Wenn aus dem BMJV eine Meldung kommt, die mit „Stärkung der Beschuldigtenrechte “ überschrieben ist, dann habe ich meist so meine Zweifel, ob das auch wirklich der Fall ist, oder ob nicht unter diesem „Deckmantel“ im Grunde ein Abbau der Rechte des Beschuldigten erfolgt. So auch bei der gerade über die Ticker gelaufenen Meldung, wonach das Bundeskabinett heuet den von BMJV vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts beschlossen hat.
- ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen des Beschuldigten,
- ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten,
- Pflicht, dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen möchte, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren, dabei soll auch auf bestehende anwaltliche Notdienste hingewiesen werden,
- Erklärungs- und Fragerecht bei richterlichen Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen.
Nicht viel, aber immerhin (kleine) Schritte in die richtige Richtung. Man muss dann mal sehen, was daraus am Ende wird.
Den Entwurf dann hier: „Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“