So, als dritte Tagesentscheidung dann den OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2017 – 3 Ss OWi 1206/17, der noch einmal zu den Voraussetzungen für eine wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Stellung nimmt. Die Bußgeldstelle hatte gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 880 € festgesetzt und ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet. Dagegen der Einspruch, zu dem der Verteidiger dann später erklärt, dass der Einspruch „gegen den Bußgeldbescheid „auf die Rechtsfolgen beschränkt“ und angeregt werde, „im Beschlusswege das Fahrverbot auf einen Monat zu reduzieren bei Feststellung von einem fahrlässigen Verstoß“, wobei „im Falle dessen […] auf eine Begründung verzichtet“ werde, da der Betr. beabsichtige, „das Fahrverbot über die Festtage abzuleisten“. Das AG hat im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Das lässt natürlich die GsTA nicht ruhen, die dagegen Rechtsbeschwerde einlegt. Die hat Erfolg. Das OLG sieht die Einspruchsbeschränkung als nicht wirksam an:
„Zwar enthält der Verteidigerschriftsatz vom 02.12.2016 die einleitende Formulierung, dass der Einspruch „auf die Rechtsfolgen beschränkt“ werde. Schon im Rahmen der folgenden „Anregung“ einer Entscheidung im Beschlussverfahren wird seitens der Verteidigung aber deutlich gemacht, dass es dem Betr. nicht allein um die Reduzierung der im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotsdauer geht, sondern auch um die „Feststellung“, d.h. Abänderung der im Bußgeldbescheid angenommenen vorsätzlichen Schuldform hin zu einem nur noch „fahrlässigen Verstoß“. Letzte Zweifel am Anfechtungsumfang werden anhand der dem Verteidigerschreiben angehefteten und von diesem ausdrücklich in Bezug genommenen persönlichen „Stellungnahme des Betr. zum Tathergang“ vom 02.12.2016 beseitigt, in welcher sich der Betr. gerade gegen den ihn treffenden „Vorwurf des Vorsatzes“ argumentativ, u.a. unter Berufung auf ein sog. ‚Augenblicksversagen‘, zur Wehr setzt, weshalb es sich […] „in keinster Weise um Vorsatz, sondern nur um ein sehr unglückliches Versehen“ gehandelt habe.
Wie die Einlegung des Einspruchs selbst ist auch die Beschränkung des Einspruchs als Prozesshandlung bedingungsfeindlich, weshalb bei entsprechenden Erklärungen der Verteidigung oder des Betr. in oder – wie hier – außerhalb der Hauptverhandlung auf unmissverständliche Formulierungen und widerspruchsfreie transparente Prozesserklärungen zu achten ist. Ergibt sich aus den als Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu wertenden Erklärungen des Betr. oder seiner Verteidigung, dass (weiterhin) auch die Schuld oder deren Umfang angegriffen wird, ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.3.2016 – 2 Ss OWi 52/16 = NStZ-RR 2016, 152; BayObLG, Beschl. v. 04.09.2000 – 1 ObOWi 443/00 [bei juris]; vgl. auch Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 944 und Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. [2017] § 67 Rn. 29, 37).
Wegen der sich aufgrund der widersprüchlichen Erklärungen der Verteidigung aufdrängenden Zweifel am Beschränkungsumfang hätte das AG deshalb entweder vor seiner Entscheidung z.B. durch einen entsprechenden Hinweis an die Verteidigung auf eine präzise Festlegung des genauen Anfechtungsumfangs hinwirken oder aber im Falle fortbestehender Zweifel von einer unwirksamen Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und damit von einem unbeschränkten Anfechtungsumfang des Einspruchs des Betr. ausgehen müssen. Denn die von der Verteidigung und dem Betr. nach wie vor erstrebte Abänderung auch der im Bußgeldbescheid angenommenen vorsätzlichen Schuldform ist derart untrennbar mit der Rechtsfolge, insbesondere für die Frage der Anordnung eines Fahrverbots und seine Dauer, verknüpft, dass sie nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können (OLG Frankfurt a.a.O.).“
Und – wir sind beim OLG Bamberg – es gibt dann gleich noch etwas – „fürs Leben“
„III. Vorsorglich weist der Senat noch auf folgendes hin: Eine über die Beschränkung auf den sich aus Geldbuße und Fahrverbotsanordnung zusammensetzenden Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids in seiner Gesamtheit hinausgehende Einspruchsbeschränkung isoliert auf die Frage der Fahrverbotsanordnung, der Fahrverbotsdauer oder der Fahrverbotsbeschränkung auf Kraftfahrzeuge einer bestimmten Art (§ 25 I 1 StVG) scheidet nach st.Rspr. und ganz h.M. im Schrifttum aufgrund der engen Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße, wie sie etwa in § 4 IV BKatV ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, grundsätzlich aus (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.11.2016 – 2 RBs 157/16 = DAR 2017, 92 = BA 54 [2017], 45; OLG Rostock NZV 2002, 137; OLG Hamm NZV 2002, 142; BayObLG NZV 2000, 50; ferner Göhler-Seitz/Bauer OWiG § 67 Rn. 34g u. § 79 Rn. 9; Burhoff [Hrsg.]/Gieg a.a.O. Rn. 955; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 67 Rn. 6; Bohnert/Krenberger/Krumm OWiG 4. Aufl. § 67 Rn. 60; Lemke/Mosbacher OWiG 2. Aufl. § 67 Rn. 33; Niehaus NZV 2003, 411; a.A. KK-OWiG/Ellbogen 4. Aufl., § 67 Rn 52 f.; für sonstige Nebenfolgen vgl. Göhler-Seitz/Bauer § 67 Rn. 34c). Hiervon unberührt bleibt die häufig eröffnete Möglichkeit, eine gleichwohl – auch schlüssig – erklärte Beschränkung allein auf das Fahrverbot oder seine Dauer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere eines den Anforderungen des § 66 I OWiG genügenden Bußgeldbescheids, als Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruchs in seiner Gesamtheit auszulegen (KG NZV 2002, 466; OLG Rostock NZV 2002, 137; Göhler-Seitz/Bauer § 67 Rn. 34e ff.; Burhoff [Hrsg.]/Gieg a.a.O.; Niehaus a.a.O., S. 411).“