Der BGH hat in seinem Beschl. v. 04.11.2010 – 4 StR 403/10 zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach deren einschränkenden Vorgaben gerichtlich angeordneten und vollzogenen Ermittlungsmaßnahme (hier: Anforderung und Übermittlung von Telekommunikations-Verkehrsdaten), wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner späteren Hauptsacheentscheidung die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Ermittlungsmaßnahme feststellt, Stellung genommen und die Verwertbarkeit im Streitfall bejaht, weil sich das AG und das LG an die Vorgaben der einstweiligen Anordnungen des BVerfG in der Sache gehalten hatten. Die spätere Entscheidung in der Hauptsache führe zu keinem anderen Ergebnis.
Interessante und lesenswerte Entscheidung, nicht nur, weil die Ausgangsentscheidung vom LG Münster kam :-).