BtM/KCanG III: Besitz lebender Cannabispflanzen, oder: Einstellung aus tatsächlichen Gründen

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Und dann habe ich hier noch zwei Entscheidungen des LG Kaiserslautern, die an sich auch an einem „Gebührentag“ hätten Gegenstand der Berichterstattung sein können.

Ausgangspunkt ist der LG Kaiserslautern, Beschl. v. 24.04.2024 – 3 NBs 6214 Js 2740/23. Mit dem hat das LG ein Verfahren wegen des strafbaren Besitzes lebender Cannabispflanzen aus tatsächlichen Gründen eingestellt, aber davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen:

„Das Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat galt (Anlagen zu § 29 BtMG), wurde geändert. Die Strafbarkeit des Besitzes lebender Cannabispflanzen richtet sich nunmehr nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG, wonach nur der Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen strafbar ist. Zwar wurden im vorliegenden Fall vier Cannabispflanzen bei den Angeklagten gefunden. Inwiefern sich die Besitzverhältnisse hinsichtlich dieser Cannabispflanzen gestalten, kann jedoch nicht mehr aufgeklärt werden. Zugunsten der Angeklagten muss daher unterstellt werden, dass getrennter Besitz vorlag und keiner der beiden Angeklagten mehr als drei Pflanzen besessen hat. Eine solche Tat ist jedoch nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG nicht mehr strafbar, weshalb das Verfahren gemäß § 206b StPO einzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 StPO. Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls wird daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung gefällt dem Verteidiger nicht. Er legt Beschwerde ein und hat mit der Erfolg. Das LG hilft ab und legt mit dem LG Kaiserslautern, Beschl. v. 08.05.2025 – 3 NBs 6214 Js 2740/23 – auch die notwendigen Auslagen der Landeskasse auf:

„Die Angeklagten hätten – wäre es zu einer Berufungshauptverhandlung gekommen – aus den Gründen des Beschlusses vom 24.04.2024 (Bl. 392 d.A.) freigesprochen werden müssen, woraufhin der Staatskasse neben den Verfahrenskosten auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen gewesen wären. Da die Einstellung des Verfahrens nach § 206b StPO insofern den Freispruch ersetzt, erscheint es angezeigt, hier eine entsprechende Kostenentscheidung zu treffen.“

2 Gedanken zu „BtM/KCanG III: Besitz lebender Cannabispflanzen, oder: Einstellung aus tatsächlichen Gründen

  1. Annabella Hansen

    Wenn man blog.burhoff.de aufruft,
    dann wird seit Veröffentlichung genau dieser Artikel angezeigt. Es werden keine neueren mehr angezeigt. Nur über den Umweg: Normale Webseite – Neuigkeiten…

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