Ich habe ja gerade unter der Überschrift „Nicht anwaltsfreundlich, aber richtig“ über den Beschl. des LG Osnabrück. v. 17.08.2011 – 18 Kls 20/10 berichtet. Um das Gleichgewicht herzustellen :-), hier dann das LG Aurich, Beschl. v. 11.08.2011 – 12 Qs 113/11, das zwar „anwaltsfreundlich“ aber leider „falsch“ ist bzw. zumindest nicht der Rechtsprechung des BGH entspricht. Das LG Aurich gewährt nämlich bei der Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde eine Nr. 4141 VV RVG. Das sieht der BGH anders (vgl. hier), obwohl die h.M. in der Rechtsprechung die Frage – m.E. zutreffend – anders – so wie das LG Aurich – gelöst hat.
So weit, so gut: Der BGH-Beschl. hat ja keine Bindungswirkung, so dass das LG Aurich anders entscheiden konnte/durfte. Was man allerdings vermisst, sind Ausfühungen dazu, warum man anders entscheidet als der BGH. Es freut mich ja der Hinweis auf meine Kommentierung bei Nr. 4141 VV RVG im Gerold/Schmidt, nur liegt die (lange) vor der BGH-Entscheidung. So bleibt der Eindruck, dass das LG die BGH-Entscheidung schlicht übersehen hat. 😉
Also: Als Verteidiger sollte man sich über den Beschluss des LG Aurich nicht zu früh freuen.
Die Ausführungen des LG Aurich zur Grundgebühr usw. sind im Übrigen zutreffend.
Tsk Tsk Tsk. Sie wollen doch mein Heimatgericht jetzt nicht auf weniger anwaltsfreundliche Wege führen, oder? 😉
nein, man soll nur begründen, warum man das anders sieht als der BGH :.-)
In Aurich duzt der Vorsitzende den gegnerischen Anwalt und sagt, der Anwalt wäre sein Freund und er würde trotzdem unparteiisch entscheiden.
Kleinstadt eben.
Was viele Gerichte falsch machen, ist, daß gefragt wird, welche Gebühr „angemessen“ ist. Was „angemessen“ ist, entscheiden die Staatsbediensteten dann bar jeder betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und in Verkennung des Wortlautes des § 14 Abs. 1 RVG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung nach eigenem Gutdünken. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG stellt aber darauf ab, daß eine Gebührenbestimmung des Anwalts nur dann nicht verbindlich ist, wenn sie „unbillig“ erscheint. Und das ist etwas ganz anderes als „angemessen“. Was „angemessen oder „unbillig“ ist, können, bei allem Respekt, die meisten Leute, die ihre Besoldung ständig aus der Staatskasse erhalten und sich nicht um die Bezahlung ihres Büros und Personals sorgen müssen, sowie nicht beurteilen. Völlig unberücksichtigt bleibt dabei, daß die Gebühren letztmalig vor mehr als sieben Jahren angehoben wurden, wir jedoch seitdem rund 15% Inflation hatten.
@ Orkan der Rechtspflege: Was viele Anwälte falsch machen, ist bei der Gebührenbestimmung zu berücksichtigen, „dass die Gebühren letztmalig vor mehr als sieben Jahren angehoben wurden, wir jedoch seitdem rund 15% Inflation hatten.“ Genau diese eigenmächtige Korrektur der Gebührenordnung steht dem Anwalt nicht zu, und genau deshalb gerät die Gebührenbestimmung immer häufiger im Rechtssinne „unbillig“ und unverbindlich.
Angeblich soll ja noch vor Ende der Legislaturperiode eine lineare Anhebung der Gebühren, die im Grunde seit 1994 nicht angehoben worden sind – das RVG hat nur strukturelle Änderungen gebracht -, erfolgen. Das dürfte dann auch allmählich an der Zeit sein.