Auch mehr als 17 Monate nach der Tat noch „vorläufige“ Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: „Unwohl“

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Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

„Unwohl“ ist mir bei dem KG, Beschl. v. 08.02.2017 – 3 Ws 39/17- 121 AR 22/17. Es geht um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis trotz des Zeitablaufs von 11 Monaten seit Begehung der Tat. Der Beschluss teilt folgende Eckdaten mit:

03.08.2015: vermutlicher Tattag für das zur Last gelegte unerlaubte Entfernen vom Unfallort.
18.08.2015: Der Angeklagte steht als Tatverdächtiger fest.‘
24.05.2016: Anklageerhebung
12.07.2016: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
31.08.2016: Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, u.a. Entziehung der Fahrerlaubnis mitz Sperrfrist von 12 Monaten
Dagegen Berufung des Angeklagten.
31.01.2017: Ablehnung der Aufhebung durch das LG/Berufungsgericht.
08.02.2017: Entscheidung des KG

Das KG meint: Noch ok. Die vorläufige Entziehung ist noch verhältnismäßig.

„b) Die Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis trotz des Zeitablaufs noch verhältnismäßig. Dass die Tat bereits am 3. August 2015 begangen und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erst am 12. Juli 2016 angeordnet wurde, ist unschädlich, da in der Zwischenzeit die Ermittlungen, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren andauerten und der Angeklagte kein schutzwürdiges Vertrauen auf den vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis bilden konnte……

…..Bleibt dieser nach der ihm angelasteten Tat weiter im Besitze seiner Fahrerlaubnis und nimmt beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil, wächst sein Vertrauen in den Bestand der Fahrerlaubnis, während die Möglichkeit ihres vorläufigen Entzuges nach
§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO ihren Charakter als Eilmaßnahme zunehmend verliert. Wann letztere nicht mehr in Betracht kommt, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. BVerfG a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 1. April 2011
3 Ws 153/11 – und 29. Juli 2016 – 3 Ws 398/16 –) und hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.

Dies führt vorliegend dazu, dass die Strafkammer das ihr eingeräumte Ermessen (noch) nicht verletzt hat, wobei dahinstehen kann, wann konkret der Verhältnismä-ßigkeitsgrundsatz verletzt ist. Der Senat übersieht insoweit nicht, dass die Fahrerlaubnis 11 Monate nach der am 3. August 2015 angeblich begangenen Tat entzogen wurde, obwohl dem Angeklagten bereits Mitte August 2015 rechtliches Gehör gewährt worden ist und es von Seiten der Strafverfolgungsbehörden nahegelegen hätte, zu diesem Zeitpunkt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu beantragen. Tatsächlich erließ jedoch erst der Amtsrichter – ohne ersichtlichen Antrag der Amtsanwaltschaft und ohne dass sich die Erkenntnislage erkennbar verändert hatte – nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Anberaumung des Hauptverhandlungstermins den entsprechenden Beschluss.

Die lange Zeitdauer zwischen angeblicher Tatbegehung und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis wird vorliegend jedoch dadurch relativiert, dass eine (etwaig) unterbliebene Verfahrensbeschleunigung das Ermittlungsverfahren und nicht den Zeitraum ab der vorläufigen Entziehung betraf. Der Beschluss wurde auch in angemessener Zeit nach Eingang der Akten beim Amtsgericht erlassen und das Verfahren im weiteren Verlauf, sowohl durch das Amtsgericht als auch durch das Berufungsgericht, angemessen gefördert. Zu berücksichtigen ist insoweit des Weiteren, dass der anwaltlich vertretene Angeklagte darüber hinaus die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptverfahren ernsthaft in Betracht ziehen musste. Sein Vertrauensschutz bezüglich der im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren unterbliebenen vorläufigen Entziehung wiegt nicht so schwer, dass die angefochtene Entscheidung der Strafkammer ermessensfehlerhaft erscheint.“

Nun ja: Wie gesagt: Unwohl, denn es wird erst 11 Monate nach der Tat entzogen und zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG sind bereits mehr als 17 Monate vergangen. Wie ist es denn da mit „Vorbewährung“? Dazu finde ich im Beschluss nichts.

3 Gedanken zu „Auch mehr als 17 Monate nach der Tat noch „vorläufige“ Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: „Unwohl“

  1. Vitzliputzli

    Naja, „unwohl“ war dem KG vielleicht auch. Es hat dann aber wahrscheinlich gedacht, „Unwohlsein“ sei keine Kategorie, die zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung berechtigt.

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Wo sehen Sie denn, dass dem KG „unwohl“ war. Es hat sich doch mit dem tatsächlichen Zeitablauf überhaupt nicht auseinander gesetzt.
    Mein „unwohl“ bezieht sich mehr darauf, dass man – leider – die Akten nicht kennt, um sicher sagen zu können: Falsch.

  3. Maste

    Es wäre hier interessant zu wissen welche Fahrleistung denn in den 11 Monaten absolviert wurde. Wenn z.B. Oma im Monat 50km zum Einkaufen fährt oder aber vom Beschuldigten längere Strecken gefahren werden macht das m.E. schon einen eklatanten Unterschied aus.

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