Bemerkenswert

Ich habe ja schon öfters – ebenso wie andere Blogs – über die Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren berichtet. Dabei geht es meist um die Bedienungsanleitung.

Bisher war mir zu der Frage nur amtsgerichtliche Rechtsprchung bekannt, was damit zu tun hat, dass die entsprechenden Verfahren gar nicht bis zum LG kommen. Wenn keine Akteneinsicht gewährt wird, muss ein Antrag nach § 62 OWiG gestellt werden und gegen die auf ihn ergehende Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.

Nun habe ich aber eine Entscheidung eines LG gefunden. Ein Kollege hatte mir eine von ihm erstrittene Entscheidung des AG Ellwangen zugesandt. In der wird vollständige Akteneinsicht gewährt unter Bezug auf eine Entscheidung des LG Ellwangen. Diesen Beschl. v. 14.09.2009 – 1 Qs 166/09 habe ich mir besorgt. Das LG räumt darin dem Verteidiger bermerkenswert klar vollständige Akteneinsicht ein. Ohne Schnörkel und ohne urheberrechtliche Probleme. Schöne Entscheidung. Und: Endlich mal eine von einem LG. Hat hoffentlich in dem Kampf um die Bedienungsanleitung mehr Gewicht.

Die Leitsätze:

  1. Das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes ergibt sich bereits aus seinem Recht, den Polizeibeamten, der die Messung vorgenommen hat, als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen, was ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung des Gerätes nicht möglich ist.
  2. Kann dem Verteidiger wegen der weiten Entfernung zwischen seinem Kanzleisitz und dem Ort der Aufbewahrung der Akten eine Reise an den Aufbewahrungsort nicht zugemutet werden, ist Akteneinsicht im Wege der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung zu gewähren. Urheberrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen.“

11 Gedanken zu „Bemerkenswert

  1. Schneider

    Welche Konsequenzen hat eigentlich wenn die Polizeibeamten die Dienstanweisung des Geräts nicht einhalten? Das OLG Dresden (unveröffentlicht) hat einmal ein Freispruch aufgrund eines der Messung abschliessenden fehlenden Kalibrierungsphotos, welches nach der Bedienungsanleitung notwendig war, aufgehoben, das Gericht müsse prüfen,ob die Messung nicht als unstandardisierte Messung verwertet werden kann. Daraufhin bestätigte der Messbeamte das alles ordnungsgemäß war und der Fahrer wurde verurteilt.
    .

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  3. Karlos Heinzos

    Hab noch nie gemerkt, dass es in dem Bereich Probleme gab.

    Aber wenn es keine Probleme gibt, muss man sich halt welche machen.

  4. Detlef Burhoff

    dann leben Sie auf der Insel der Glückseligen, oder? Die Vielzahl amtsgerichtlicher Entscheidungen spricht dafür, dass es in dem Bereich eine Menge Probleme gibt. Leider.

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  6. tsunami

    …und wieder sticht Ober -den Unter, auch wenn es rechtlich mehr als zweifelhaft ist,was das LG Ellwangen da fabriziert hat. Auszug aus einer (von vielen) Bedienungsanleitungen von Messgeräten: „Die Vervielfältigung, Abänderung, Übertragung oder Veröffentlichung einbes Teiles oder des gesamten Inhaltes diees Dokumentes ist in jeglicher Form verboten “ Seit wann sind BA keine eigene geistige Schöpfung mehr.
    …………und eins muss an dieser Stelle auch gesagt werden. Jeder Verteidiger hat die Möglichkeit sich über den Inhalt einer BA schlau zu machen- er muss sie nur kaufen- kosten so um die 20 Euro–aber vielleicht doch etwas heftig !!??

  7. Detlef Burhoff

    anonym meckert es sich immer gut gegen Gerichtsentscheidungen an.

    Wenne s so einfach wäre/ist, an die Bedienungsanleitungen heranzukommen, dann leuchtet mir nciht ein, warum die Verteidiger klagen, dass sie ihnen nicht zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Betroffenen, sich den Akteninhalt zusammen zu kaufen.

  8. klabauter

    Vielleicht haben die Probleme ja nur die GelegenheitsOWi-Vertreter, weil RAe, die häufiger mit OWi-Sachen zu tun haben, schon die Bedienungsanleitungen aller gängigen Geräte im Regal stehen haben?
    Und aus dem Recht zur Zeugenbefragung einen Anspruch auf eine Bedienungsanleitung im Wege der AE herzuleiten, ist schon etwas mutig, wenn die Anleitungen tatsächlich gegen Kaufpreis beschafft werden können. Auch das Recht der Verteidigung, Fragen an einen Sachverständigen zu einem weniger oder mehr exotischen Fachgebiet (z.B. Psychiatrie, Arzneimittelherstellung o.ä.) zu stellen, gibt wohl keinen Anspruch auf Verschaffen von allgemein käuflich erwerbbarer Fachliteratur.

  9. tsunami

    Ich kenne keine Messgerätefirma, die es verweigert, gegen Bezahlung, ihre Bedeinungsanleitung einem Verteidiger herauszugeben . KEINE !!

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