Munition im Kampf um die Terminsverlegung: Verteidiger verhindert, Termin i.d.R. zu verlegen

Der mir von einem Kollegen zugesandte KG, Beschl. v. 09.05.2012, 3 Ws (B) 260/12

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behandelt eine in der Praxis häufigere Konstellation:

Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird Hauptverhandlungstermin anberaumt, der dreimal verlegt werden muss. Der Betroffene ist vom neu anberaumten Termin nicht entbunden. Am Terminstag – Termin soll um 13.00 Uhr stattfinden – teilt der Verteidger mit, er sei bettlägerig erkrankt und beantragt, den Termin zu verlegen.  Das AG verlegt nicht, sondern verwirft in der Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 2 OWiG. Das KG hebt das Urteil auf:

„Das Nichterscheinen des Betroffenen im Termin vom 27. Februar 2012 war nämlich nicht unentschuldigt, denn der Betroffene war vom Büro seines Verteidigers über den gestellten Antrag auf Terminsverlegung informiert worden und ihm war die Mitteilung erteilt worden, dass er angerufen werde, falls der Termin doch noch stattfinden sollte: Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Verteidigers steht fest, dass diese nach Übersendung des Antrages auf Terminsaufhebung bei Gericht angerufen hatte, wo ihr eine Mitarbeiterin mitgeteilt hat:, dass sich jemand im Verteidigerbüro melden würde, wenn der Termin stattfinden würde. Ein Rückruf erfolgte jedoch nicht mehr, sodass die Mitarbeiterin des Verteidigers den Betroffenen entsprechend informierte und ihm mitteilte, dass er nicht zum Termin erscheinen müsse.

 Das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin war hier im Sinne des § 74 Abs. 2 StPO als entschuldigt anzusehen, da es auf der Information seines Verteidigers beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. August 2007 – 3 WS-(B) 440/07; BayObLG VRS 104,. 302, .304; OLG Hamm JMBl. NW.1972, -32, 33). Ein Vertrauen auf einen derartigen Hinweis des Verteidigers ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn sich dem Betroffenen nach der konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob die  Äußerung seines Verfahrensbevollmächtigten zutreffend ist (Senat, BayObLG und OLG-Hamm, a.a.O.).“

 So weit bringt der Beschluss nichts wesentlich Neues. Das hatten wir schon in der Rechtsprechung, dass der Beschuldigte der auf (falsche) Auskünfte seines Verteidiger vertraut und deshalb nicht zur Hauptverhandlung erscheint, nicht unentschuldigt ist. Aber interessant der letzte Absatz:

„Für derartige Zweifel bestand jedoch keine Veranlassung, zumal der Hauptverhandlungstermin ja-bereits drei Mal vom Gericht verlegt worden war. Außerdem hatte das Gericht durch das Fax des Verteidigers noch rechtzeitig vor dem Termin Kenntnis von dem Antrag auf Terminsverlegung erhalten, was dem Betroffenen ja auch so mitgeteilt worden ist. Hat der Betroffene einen Verteidiger und hat dieser rechtzeitig vor dem Termin einen begründeten Verlegungsantrag wegen seiner Verhinderung gestellt, so hat das Gericht über einen solchen Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (Senat, NZV 03, 433; OLG Karlsruhe, NZV 06, 217), wobei bei einem bestreitenden Betroffenen einem solchen Antrag sogar in der Regel zu entsprechen ist (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Verhinderung des Verteidigers kann somit durchaus auch geeignet sein, auch den Betroffenen zu entschuldigen. Das Amtsgericht Tiergarten hätte daher den Einspruch gegen Bußgeldbescheid nicht gemäß 74 Abs. 2 OWiG verwerfen dürfen.“

Nach dem OLG Karlsruhe nun zu dieser Frage also auch das KG. Das ist zwar auch nicht neu, gibt aber „Munition“ im Kampf um die Terminsverlegung.

 

 

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