Nach der gestrigen mündlichen Verhandlung beim BVerfG in Sachen „Absprache/Verständigung (§ 257c StPO)“ kann man sicherlich Zweifel daran haben, ob die Neuregelung so Bestand haben wird, wie sie derzeit (noch) in der StPO steht. Das hatte das BVerfG ja doch das ein oder andere, zumindest im Umgang mit der Verständigung in der Praxis“ zu monieren.
Beanstandungen gibt es auch immer wieder vom BGH an den tatrichterlichen Urteilen. Die sind nämlich offenbar häufig nach dem „Muster gestrickt“: Dem Urteil geht eine Absprache voraus, also kommt es auf die Urteilsfeststellungen nicht mehr so an. Stimmt/passt nicht, sagt der BGH, Beschl. v.20.09.2012 – 3 StR 380/12 – zum wiederholten Mal.
„3. Mit Blick auf die dargelegten Mängel der Feststellungen bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung er-forderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe (BGH, Beschluss vom 19. August 2010 – 3 StR 226/10 mwN).“
Ist ja kein Problem, wenn man so ein Ding vom BGH um die Ohren gehauen bekommt.
Nächstes Mal gibt es dann hält keinen Deal.
Ob da in jedem Fall für den Angeklagten gut ist, ist die andere Frage.
@Treuer:
Das „Ding“ bekam die Kammer wegen der recht schlampigen rechtlichen Würdigung der offenbar im Urteil auch unzureichend festgestellten Tatsachen und nicht wegen eines schlampigen Deals um die Ohren gehauen. Das Geständnis hätte durchaus reichen können, wenn man ins Urteil (zutreffend ?) geschrieben hätte, dass der Kaufvertrag unterzeichnet wurde oder sich Gedanken dazu gemacht hätte, ob auch die Ratenzahlungen selbst unter Einwirkung der Drohung geleistet wurden. Zumindest die Unterzeichnung des Vertrages war etwas, was der Angeklagte aus eigenem Wissen heraus gestehen konnte.
Mit Deal oder nicht Deal hat das also nichts zu tun, sondern einfach mit der – s.BGH. – „Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe“.
In meiner rosaroten Welt verstehe ich den Deal so, dass es dabei nur aufs Ergebnis ankommt und nicht darauf, ob das Gericht für die anschließenden Urteilsgründe den Literaturnobelpreis bekommt.
Wer als Verteidiger diese doch recht einfach zu verstehende Problematik nicht kapiert, ist in der Zukunft für Absprachen jeder Art ungeeignet.
Sorry, aber das hat doch nichts mit Literaturnobelpreis zu tun, sonden damit, dass auch ein auf einer Absprache beruhendes Urteil ausreichende tatsaechliche Feststellungen enthalten muss. Und das ist gut so.
@ treuer:
bei ihrem verständnis des „deals“ wären sie auf dem wochenmarkt sicherlich besser aufgehoben als im gericht …