So, der letzte Arbeitstag des Jahres ist angebrochen, jedenfalls für die Meisten, bevor es dann ins Neue Jahr rübergeht. Und da das ist in diesem Jahr ein ganz normales Wochenende ist, schließe ich die Woche auch (fast) normal. Es gibt also heute dann auch wieder ein Gebührenrätsel, denn Montag ist ja normaler Arbeitstag. Das habe ich dann nachher aber ein wenig vorgezogen, weil ich zum Abschluss des heutigen Tages den Wochenspiegel für die 52. KW. bringen werde, der passt an Neujahr dann nicht so gut.
Den Opener macht dann heute der KG, Beschl. v. 30.08.2016 – (3) 161 Ss 146/16 (82/16) –, eine für den Angeklagten erfreuliche Entscheidung. Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verurteilt. Das KG hebt auf die Revision hin auf und stellt ein. Grundlage der Entscheidung war folgendes Verfahrensgeschehen:
Das AG Tiergarten hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 15 Monaten angeordnet. Die auf sein Rechtsmittel anberaumte Berufungshauptverhandlung hat an insgesamt sieben Tagen stattgefunden. Am sechsten Verhandlungstag sind die Verfahrenbeteiligten übereingekommen, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt werden soll. Ohne dass es zu einer vorläufigen Einstellung gekommen wäre, ist das Verfahren am nächsten Verhandlungstag insoweit endgültig eingestellt worden, nachdem der Angeklagte erklärt hatte, 3.000 € an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz gezahlt zu haben. Sodann ist die Strafverfolgung (unter Wegfall des Vorwurfs nach § 316 Abs. 1 StPO) gemäß § 155a StPO auf den verbleibenden Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) beschränkt worden, und der Angeklagte ist schließlich durch das angefochtene Urteil wegen dieses Vergehens u.a. zu einer Geldstrafe von verurteilt worden. Seine Revision führt dann zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO). denn:
„Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis besteht. Dies ist hier der Fall, denn dadurch, dass der Angeklagte eine Zahlungsauflage erfüllt hat und das Verfahren bezüglich des Tatvorwurfs der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) eingestellt worden ist, ist nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO Strafklageverbrauch für die gesamte Tat im prozessualen Sinn eingetreten (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1990, 38; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 153a Rn. 45; Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 153a Rn. 97 mwN). Die angeklagte und erstinstanzlich abgeurteilte Tat der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs steht zwar sachlich-rechtlich mit dem nachfolgenden Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr) in Tatmehrheit. Die Taten bilden aber einen einheitlichen Lebensvorgang, so dass sie sich als eine Tat im prozessualen Sinn darstellen (vgl. BGHSt 23, 141; 25, 72; Senat DAR 1968, 244; OLG Celle VRS 54, 38; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 264 Rn. 90 mwN). Die den ersten Tatvorwurf betreffende Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO verbraucht damit die Strafklage auch für das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge bei der Verurteilung wegen einer ordnungswidrigen Verursachung eines Verkehrsunfalls und wegen anschließenden Entfernens vom Unfallort die Beschränkung der Berufung auf die Verurteilung wegen des Vergehens zulässig sein soll (vgl. BGHSt 24, 185), ergibt sich nichts anderes. Denn der BGH nimmt hiervon ausdrücklich jene Fälle aus, bei denen der Schuldspruch nicht teilbar wäre, zB den „Fall einer beide Ereignisse umfassenden Trunkenheitsfahrt“ (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1971, 157). Diese Konstellation ist hier gegeben, denn der Alkohol- und Drogenkonsum hatte sowohl Einfluss auf das Unfall- als auch auf das nachfolgende Tatgeschehen. Dies wird schon dadurch deutlich, dass er die Strafkammer dazu veranlasste, die Strafe nach § 21 StGB zu mildern.“
Sehr kurioses Verfahren. Keiner der beteilligten Volljuristen (okay den Verteidiger nehme ich mal aus) kommt auf die Idee den Strafklageverbrauch in Betracht zu ziehen bei einem doch überschaubaren Sachverhalt? Und sieben(!) Verhandlungstage im Rahmen der Berufung wegen einer solchen Sache sind doch auch sehr ungewöhnlich. Vielleicht hatte man auch schlicht und ergreifend „die Schnauze voll“ 🙂