Und auch das zweite Posting dient der Abrundung. Und zwar der Abrundung zur Berichterstattung über die Rechtsprechung im VW-Skandal/Diesel-Skandal/Schummel-Software.
Da liegt ja inzwischen eine weitere (abschließende) BGH-Entscheidung vor. Über die ist ja an anderen Stellen (auch) schon viel berichtet worden, so dass ich mich hier auf die Leitsätze beschränken kann/will. Der BGH sagt im BGH, Urt. v. 30.07.2020 -VI ZR 354/19:
1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung Senatsurteil vom 25. Mai 2020 -VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64-77).
2. Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Ge-schädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nut-zungsmöglichkeit des Geldes.
Hallo, Kommentar muss nicht veröffentlicht werden, aber ich meine, die Überschrift verdreht dem Inhalt des Urteils. Der Nutzungsausgleich kann den Schadensersatz aufzehren. Zinsen gibt es gar keine, weil der Kunde ein voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat. Die werden also nicht aufgezehrt….
Beste Grüße
Thomas Recknagel