Die dritte Entscheidung, den LG Magdeburg, Beschl. v. 24.07.2020 – 25 Qs 722 Js 17549/20 (74/20) – hat mir mal wieder der Kollege Funck aus Braunschweig geschickt.
Das LG hat auf seine sofortige Beschwerde in einem Verfahren mit dem Vorwurf gegen die Angeklagte, zwei Diebstahlstaten begangen zu haben, den Kollegen aus Pflichtverteidiger beigeordnet. Dazu stützt sich das LG auf mehrere Gründe:
„Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 1 StPO hat.
Die Voraussetzungen sind erfüllt. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, da bereits die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers gebietet. Zwar gibt nicht schon jede Freiheitsstrafe Anlass zur Bestellung eines Pflichtverteidigers. Jedoch kann eine zu erwartende Freiheitsstrafe über einem Jahr in der Regel die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 140, Rn. 23 a). So liegt es hier. Der Beschwerdeführerin wird die tatmehrheitliche Begehung von zwei Diebstählen vorgeworfen. Der Diebstahl wird gemäß § 242 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gelstrafe bestraft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der tatmehrheitlichen Begehung eine Gesamtstrafe gemäß § 53 StGB zu bilden sein wird und die Beschwerdeführerin bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wobei sie bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen, auch Freiheitsstrafen von einem Jahr, verurteilt worden ist.
Daneben gebietet aber auch die Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers, da die Beschwerdeführerin, anders als ihr Verteidiger, gemäß § 147 Abs. 4 StPO nur eine beschränkte Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akten hat (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl, § 147, Rn. 32). Gegen eine persönliche Einsichtnahme der Akten durch die Beschwerdeführerin dürften insbesondere die von den Zeugen geäußerten Bedenken sprechen, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal die Wohnungen der Zeugen betreten habe und sie erneut aufsuchen könnte.
Im Übrigen ist die Sachlage erschwert, da ein daktyloskopisches Gutachten eingeholt worden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 140, Rn. 27).“