passieren!“

Jedoch es muß eine Geldstrafe her,
weil der Angeklagte gesündigt, nicht schwer.

30 Tagessätze müssen es sein
zu 30,- DM. Und wer Bier trinkt und Wein,
dem wird genommen der Führerschein.
Die Fahrerlaubnis wird ihm entzogen,
auch wenn man menschlich ihm ist gewogen.

Darf er bald fahren? Nein, mitnichten.
Darauf darf er längere Zeit verzichten.

5 Monate Sperre, ohne Ach und Weh,
§§ 69, 69a StGB.

Und schließlich muß er, da hilft kein Klagen,
die ganzen Verfahrenskosten tragen,
weil er verurteilt, das ist eben so,§ 465 StPO.

Nett, vor allem schön zu sehen, dass der Richter offenbar Zeit hatte, um sein Urteil so abzusetzen. Und der Verteidiger übrigens auch. Denn der hat Rechtsmittelverzicht erklärt – auch in Reimform. Nachzulesen beim Kollegen Jansen.

Adventskalender Tür 9: Was beweist ein dicker Bauch bei Jurastudentinnen?

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

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Nun, was beweist ein Dicker Bauch bei Jurastudentinnen? Dazu gibt es die Antwort bei LTO im Artikel: Jurastudium und Referendariat mit KindMit dem Kinderwagen zur Klausurrückgabe,, in dem es u.a. heißt: „Ein dicker Bauch zeugt bei Jurastudentinnen eher von zu viel Zeit am Schreibtisch oder am Schokoautomaten als von einer baldigen Geburt. In kaum einer anderen Fachrichtung kommen so wenige Kinder während des Studiums zur Welt – was auch am strengen juristischen Prüfungsrecht liegt. Eine Übersicht über die wichtigsten Fragen für werdende Juristen, die sich dennoch für die frühe Elternschaft entscheiden.“ Zum ganzen Artikel dann hier…..

Adventskalender Tür 8: Der Winterreifen….

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

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Eine ganz interessante Entscheidung zum Winterreifen ist mir m.E. mit dem AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.10.2014 – 387 C 1178/14 (98) – passend zur Jahreszeit – untergekommen. Nämlich die dort entschiedene Frage, ob bei einer Vergleichsberechnung im Rahmen der Unfallschadenregulierung Winterreifen Berücksichtigung finden. Die hatte der Geschädigte mit angesetzt. Das AG sagt: Ja, sind zu berücksichtigen:

„Der Ansatz der Pauschale für Winterreifen ist nicht zu beanstanden. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist, dass der Klägerin hierfür ein gesonderter Preis berechnet wurde. Gegen die Erforderlichkeit hat die Beklagte keine substantiierten Angaben gemacht, insbesondere hat sie nicht dargetan, bei welchen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug mit Winterreifen ohne deren gesonderte Berechnung hätte angemietet werden können.“