Und als letzte Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 20/19. Der ist schon etwas älter, ist mir bisher immer durchgerutscht. Jetzt wird es aber Zeit, denn sonst hat der Große Senat für Strafsachen eher entschieden, als ich hier den Vorlagebeschluss des 5. Strafsenats vorgestellt habe.
Der 5. Strafsenat hat nämlich die Frage nach der Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO in den Fällen, in denen sich die Tatsachen für eine Wertersatzeinziehung bereits aus der Anklageschrift ergibt, dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Und zwar wie folgt:
Dem Großen Senat für Strafsachen wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 oder nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf die obligatorische Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) hinzuweisen, wenn die ihr zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der Anklageschrift enthalten sind?
Über die Frage habe ich ja auch schon berichte – Einziehung III: Einziehung nicht in der Anklage, oder: Rechtlicher Hinweis erforderlich?
Und es gibt dazu u.a. folgende vorhergehende Entscheidungen: