Sicherungsverwahrte bleiben drin (II) – gut so, meint Herr Busemann

Heute ist ja schon in mehreren Blogs über die Entscheidung des BVerfG zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung für einen Sexualstraftäter berichtet worden (vgl. hier, hier und hier). Zu dieser Entscheidung (vgl. hier) meldet sich dann natürlich auch die Politik zu Wort. Vorneweg der JM Busemann aus Niedersachsen. In seiner PM heißt es:

„Das höchste deutsche Gericht gibt uns mit dieser Entscheidung einen wichtigen Hinweis für die gesetzliche Neuregelung der Sicherungsverwahrung“, hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann den am Dienstag (13.07.2010) vom Bundesverfassungsgericht veröffentlichten Beschluss vom 30. Juni 2010 begrüßt.

Dabei ging es um einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Entlassung eines wegen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung vorbestraften Sexualstraftäters aus der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung. Weil das Bundesverfassungsgericht erneut das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit höher bewertete als das Interesse des Sicherungsverwahrten an seiner persönlichen Freiheit, wurde der Antrag abgewiesen. Der als gefährlich eingestufte Sexualstraftäter bleibt in Verwahrung.

„Das Bundesverfassungsgericht hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung erneut nicht infrage gestellt. Im Gegenteil: Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor gefährlichen Gewalttätern ist Verpflichtung des Staates. Deshalb ist es weder richtig noch nachzuvollziehen, warum ohne Not auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung verzichtet werden sollte“, sagte Busemann. Für die Rechtspolitik müsse es vielmehr darum gehen, bestehende Schutzlücken zu schließen. „Die Sicherheit der Bevölkerung muss den höchsten Stellenwert haben „, machte Busemann deutlich.“

In meinen Augen reiner Populismus. Ich sehe auch nicht ganz, wo man in den paar Zeilen die Hinweise für den Gesetzgeber sieht.

Und: Wie heißt es so schön in einem Kommentar zu meinem Posting:

„Vielleicht hat das BVerfG die Entscheidung des EGMR nicht verstanden: Sicherungsverwahrung ist als Strafe im Sinne der Konvention anzusehen, für die das Rückwirkungsverbot gilt. Eine Folgenabwägung oder Verhältnismäßigkeitserwägungen sind daher überhaupt nicht zulässig und schon vom Ansatz her falsch.“

Vielleicht hat Herr Busemann die Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 auch nicht verstanden. Würde mich nicht überraschen.

10 Gedanken zu „Sicherungsverwahrte bleiben drin (II) – gut so, meint Herr Busemann

  1. Carsten

    Ich glaube, Herr Busemann hat die Entscheidung des EGMR und auch das Rechtsstaatsprinzip wirklich nicht verstanden:

    „Deshalb ist es weder richtig noch nachzuvollziehen, warum OHNE NOT auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung verzichtet werden sollte“

  2. Gerald

    Frage an Jura-Studenten des 4. Semesters: ein Straftäter hat seine Strafe verbüßt, gilt aber noch als gefährlich. Ist das a) eine Frage des Strafrechts b) eine Frage des Gefahrenabwehrrechts?

    Die richtige Antwort lautet, wie sich jedem leicht erschließen sollte, der im Verfassungs- und Verwaltungsrecht ein wenig aufgepaßt hat, b)! Mitunter gehören Menschen, die eine Gefahr für sich und andere darstellen, eingesperrt. Geisteskranke, Alkoholiker, usw., werden täglich dutzendfach von einfachen Amtsrichtern eingewiesen. Niemand käme auf die Idee, so jemanden für eine noch nicht begangene Tat nach dem Strafrecht zu behandeln.

    Warum psychopathische Mörder und Vergewaltiger aber nach verbüßter Strafe, doch vor Begehung neuer Taten, systemwidrig mittels des Strafrechts statt mittels des Gefahrenabwehrrechts bekämpft werden sollen, ist dogmatisch nicht begründbar und – wie der EGMR unterstrichen – auch unzulässig. Die Sicherungsverwahrung gehört systematisch in das Gefahrenabwehrrecht, also in das Verwaltungsrecht. Das schließt, wie in anderen Unterbringungssachen, nicht aus, daß statt den Verwaltungsgerichten die ordentlichen Gerichte mit diesen Fällen befaßt werden (FamFG).

    Originär zuständig wäre dann jedoch eine Verwaltungsbehörde, möglicherweise das Ordnungsamt oder der Landrat und nicht die Staatsanwaltschaft. Liegt dort das Problem? Oder ist dann ein anderer Kostenträger für den Untergebrachten zuständig, der keinesfalls belastet werden soll? Es dürfte angesichts der Wichtigkeit dieser Fragen doch wohl kein Problem sein, in jedem Bundesland eine fachkundige Behörde einzurichten oder zu besetzen, die mit der Handvoll Typen, die ggf. zu verwahren sind, juristisch kompetent umgehen können wird.

    Aber das alles will man nicht. Statt dessen wird man zum x-ten Mal das Strafgesetzbuch ändern, sich von Karlsruhe bescheinigen lassen, daß das dogmatisch völlig in Ordnung gehe, um sich erneut aus Straßburg belehren lassen zu müssen, daß die Sicherungsverwahrung immer noch nicht ins Strafgesetzbuch gehört.

    Vielleicht kann ein Jura-Student des 4. Semesters den Politikern (und leider auch dem BVerfG) einmal den Unterschied zwischen Strafrecht und Gefahrenabwehrrecht erklären?

  3. Matthias

    Das hört sich an, als ob im 4. Semester die Zeit gekommen ist, mit sich zu klären, inwieweit man sich als Jurist am deutschen Recht mitschuldig machen will.
    Wenn eine Strafe (so der EGMR) durch eine Beugung in eine Gefahrenabwehr umgedeutet wird, wird es alsbald auch wieder Juristen geben, die Gründe für eine Schuzhaft finden, die ja dann auch keine Strafe ist, und die die Schutzhäftlinge dann an geeigneten Orten konzentrieren möchten.

  4. Sabine

    Nachdrücklich hinzuweisen ist auf den Beschluß des LG Marburg vom 17.10.2010, 7 StVK 220/10, in dem sich die Kammer in außergewöhnlich umfangreicher Weise mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der Sicherungsverwahrung und den aus der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 zu ziehenden Konsequenzen auseinandersetzt.

    Sehr lesenswert!

    http://openjur.de/u/52858.pdf

  5. Detlef Burhoff

    Halo, danke für den Hinweis. Die zu der Frage ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ist insgesamt sehr lesenswert. Mich hat gestern die Entscheidung des BVerfG – gelinde gesagt – erstaunt. Da wird mit keinem Wort auf die obelandesgerichtliche Rechtsprechung eingegangen. Ich weiß, wie man sich in solchen Fällen fühlt. Man wird einfach nicht wahrgenommen vom höchsten deutschen Gericht, das offenbar für sich in Anspruch nimmt „die Weiheit mit Löffeln gefressen zu haben“.

  6. Sabine

    Wobei man einräumen muß, daß es immer etwas ungeschickt ist, das BVerfG mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in solch heiklen Sachen unter Druck setzen zu wollen. Die wollen bei einem Sexualstraftäter und Mörder ja auch nicht die Mütze aufhaben und für eventuelle Folgetaten (direkt) verantwortlich sein. Klüger ist es, normal Verfassungsbeschwerde einzulegen und eine Verletzung der Freiheitsgrundrechte zu rügen. Mit Blick darauf wird das BVerfG ohnehin zügiger als üblich entscheiden und die Sache ggf. zurückverweisen.

    Daneben sollte der Verteidiger gemäß § 458 StPO Einwendungen gegen die weitere Vollstreckung erheben und gerichtliche Entscheidung anstreben (vgl. LG Marburg, a.a.O.). Dann ist erneut der Instanzenweg geöffnet und die Möglichkeit gegeben, auch hiergegen mit einer Verfassungsbeschwerde vorzugehen.

  7. Detlef Burhoff

    Hallo, na ja, mit den zügigen Entscheidungen aus Karlsruhe ist das immer so eine Sache. Ich erinnere mich noch gut an einen Beschl, in dem das BVerfG das OLG Düsseldorf wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot gerügt hat, aber selbst recht lange auf der Sache gesessen hat. Aber in der Sache gebe ich Ihnen Recht. Setze nie einen Richter unter Druck 🙂

  8. Franz J. A. Romer, Duesseldorf

    Als bewanderter Nichtjurist versuche ich mal darzustellen, was hier vor sich geht:

    Verbrechen lassen sich nie vollständig verhindern, gehören deshalb sozusagen zum Alltag des Demokraten. Ein Straftäter wird also wegen einer Straftat verurteilt, sitzt seine Strafe ab und wird dann freigelassen, weil nun dem Gesetz genüge getan ist.

    Nun versuchen ungenügend gebildete Politiker – nicht die Besten der Besten – dem Bürger den Sand ins Auge zu streuen: er würde zureichend geschützt vor Verbrechen und es gäbe ja die Sicherungsverwahrung.

    Das beruhigt den Bürger und plötzlich kommt überraschend für den Politiker doch Renate Jaeger um die Ecke geritten, obwohl sie ja eigentlich zu dem Zweck installiert ist, diese gemeine Blamage der Richter und deren Gesetzgeber abzuwenden (wie ich auf meiner Webseite im Artikel: „Der Feind in meinem Bett“, nachwies).

    Jetzt haben alle ein Problem, denn nun kommt plötzlich heraus, dass viele andere Staaten in Europa dieses Thema der Sicherungsverwahrung gar nicht kennen, weil dort bessere Lehrer existieren, die keine ungenügend gebildeten Politiker generiern.

    Es gibt hier schon einiges was aus dem Lot geraten ist, man suche nach
    Monika Armand Kinder- und Jugendhilfe unter der Lupe
    und staune.

    Ich hoffe, dass ist für die Juristen hier nachvollziehbar. Ihr Romer

  9. kathrin

    Fakt ist, das hier offensichtlich mal wieder in typisch Deutscher Art, Teufel mit Belzebub ausgetrieben werden soll. Denn dann will es KEINER gewesen sein, der hier in die Verantwortung gezogen werden kann. Eine typisch , deutsche Verleugnungsstrategie, die noch immer an die Kriegsstrategischen Winkelzüge des letzten Krieges erinnert.
    Hier geht es um die Fakten des Kindesmißbrauchs. Es geht um die Gefährdung von Kindern. Es geht nicht um juristische Täterschutz-Schlauberger-Solidaritäts-Kampagnen.
    Kindern ist es egal, ob sie Verwaltungsrechtlich, Verfassungsrechtlich, Politisch oder Vaterrechtlich mißbraucht werden. Das (OHN)Machtkalkül sollte nicht automatisch
    das Recht des KINDES AUF SCHUTZ VOR JEDWEDER GEWALT AUSSETZEN;
    SONDERN KINDERN DAS RECHT AUF UNBESCHADETES LEBEN ZUSICHERN:
    DA NUN REGELRECHTE JURISTISCHE WORTKLAUBEREIEN EINEN PRÄVENTIVEN
    KINDERSCHUTZ IN FRAGE STELLEN; UND NUR DER VOLLENDETE MIßbrauch des Kindes–als Straftat gilt–der nach Strafverbüßung–den Täter–nicht das mißbrauchte Kind heilt–erfordert also dringend weitere Medienpräsenz.
    Ich verweise hierzu auf die Innocence in Danger Reportage, die Forderung des Europarates, endlich das Schweigen der Wölfe im Schafspelz zu brechen,
    um Kinder, nicht die Täter zu schützen.
    Denn interessanter Weise zieht sich die Macht- Mißbrauchserkrankung der Männer !
    die leider noch immer viel zu oft ! bagtellisiert wird ! durch sämtliche Bildungsschichten.
    Angefangen bei Juristen, Lehrern, Vätern—die insgesamt von Daheim aus–nicht nur eigene Kinder sondern auch fremde Kinder durch Chat-Rooms–kontaktieren.
    Sicherheitsverwahrung könnte also künftig mit Massentierhaltungs-Käfigen verglichen werden, oder ?
    Zu den Kinderrechten gehört Kindeswohl, begründet in gemeinsamer Verantwortung,
    Menschenwürde und ethisch, moralisches Verhalten in Selbsterkenntnis zu überprüfen,
    auch wenn Wahrheit manchmal schmerzlich ist.
    Der Europarat hat eine neue Initiative gegen Kindesmissbrauch vorgestellt, die sich speziell an kleine Kinder richtet. „Eines von fünf Kindern in Europa ist Opfer sexuellen Missbrauchs“, sagte die stellvertretende Generalsekretärin des Europarats, Maud de Boer Buquicchio, am Montag bei der Vorstellung der Kampagne in Rom. Täter seien häufig Eltern, Lehrer oder andere „Menschen, denen sie vertrauen“. „Wir müssen ihnen helfen, aus den vier Wänden ihres Zuhauses herauszukommen und zu erzählen, was sich zuträgt“, fügte Boer Buquicchio hinzu. Sie hoffe, dass die Kampagne andere Länder in der Welt zur Nachahmung ermuntere

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