Als zweite Entscheidung stelle ich einen Beschluss vor, den man, obwohl er von einem Verwaltungsgericht stammt, zumindest der Kategorie „OWi“ zuordnen kann.
Es geht um folgenden Sachverhalt: Der Kläger begehrt beim VG die Feststellung der Nichtigkeit von gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheiden der Beklagten vom 25.11.2024 und 09.12.2024, mit denen Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet werden sollen. Mit mehreren Schreiben wandte sich der Kläger gegen diese Bescheide mit dem Einwand, sie seien „wegen der fehlenden Legitimationskette“ nichtig, lehnte aber eine Deutung als Einspruch ausdrücklich ab. Die Beklagte kündigte dem Kläger daraufhin jeweils mit Schreiben vom 10.04.2025 die Vollstreckung an.
Mit seiner Klage vom 24.06.2025 zum Verwaltungsgericht Stuttgart verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Das VG hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das AG verwiesen. Die Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg. Der hat im VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.09.2025 – 14 S 1318/25 – eingehend ausgeführt, warum der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den Volltext und beschränke mich hier auf die Leitsätze. Die lauten:
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids nicht eröffnet.
2. § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist eine abdrängende Sonderzuweisung an die Amtsgerichte, die bei einer Gesamtschau derjenigen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die den Rechtsschutz in Bußgeldverfahren betreffen (§§ 62, 67 f., 85, 103, 104 OWiG), auch auf die Feststellung der Nichtigkeit von Bußgeldbescheiden gerichtete Rechtsbehelfe erfasst.
