Die zweite Entscheidung des Tages, der BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – 2 StR 381/19 – behandelt mal wieder einer der revisionsrechtlichen Dauerbrenner, nämlich die Frage der Zulässigkeit der Nebenklägerrevision, also eine Problematik des § 400 StPO. Ich habe dazu lange keine Entscheidung mehr vorgestellt, obwohl dazu fast jede Woche auf der Homepage des BGH etwas veröffentlicht wird.
Hier ist dann also mal wieder eine Beschluss:
„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Nebenklägers, die er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt hat.
Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, anfechten. Er hat deshalb innerhalb der Revisionsbegründungsfrist darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung einer unausgeführten Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (st. Rspr.: vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 454/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 – 3 StR 56/16, juris Rn. 2; vom 8. Oktober 2002 – 4 StR 360/02, StraFo 2003, 15; jew. mwN; ebenso KK-StPO/Walther, 8. Aufl., § 400 Rn. 3; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 400 Rn. 6).
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinausgehende Verurteilung wegen versuchten Mordes erstrebte, hat er erst mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 und damit nach Ablauf der am 27. Mai 2019 endenden Revisionsbegründungsfrist mitgeteilt. Die von ihm innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ohne Ausführungen zum Ziel des Rechtsmittels erhobene allgemeine Sachrüge entspricht nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen. Die Revision des Nebenklägers war daher als unzulässig zu verwerfen.“