Und dann am Ende der Pfingstwoche noch die gebührenrechtlichen Entscheidungen.
Heute beginne ich mit einem „kleinen“ Beschluss vom BVerfG. Das hatte nach Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes zu entscheiden. Zur Erinnerung: Die Gebühren nach § 37 RVG sind der Höhe nach vom Gegenstandswert abhängig.
Das BVerfG hat im BVerfG, Beschl. v. 10.05.2021 – 2 BvR 2863/17 – den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes auf 30.000.000 EUR (!) zurückgewiesen.:
„Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 – 2 BvR 2263/16 -).“
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“
Na, das merkt man aber auf dem Konto 🙂 .