Stärkung der Beschuldigtenrechte? – tatsächlich……

© Berlin85 - Fotolia.com

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Wenn aus dem BMJV eine Meldung kommt, die mit „Stärkung der Beschuldigtenrechte “ überschrieben ist, dann habe ich meist so meine Zweifel, ob das auch wirklich der Fall ist, oder ob nicht unter diesem „Deckmantel“ im Grunde ein Abbau der Rechte des Beschuldigten erfolgt. So auch bei der gerade über die Ticker gelaufenen Meldung, wonach das Bundeskabinett heuet den von BMJV vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts beschlossen hat.

Dabei geht es vornehmlich um die  Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.10.2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs.
Die führen dann zu einigen Änderungen auch in der StPO, und zwar
  • ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen des Beschuldigten,
  • ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten,
  • Pflicht, dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen möchte, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren, dabei soll auch auf bestehende anwaltliche Notdienste hingewiesen werden,
  • Erklärungs- und Fragerecht bei richterlichen Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen.

Nicht viel, aber immerhin (kleine) Schritte in die richtige Richtung. Man muss dann mal sehen, was daraus am Ende wird.

Den Entwurf dann hier: „Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

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