Eine Leugnen der Tatbeiträge steht einer Strafmilderung (§ 46 StGB) nicht entgegen, so der BGH, Beschl. v. 14.04.2011 – 2 StR 34/11. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge leugnet, steht nach Auffassung des BGH einer Milderung der Strafe wegen seiner Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (in Fall: Hinweis auf die beiden Mitangeklagten eines Raubes) nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der bei der Ausübung des Ermessens vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Und: Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch Einziehung kann strafmildernd zu berücksichtigen sein.