Unter der Überschrift Lang, lang ist´s her – aber was interessiert schon Rechtsprechung des BVerfG, oder? hatte ich im Oktober 2010 über den BGH, Beschl. v. 22.07.2010 – 3 StR 169/10 – berichtet und mich – gelinde ausgedrückt – über den Umstand gewundert, dass die Strafkammer dort (ur)alte Rechtsprechung des BVerfG nicht beachtet hatte. Wer gedacht hat – so wie ich, dass das vielleicht ein Einzelfall ist: Mitnichten, den der BGH, Beschl. v 19.06.2013 – 2 StR 118/13 – greift die Problematik, die an sich keine mehr sein dürfte, noch einmal auf und führt nochmals aus:
„Das – nachträglich durch teilweise Zurücknahme wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkte – Rechtsmittel ist begründet. Das Landgericht ist davon ausgegangen, die Vollziehung der Maßregel erscheine „nicht von vornherein aussichtslos“. Es hat sich dazu auf „§ 64 Abs. 2 StGB“ aus der früheren Gesetzesfassung berufen, die insoweit verfassungswidrig war (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 – 2 BvL 3/90, BVerfGE 91, 1, 29 ff.) und deshalb geändert wurde. Die Anordnung der Maßregel setzt nun nach § 64 Satz 2 StGB voraus, dass die hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Täter von der Sucht zu heilen oder ihn wenigstens für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Rauschgiftkonsum zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten. Insoweit ist das Landgericht von einem fal-schen Prüfungsmaßstab ausgegangen.“
Man ist schon wirklich erstaunt: Das BVerG entscheidet dazu bereits 1994, das Gesetz wird dann 2007 geändert, indem der frühere Abs. 2 des § 64 StGB wegfällt, und keiner merkt es? Gelegentlich hilft ja mal ein Blick ins Gesetz. Und Textbausteine sollte man auch gelegentlich mal auf ihre Richtigkeit hin prüfen. Ahc so: Und bei Fischer, StGB, 60 Aufl., § 64 Rn. 18 steht es auch, und zwar mehr als dick.
Anmerkung: Wer den Beschluss der BGH auf der Homepage des BGH sucht, der wird leider keinen Erfolg haben, daher der Link auf meine HP. Der Beschluss war am 22.07.2013 auf der Homepage des BGH eingestellt, ist dort aber, als ich diesen Beitrag vorbereitet habe, nicht mehr aufzufinden. Warum? Dazu finde ich keine Erklärung.
Das hatten wir doch gerade erst: https://blog.burhoff.de/2013/05/bgh-watscht-strafkammer-und-sachverstaendigen-ab-rechtsprechung-aus-1994-sollte-man-kennen (einschließlich der Gründe, warum BVerfG und BGH hier letztlich an den Interessen des Verurteilten vorbei judizieren).
Na und? Manche Kommentare verstehe ich nicht.
Danke für Ihre Anmerkung – diese Entscheidung hatte ich vor einigen Tagen auch gesehen und dachte, ich hätte mich irgendwie vertan, als ich sie bei erneuter Suche dann nicht mehr gefunden habe…
Es existiert nun ein Berichtigungsbeschluss:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=64859&pos=1&anz=581&Blank=1.pdf
Und der eigentliche Beschluss ist auch wieder da:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d83a5dde755c6f90a713f878aa3a2570&nr=64858&pos=1&anz=2&Blank=1.pdf
dann wäre die Frage ja auch gelöst, danke